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Urteil

27 U 164/90

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:1991:0122.27U164.90.00
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Tenor

hat der 27. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm auf die mündliche Verhandlung vom 22. Januar 1991 durch

für Recht erkannt:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 20. April 1990 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Siegen wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsmittels werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
hat der 27. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm auf die mündliche Verhandlung vom 22. Januar 1991 durch für Recht erkannt: Die Berufung der Beklagten gegen das am 20. April 1990 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Siegen wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsmittels werden der Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Parteien streiten über wechselseitige Schadensersatzverpflichtungen nach einen Verkehrsunfall, der sich am 08.08.1989 gegen 16.35 Uhr auf der S außerorts von B ereignet hat. Durch Verkehrszeichen ist im Unfallbereich die zulässige Geschwindigkeit auf 50 km/h begrenzt. Die Parteien befuhren die S in gleicher Fahrtrichtung, der Kläger mit seinem Krad (Yamaha 250), die damals knapp 79 Jahre alte Beklagte mit ihrem Fahrrad. Es kam zu einer Kollision, als der Kläger die Beklagte überholen wollte und die Beklagte im Begriff war, die Fahrbahn nach links hin zu überqueren, um zu einem Radweg zu gelangen. Beide Parteien erlitten Verletzungen, der Kläger insbesondere einen Bruch des rechten Mittelhandknochens. Als Folge der - operativ versorgten - Mittelhandfraktur leidet der Kläger noch an Schmerzen und Bewegungseinschränkungen. Neben einem Schmerzensgeld von 3.000, DM hat der Kläger vollen Ersatz materieller Schäden von insgesamt 4.413,27 DM verlangt; im einzelnen: Reparaturkosten 2.935,49 DM Sachverständigenkosten 247,38 DM Nutzungsausfall (2 Tage zu je 50,-- DM) 100,-- DM Kleidungsschaden 985,50 DM Fahrtkosten zum Krankenhaus (Nachbehandlung) 144,90 DM. Zum Hergang des Unfalls hat er behauptet: Er sei mit etwa 50 km/h gefahren, als er vor sich die Beklagte bemerkt habe. Daraufhin habe er seine Geschwindigkeit auf etwa 40 km/h verringert, sich zum Überholen zur Straßenmitte hin orientiert und sich bis auf etwa 10 m der Beklagten angenähert. In diesem Augenblick sei die Beklagte plötzlich ohne Handzeichen mit ihrem Fahrrad nahezu rechtwinklig nach links geschwenkt; erst da habe er bemerkt, daß es sich bei ihr um eine ältere Frau handele. Trotz Vollbremsung habe er die Kollision nicht vermeiden können. Die Beklagte hat demgegenüber behauptet: Sie habe sich umgesehen und den Kläger in etwa 75 m Entfernung hinter sich wahrgenommen. Im Hinblick auf diese Entfernung habe sie sich zum Abbiegen entschlossen. Sie sei schon beim Abbiegen gewesen, als der Kläger noch zum Überholen angesetzt habe. Er habe sie jenseits der Straßenmitte mit seinem Motorrad erfaßt. Dabei sei er mit mindestens 60 km/h gefahren. Die Beklagte hat gemeint, daß unter diesen Umständen eine Haftungsverteilung nach einer Quote. von 3/5 zu 2/5 zum Nachteil des Klägers angezeigt sei. Sie hat mit eigenen Ersatzansprüchen aufgerechnet, und zwar wegen Sachschäden von 138,-- DM (3/5 von 230,-- DM) und wegen eines Schmerzensgeldes von 2.400,-- DM (3/5 eines Ausgangsbetrages von 4.000,-- DM). Das Landgericht hat nach urkundsbeweislicher Verwertung der in der Ermittlungsakte 38 Js 1573/89 StA Siegen befindlichen Aussage des Zeugen A - der Klage mit dem am 20.04.1990 verkündeten Urteil in Höhe von 5.084,77 DM stattgegeben und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt: Ausschließlich die Beklagte habe den Unfall verschuldet und hafte deshalb voll. Sie sei plötzlich, ohne sich umzusehen und ohne Handzeichen zu geben abgebogen, als der Kläger sich schon zur Fahrbahnmitte hin zum Überholen orientiert gehabt habe. Bei der Höhe habe sich der Kläger Abstriche gefallen zu lassen: Bei der beschädigten Kleidung sei im Hinblick auf die Abnutzung ein Abzug von 1/3 von den Anschaffungskosten zu machen. Das Schmerzensgeld sei mit 2.000,-- DM angemessen. Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die ihren Abweisungsantrag weiterverfolgt. Sie behauptet, daß der Kläger mit 60 bis 70 km/h gefahren sei, und meint, daß er auch gegen die besonderen Sorgfaltspflichten aus § 3 Abs. 2 a StVO verstoßen habe, zumal er ausweislich der Verkehsunfallanzeige selbst eingeräumt habe, bemerkt zu haben, wie sie - die Beklagte - unsicher und im Zickzack gefahren sei. Sie hält an der Auffassung fest, daß eine Quote von 3/5 zu 2/5 zum Nachteil des Klägers angemessen sei. Die Beklagte beantragt, abändernd die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens. Wegen der Einzelheiten der Erwiderung und des Vorbringens der Parteien im übrigen wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Die Ermittlungsakten 38 Js 1573/89 StA