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Urteil

20 U 177/90

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGHAM:1990:1205.20U177.90.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung des Klägers gegen das 1. März 1990 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 9.500,- DM abzuwenden, soweit nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Beiden Parteien bleibt nachgelassen, die Sicherheitsleistungen durch Bankbürgschaft zu erbringen. 1 Der Kläger begehrt von der Beklagten aus einer Teilkaskoversicherung Entschädigung für den behaupteten Diebstahl eines Porsche 911 SC 3.0 (Erstzulassung Februar 1978) am 19.7.1989. 2 Er hat behauptet, dieses Fahrzeug, das er unstreitig Anfang 1987 vom Zeugen ... erworben hatte, sei ihm an genannten Tage vor der Garage entwendet worden. Den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges hat er mit 45.000,- DM beziffert. 3 Der Kläger hat beantragt, 4 die Beklagte zu verurteilen, an ihn 45.000,- DM nebst 4 % Zinsen Rechtshängigkeitszinsen zu zahlen. 5 Die Beklagte hat beantragt, 6 die Klage abzuweisen. 7 Sie hat den Diebstahll ebenso bestritten wie die Anspruchsberechtigung des Klägers; unstreitig hatte der Kläger das Fahrzeug an die ... sicherungsübereignet. Von der Beklagten war der Bank ein Sicherungsschein erteilt worden. 8 Außerdem hat die Beklagte sich auf Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzung berufen, weil der Kläger in der Schadensanzeige Bl. 51 f d.A. Kaufpreis und Laufleistung des Fahrzeuges nicht mitgeteilt und dann auf entsprechende Nachfrage die Laufleistung zweimal mit 69.900 km falsch angegeben habe. Der Tachostand habe bereits am 12.2.1987 bei 89.133 km gelegen; in Wahrheit sei die Laufleistung des bereits 1985 mit Totalschaden verunfallten Fahrzeuges noch weitaus höher gewesen. 9 Zur Schadenshöhe hat die Beklagte den geltend gemachten Wiederbeschaffungswert bestritten und eine Vorsteuerabzugsberechtigung des Klägers geltend gemacht. 10 Das Landgericht hat die Klage nach umfangreicher Beweisaufnahme, wegen deren Einzelheiten auf das Protokoll vom 1.3.1990 (Bl. 108 ff d.A.) verwiesen wird, abgewiesen. Die Entwendung sei nicht nachgewiesen, da nicht einmal das Abstellen und das nicht Wiederauffinden des Fahrzeuges festständen. Eine Parteivernehmung des Klägers hierzu komme nicht in Betracht, weil erhebliche Umstände gegen seine Glaubwürdigkeit sprächen. Seine Angaben zu den Kaufverhandlungen mit ... und zur Bezahlung des Kaufpreises seien teilweise unzutreffend. Die das Fahrzeug betreffende Schätzurkunde vom 14.1.1986 (Ablichtung Bl. 12 d.A.) beruhe zum Teil auf unzutreffenden und unzureichenden Informationen des Sachverständigen. Es sei nicht auszuschließen, daß der Kläger hiervon Kenntnis hatte. 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des dem Kläger am 20.4.1990 zugestellten angefochtenen Urteiles und des Parteivorbringens erster Instanz wird auf das Urteil Bl. 119 ff d.A. verwiesen. 12 Mit seiner am 17.5.1990 eingelegten und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 15.7.1990 am 20.8.1990 begründeten Berufung verfolgt, der Kläger den erstinstanzlich geltend gemachten Anspruch weiter. 13 Er behauptet insbesondere, daß der Zeuge ... ihm nichts von der Vorgeschichte des Fahrzeuges erzählt habe, und daß nur ... den Sachverständigen ... beauftragt und informiert habe. Insoweit ist aufgrund der Zeugenaussage von ... in erster Instanz jetzt unstreitig, daß dieser das Fahrzeug als "reine Rohkarosse" mit Türen gekauft und mit Teilen aus anderen Fahrzeugen völlig neu aufgebaut hatte. 