Urteil
8 U 38/90
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein im notariellen Testament ernannter Schiedsrichter kann gegenüber Parteien eines zuvor geschlossenen Erbvertrags nicht kraft Testament wirksam bestellt werden, wenn keine den §§ 1025 ff., 1027 ZPO entsprechende Schiedsabrede zwischen den Vertragsbeteiligten besteht.
• Ein Formmangel eines Schiedsvertrags zwischen Erbvertragspartnern kann nicht durch rügelose Teilnahme an einer schiedsgerichtlichen Verhandlung geheilt werden, wenn bereits keine wirksame Einigung über die Schiedsrichtereinsetzung vorliegt.
• Die nachträgliche testamentarische Einsetzung eines Schiedsrichters kann die Rechtsstellung von Vermächtnisnehmern i.S.v. § 2289 BGB beeinträchtigen und ist insoweit materiell unwirksam.
• Ein Schiedsspruch ist nach § 1041 Abs. 1 Nr. 1 ZPO aufzuheben, wenn dem Schiedsspruch kein gültiger Schiedsvertrag zugrunde liegt.
Entscheidungsgründe
Aufhebung eines Schiedsspruchs wegen fehlender Schiedsabrede und Verstoßes gegen § 2289 BGB • Ein im notariellen Testament ernannter Schiedsrichter kann gegenüber Parteien eines zuvor geschlossenen Erbvertrags nicht kraft Testament wirksam bestellt werden, wenn keine den §§ 1025 ff., 1027 ZPO entsprechende Schiedsabrede zwischen den Vertragsbeteiligten besteht. • Ein Formmangel eines Schiedsvertrags zwischen Erbvertragspartnern kann nicht durch rügelose Teilnahme an einer schiedsgerichtlichen Verhandlung geheilt werden, wenn bereits keine wirksame Einigung über die Schiedsrichtereinsetzung vorliegt. • Die nachträgliche testamentarische Einsetzung eines Schiedsrichters kann die Rechtsstellung von Vermächtnisnehmern i.S.v. § 2289 BGB beeinträchtigen und ist insoweit materiell unwirksam. • Ein Schiedsspruch ist nach § 1041 Abs. 1 Nr. 1 ZPO aufzuheben, wenn dem Schiedsspruch kein gültiger Schiedsvertrag zugrunde liegt. Die Kläger und der Erblasser hatten 1974 einen Erbvertrag mit späteren Ergänzungen geschlossen. In einem notariellen Testament von 7. September 1985 setzte der Erblasser denselben Rechtsanwalt und Notar zum Testamentsvollstrecker und zugleich zum Schiedsrichter ein. Der Notar erließ am 6. Januar 1989 einen Schiedsspruch zugunsten der Beklagten. Die Kläger rügten die Wirksamkeit dieses Schiedsspruchs und ließen den Schiedsspruch vom Landgericht aufheben. Die Beklagten legten Berufung gegen die Aufhebung ein. Streitgegenstand war, ob ein wirksamer Schiedsvertrag oder eine sonstige bindende Einsetzung des Schiedsrichters gegenüber den Klägern bestand und ob die testamentarische Schiedsrichterbestellung die Rechtsstellung der Vermächtnisnehmer beeinträchtigte. • Kein Schiedsvertrag zwischen Erbvertragspartnern: Der Erbvertrag von 23. August 1974 und seine Ergänzungen enthalten keine Schiedsabrede und erfüllen nicht die Formvorschriften der §§ 1025 ff., 1027 ZPO, wonach eine Schiedsabrede zwischen Vertragsbeteiligten in einer gesonderten, von allen Beteiligten zu unterzeichnenden Urkunde getroffen sein muss. • Testamentarische Ernennung gegenüber Erbvertragspartnern unwirksam: Die im Testament ernannte Person kann gegenüber den Parteien des Erbvertrags nicht kraft letztwilliger Verfügung zum Schiedsrichter bestellt werden; § 1048 ZPO gilt nur für Dritte, nicht für am Erbvertrag Beteiligte. • Heilungslehre nicht anwendbar: Ein Formmangel nach § 1027 Abs. 1 S.2 ZPO ist hier nicht heilbar, weil es an einer formwirksamen Einigung über die Schiedsrichtereinsetzung fehlt und die Kläger der Übernahme der Schiedsrichterfunktion widersprochen haben. • Verstoß gegen Schutz des Bedachten nach § 2289 BGB: Die nachträgliche testamentarische Einsetzung eines Schiedsrichters beeinträchtigt die Stellung der Vermächtnisnehmer, weil diese dadurch der alleinigen Auslegungs- und Entscheidungsmacht des Schiedsrichters unterworfen und am Zugang zu ordentlichen Gerichten gehindert werden. • Keine ausreichende Rechtsgrundlage für Vorbehalt: Die Berufung konnte nicht darlegen, dass sich aus dem Erbvertrag ein vertraglicher Vorbehalt des Erblassers zur Bestellung eines Schiedsrichters ergab. • Folge für den Schiedsspruch: Mangels eines wirksamen Schiedsvertrags und wegen materieller Unwirksamkeit der Schiedsrichterbestellung war der Schiedsspruch nach § 1041 Abs.1 Nr.1 ZPO aufzuheben. Der Senat hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Das Landgericht hat den Schiedsspruch zu Recht gemäß § 1041 Abs. 1 Nr. 1 ZPO aufgehoben, weil dem Schiedsspruch kein gültiger Schiedsvertrag zugrunde lag und die testamentarische Bestellung des Schiedsrichters gegenüber den Parteien des Erbvertrags sowohl formell als auch materiell unwirksam war (Verstoß gegen §§ 1025 ff., 1027 ZPO und § 2289 BGB). Die prozessualen Nebenentscheidungen und die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruhen auf den einschlägigen Vorschriften der ZPO; die Beklagten tragen die Kosten des Rechtszugs. Eine Revision wurde nicht zugelassen, weil keine grundsätzliche Bedeutung oder Abweichung von höchstrichterlicher Rechtsprechung vorliegt.