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Urteil

20 U 179/90

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGHAM:1990:1130.20U179.90.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das am 10. April 1990 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster abgeändert. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.736,36 DM nebst 9 % Zinsen seit dem 05.10.1989 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 2/3 und der Beklagte 1/3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 1 Entscheidungsgründe: 2 Die Berufung ist zum Teil begründet. 3 Der Kläger kann von der Beklagten wegen Verletzung vertraglicher Nebenpflichten (pVV) Schadensersatz in Höhe von 1.736,36 DM verlangen. 4 1. 5 Ein Anspruch aus der Kaskoversicherung gem. §12 Abs. 1 Nr. II e AKB scheidet aus, da sich der Verkehrsunfall im asiatischen Teil der Türkei ereignet hatte. Gem. §2 Abs. 1 AKB erstreckt sich der Versicherungsschutz, soweit keine Erweiterung des Geltungsbereiches vereinbart ist, nur auf Europa. Nach einhelliger Meinung in Rechtsprechung und Literatur ist der Begriff Europa geographisch aufzufassen (BGH VersR 63, 768; Stiefel/Hofmann, AKB, 14. Aufl., §2 Rdn. 3 m.w.N.), so daß sich der Versicherungsschutz nur auf den europäischen Teil der Türkei erstreckt. 6 2. 7 Es besteht allerdings ein Schadensersatzanspruch des Klägers aus pVV, da der Beklagte den Kläger im Zusammenhang mit seiner Anforderung der Grünen Versicherungskarte nicht darauf hingewiesen hat, daß sich der Versicherungsschutz in der Kaskoversicherung nicht auf den asiatischen Teil der Türkei erstreckte. 8 a) 9 Grundsätzlich ist der Versicherer nicht verpflichtet, den Versicherungsnehmer über Risikobeschränkungen aufzuklären. Es ist in der Regel Sache des Versicherungsnehmers, sich über den Vertragsinhalt zu informieren. Macht sich dagegen der Versicherungsnehmer falsche Vorstellungen über den Umfang der Versicherung und konnte der Versicherungsvertreter dies erkennen oder mit der Möglichkeit eines Irrtums beim Versicherungsnehmer rechnen, dann besteht eine Pflicht zur Aufklärung (vgl. OLG Frankfurt VersR 87, 579; OLG Karlsruhe VersR 88, 486). 10 b) 11 Der Senat bejaht für diesen konkreten Fall eine Aufklärungspflicht aus folgenden Gründen: 12 Der Kläger, der türkischer Staatsangehöriger ist, hatte für seinen VW-Bus im März 1989 eine Vollkaskoversicherung bei dem Beklagten abgeschlossen. Im Juni 1989 erhielt er auf Anforderung eine Grüne Versicherungskarte. Auf dieser Karte waren bereits alle Angaben wie Versicherungsschein-Nummer, Gültigkeitsdauer, polizeiliches Kennzeichen des Fahrzeuges und Name und Anschrift des Klägers eingetragen. Der Kläger mußte lediglich an der angekreuzten Stelle unterschreiben. Der Beklagte hätte daher, wenn nicht schon bei der Anforderung der Karte durch den Kläger, so aber jedenfalls bei Ausfüllen der Grünen Versicherungskarte erkennen können, daß diese Karte für einen türkischen Staatsangehörigen bestimmt war, dessen Fahrzeug kaskoversichert war. Dies ging aus den eingetragenen Daten hervor. Unter diesen Umständen mußte auch für den Beklagten die Möglichkeit naheliegen, daß der Kläger in sein Heimatland fahren wollte und glauben könnte, der Kaskoschutz gelte auch für diese Fahrt in die Türkei. Von der generellen Möglichkeit, daß bei türkischen Versicherungsnehmern ein solcher Irrtum bestehen könnte, geht der Beklagte im übrigen selbst aus, denn er verwendet unstreitig Formulare, die vom Versicherungsnehmer zu unterschreiben sind und in denen sie in deutscher und türkischer Sprache darauf hinweist, daß die Grüne Versicherungskarte für die Kaskoversicherung keine Bedeutung hat und daß der Kaskoversicherungsschutz beim Verlassen des europäischen Teils der Türkei endet. Ein solches Formular hat der Kläger nicht erhalten. Er ist auch nicht mündlich auf den Geltungsbereich der Kaskoversicherung hingewiesen worden. 13 c) 14 Den Kläger trifft allerdings ein erhebliches Mitverschulden. 15 Der Kläger hätte bei Durchlesen des auf der Grünen Versicherungskarte geschriebenen Textes bemerken können und müssen, daß sich diese Karte nur auf die Haftpflichtversicherung und nicht auf die Kaskoversicherung bezieht. Evtl. unzureichende Sprachkenntnisse entschuldigen den Kläger nicht, da er sich den Inhalt von anderen Personen hätte übersetzen lassen können. Auch das vom Kläger behauptete und mit der Berufungsbegründung erneut unter Beweis gestellte Telefongespräch mit dem Zeugen ... mindert sein Verschulden nicht. Der Kläger hätte erkennen müssen, daß sich die Gründe Versicherungskarte nicht auf die Kaskoversicherung bezog. Der Senat hält das Verschulden des Klägers für deutlich größer und bewertet es mit 2/3. 16 d) 17 Die Kausalität der Pflichtverletzung für den entstandenen Schaden ist gegeben. Der Kläger hat dazu im Termin erklärt, daß er seinem Schwager das Fahrzeug nicht gegeben hätte, wenn er gewußt hätte, daß kein Kaskoversicherungsschutz für die gesamte Türkei bestehe. Dem folgt der Senat. Der Wert und das Alter des Fahrzeuges sowie der Umstand, daß bei den früheren Fahrzeugen des Klägers kein Vollkaskoschutz bestand, legen es nahe, daß der Kläger gerade für dieses Fahrzeug umfassenden Versicherungsschutz erlangen wollte. 18 3. 19 Bei der Höhe des Schadens sind auch die Gutachterkosten in Höhe von 537,- DM zu berücksichtigen. Zwar werden Gutachterkosten in der Regel gem. §66 Abs. 2 VVG nicht ersetzt. Der Versicherungsnehmer soll im Regelfall, damit die Kosten niedrig und überschaubar bleiben auf einen Sachverständigen des Kaskoversicherers warten, der die Schadenshöhe zu ermitteln hat. Unterläßt der Versicherer aber die Schadensfeststellung und lehnt dann die Leistung ab, so gerät er in Verzug, so daß die Kosten für die Hinzuziehung des Sachverständigen erstattungspflichtig sind (Stiefel/Hofmann, a.a.O., §15 Rdn. 6). 20 Ersparte Aufwendungen muß sich der Kläger nicht anrechnen lassen. Entgegen der Klageerwiderung (Schriftsatz vom 22.01.1990, S. 8) hat der Vertreter des Beklagten im Termin klargestellt, daß der Beklagte in diesem Fall keinen Versicherungsschutz für den asiatischen Teil der Türkei angeboten hätte. Damit entfällt eine Anrechnung ersparter Prämien. 21 Der dem Kläger unfallbedingt entstandene Schaden beträgt unter Abzug der Selbstbeteiligung 5.209,08 DM. Davon hat der Beklagte 1/3, das sind 1.736,36 DM zu tragen. 22 4. 23 Der Zinsanspruch beruht auf §§288, 286 BGB. Die Zinshöhe von 9 % ist durch die überreichte Bescheinigung der ... vom 29.11.1990 belegt. 24 Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§92 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Beschwer des Klägers beträgt 3.472,72 DM, die der Beklagten 1.736,36 DM.