14 Im übrigen ergänzt und vertieft der Kläger seinen Vortrag zum Erwerb des Fahrzeuges von ... unter Würdigung von dessen Zeugenaussage. 15 Hinsichtlich der Kilometerleistung am 12.1.1987 müsse sich der Zeuge ... geirrt haben. Weitere Widersprüche seien insoweit nicht vorhanden. 16 Die geltend gemachte Schadenshöhe ergebe sich aus dem vorliegenden Gutachten. 17 Der Kläger beantragt, 18 1. 19 unter Abänderung des angefochtenen Urteiles die Beklagte zu verurteilen, an ihn 45.000,- DM nebst 4 % Zinsen seit Klagestellung zu bezahlen, 20 2. 21 ihm nachzulassen jegliche Sicherheitsleistung durch Bankbürgschaft erbringen zu dürfen. 22 Die Beklagte beantragt, 23 1. 24 die Berufung zurückzuweisen, 25 2. 26 ihr zugestatten eine von ihr zu leistende Sicherheit auch durch die Bürgschaft einer Großbank einer Sparkasse oder Genossenschaftsbank erbringen zu dürfen. 27 Sie verteidigt das angefochtene Urteil und ergänzt und vertieft gleichfalls ihren erstinstanzlichen Vortrag. Sie bestreitet weiterhin den Diebstahl und den geltend gemachten Wiederbeschaffungswert. Zum Nachweis der Unredlichkeit des Klägers beruft sie sich im wesentlichen darauf, daß er die Schadensanzeige unzureichend ausgefüllt und mit der Anzeige zusammen die unzutreffende Schätzurkunde des Sachverständigen ... vorgelegt habe. Der Kläger sei über die Vorgeschichte des Wagens informiert gewesen, und er habe den Sachverständigen ... eingeschaltet. Seine Angaben zum Erwerb des Fahrzeuges seien teilweise unglaubhaft bzw. unrichtig. Hinsichtlich der Kilometerleistung des Fahrzeuges passe nichts zusammen; es müsse am Tacho fortlaufend manipuliert worden sein. 28 Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen. 29 Der Senat hat den Kläger gemäß §141 ZPO gehört und die Zeugen ... und ... uneidlich vernommen. Wegen des Ergebnisses der Parteianhörung und der Beweisaufnahme wird auf den Berichterstattervermerk zum Protokoll vom 5. Dezember 1990 Bezug genommen. 30 Entscheidungsgründe: 31 Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. 32 Die Klage ist unbegründet, weil der Kläger die von ihm behauptete Entwendung des von ihm versicherten Fahrzeuges nicht hinreichend beweisen kann. 33 Allerdings sind an die Beweisführung eines Versicherungsnehmers für einen Fahrzeugdiebstahl keine allzu strengen Anforderungen zu stellen, weil der Wert einer Diebstahlversicherung sonst in vielen Fällen fehlender Tataufklärung von vornherein in Frage gestellt und der Versicherungsnehmer sehr oft entgegen dem Zweck des Versicherungsvertrages schutzlos wäre (BGH VersR 84, 29; 87, 146; 90, 45, 46). Deshalb genügt der Versicherungsnehmer seiner Beweislast für den behaupteten Diebstahl jedenfalls vorläufig schon dann, wenn er einen Sachverhalt behauptet und erforderlichenfalls beweist, der nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit darauf schließen läßt, daß die versicherte Sache in einer den Versicherungsbedingungen entsprechenden Weise entwendet worden ist. Dazu genügt die Feststellung solcher Tatumstände, denen hinreichend deutlich das äußere Bild eines versicherten Diebstahls entnommen werden kann. 34 Diesen unverzichtbaren (BGH VersR 78, 732, 733; 80, 229) Beweis eines Mindestmaßes an Tatsachen, aus denen sich das äußere Bild eines Diebstahls mit hinreichender Deutlichkeit erschließen läßt, hat der Kläger nicht erbringen können. Dazu gehört bei einem Fahrzeugdiebstahl der Beweis, daß das Fahrzeug zu bestimmter Zeit an einem bestimmten Ort abgestellt und es dort später nicht mehr vorgefunden worden ist. Hierfür steht dem Kläger kein Zeuge zur Verfügung. 35 Es kann als wahr unterstellt werden, daß der Kläger seiner damaligen Ehefrau und seiner Lebensgefährtin von dem angeblichen Diebstahl vom 19.7.1989 berichtet hat. Dies besagt indessen nicht hinreichend beweiskräftig etwas über die beweiserhebliche Tatsache des Fahrzeugabstellens und Nichtwiederauffindens. Ebenso wie der Anzeige bei der Polizei kein indizieller Beweiswert zukommt (BGH VersR 78, 732, 733; 80, 229; 84, 727), ist auch die bloße Äußerung gegenüber dem Lebenspartner oder einem nahen Angehörigen noch kein signifikanter Hinweis auf eine tatsächlich stattgefundene Fahrzeugentwendung. 36 Die zum Nachteil des Klägers bestehende Beweislücke kann im vorliegenden Fall auch nicht aufgrund der Gesamtumstände im Rahmen der freien Würdigung des Beweisergebnisses (§286 ZPO) geschlossen und dem Kläger Glauben geschenkt werden. Insbesondere kam eine Parteivernehmung des Klägers als beweispflichtiger Partei nach §448 ZPO nicht in Betracht. Diese setzt nämlich einerseits voraus, daß die Partei uneingeschränkt glaubwürdig ist, und andererseits, daß für die Darstellung der Partei eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht (BGH VersR 76, 587, 588 m.w.N.; 80, 229), daß insoweit schon ein gewisser "Anbeweis" geliefert ist, sei es auch ohne Beweisaufnahme aufgrund der Lebenserfahrung. Nur dann kann sich der Tatrichter im Rahmen der vorab anzustellenden Prognose über die Glaubwürdigkeit der Partei und die Glaubhaftigkeit ihrer erwarteten Aussage einen Überzeugungswert von der Parteivernehmung versprechen (BGH WM 68, 406). 37 Zwar hat der Senat entgegen der Auffassung des Landgerichtes keine durchgreifenden Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit des Klägers, weil nach Meinung des Senates die Umstände eher gegen die Glaubhaftigkeit der erstinstanzlichen Aussage des Zeugen ... sprechen. Dies bedarf aber keiner näheren Darlegung, weil unbeschadet der persönlichen Glaubwürdigkeit des Klägers der erforderliche "Anbeweis", das heißt das Bestehen einer gewissen Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit des Klägervortrages zur Fahrzeugentwendung nicht erbracht ist und von ihm nicht erbracht werden kann. 38 Über die Anzeigeerstattung und die Äußerungen des Klägers gegenüber seiner Ehefrau und seiner Lebensgefährtin hinaus gibt es keinerlei Indizien, die die Richtigkeit des klägerischen Vortrages stützen könnten. Damit ist die gewisse Wahrscheinlichkeit der Fahrzeugentwendung nicht zu begründen. Es ist ohne weiteres möglich, aber nicht hinreichend wahrscheinlich, daß der Klagevortrag der Wahrheit entspricht. Er kann ebensogut war wie unwahr sein. 39 Die vorstehend dargelegten Beweisgrundsätze entsprechen der ständigen Rechtsprechung des Senats (zulezt Urt. v. 19.9.1990 - 20 U 42/90 -). 40 Da der Kläger nach alledem den unbedingt erforderlichen Mindestbeweis für die Entwendung seines Fahrzeuges nicht erbracht hat, mußte seine Berufung erfolglos bleiben. 41 Die Kostenentscheidung beruht auf §97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§708 Nr. 10, 713 ZPO. 42 Die Beschwer des Klägers beträgt 45.000,- DM.