Siegen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Der Senat hat die Parteien persönlich angehört, die Zeugen A und B uneidlich vernommen sowie ein mündliches Sachverständigengutachten des Diplom-Ingenieurs Z eingeholt; insoweit wird auf den Berichterstattervermerk zum Protokoll vom 22.01.1991 Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet. Die Beklagte schuldet dem Kläger nach §§ 823, 847 BGB vollen Ersatz; eigene Ersatzansprüche, mit denen sie erfolgreich aufrechnen könnte, stehen ihr nicht zu. Die Beklagte hat den Unfall durch schuldhaften Verstoß gegen ihre Pflichten aus § 9 Abs. 1 StVO verursacht: Bereits nach ihrer eigenen Einlassung hat sie es an der gemäß § 9 Abs. 1 Satz 4 StVO erforderten zweiten Rückschau unmittelbar vor dem Abbiegen nach links fehlen lassen, Zudem fuhr sie – wie sich erst im Senatstermin herausstellte – vorher auf dem Seitenstreifen rechts der Fahrbahn; unmittelbar vom Seitenstreifen aus versuchte sie, fahrend die Fahrbahn zu überqueren, ohne sich zum Abbiegen einzuordnen. Schließlich steht auch fest, daß sie ihre Abbiegeabsicht entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1 StVO nicht - durch Handzeichen - angezeigt hat. Das folgt aus der glaubhaften Aussage des unbeteiligten Zeugen A der im Fahrzeug hinter dem Kläger saß und einen guten Blick auf das Unfallgeschehen und die dem vorangegangene Entwicklung hatte. Ein Verschulden auch des Klägers am Zustandekommen des Unfalls steht hingegen nicht fest: Er hat den "ausreichenden" Seitenabstand, den er nach § 5 Abs. 4 Satz 2 StVO einzuhalten hatte, nicht unterschritten. Gegenüber Fahrradfahrern ist der erforderliche Seitenabstand regelmäßig auf 1,5 bis 2 m zu bemessen, vgl. Jagusch/Hentschel, 30. Aufl., § 5 StVO AN. 54. Nach den vom Zeugen A bestätigten Angaben des Klägers hatte er sich vor der Kollision bereits zur Mittellinie hin orientiert. Da die rechte Fahrbahn nach der Verkehrsunfallskizze 3,7 m breit ist und die Beklagte auf dem rechten Seitenstreifen neben der Fahrbahn fuhr, hat der Beklagte beim Ansetzen zum Überholen den erforderlichen Seitenabstand ohne weiteres beachtet. Er war nicht gehalten, den Seitenabstand zur Beklagten noch zu vergrößern, auch wenn er bei Annäherung ein gewisses Schwanken der Beklagten feststellte. Der Sachverständige Z hat anschaulich ausgeführt, daß Fahrradfahrer nicht völlig gradlinig, sondern mit Schlenkern nach beiden Seiten fahren, was gerade bei niedrigeren Geschwindigkeiten den Eindruck des Schwankens hervorrufen kann. Daß die Beklagte vorliegend in größerem Ausmaß als danach ohnehin zu erwartend geschwankt hat, hat sich nicht beweiskräftig erhärtet. Dem Kläger ist auch überhöhte Geschwindigkeit nicht nachzuweisen. Die im Unfallbereich höchstzulässige Geschwindigkeit betrug 50 km/h. Eine (nennenswerte) Überschreitung dieser Höchstgeschwindigkeit ist nicht festgestellt; Der Kläger selbst hat eine Geschwindigkeit von 50 bis 55 km/h angegeben; der Sachverständige Z hat in seiner überzeugenden Unfallanalyse eine Bremsausgangsgeschwindigkeit von 50 km/h als obere Grenze bezeichnet. Der Kläger war nicht (gemäß § 3 Abs. 2 a StVO) gehalten, eine niedrigere Geschwindigkeit einzuhalten. Zwar ist die damals knapp 79-jährige Beklagte ein "älterer Mensch" im Sinne der genannten Vorschrift; es steht jedoch nicht fest, daß der Kläger bereits in der Annäherung erkennen konnte, daß er eine "verkehrsschwache Person" vor sich hatte. Ohne Erkennbarkeit aber trafen ihn nicht die gesteigerten Sorgfaltspflichten nach § 3 Abs. 2 a StVO. Wie in anderem Zusammenhang bereits ausgeführt, ist zumindest offen, ob die Beklagte in größerem Ausmaß schwankte und in Schlangenlinien fuhr als es einem Fahrradfahrer gerade bei niedrigeren Geschwindigkeiten eigentümlich ist. Unter diesen Umständen gab es für den Kläger keine zureichenden Anhaltspunkte, wegen deutlicher Verkehrsunsicherheit der vor ihm fahrenden Fahrradfahrerin zu besonderer Sorgfalt aufgerufen zu sein. Bei der Abwägung nach §§ 9 StVG, 254 BGB war danach beim Kläger lediglich die Betriebsgefahr des von ihm geführten Krades zu berücksichtigen. Dem stand ein schwerwiegendes Verschulden der Beklagten gegenüber; ein Fahrradfahrer, der wie die Beklagte ohne Handzeichen, vom rechten Seitenstreifen aus ohne Einordnung und ohne zweite Rückschau links abbiegt, handelt grob schuldhaft. Bei dieser Sachlage tritt die Betriebsgefahr des Krades des Klägers zurück; die Beklagte hat ihm seinen Schaden voll zu ersetzen und den eigenen Schaden selbst zu tragen. Der Höhe nach sind die Feststellungen des Landgerichts zum Schaden des Klägers mit der Berufung nicht angegriffen. Der Senat weist darauf hin, daß der Kammer ein Rechenfehler bei der Ermittlung des ausgeurteilten Betrages unterlaufen sein wird: Wie die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils zeigen, hat das Landgericht den geltend gemachten Betrag von insgesamt 7.413,27 DM lediglich um 1.000,-- DM (Reduzierung des Schmerzensgeldes) und um 328,50 DM (Abzug "neu für alt" von 1/3 des Kleidungsschadens) kürzen wollen. Bei Abzug dieser Beträge verbleiben 6.084,77 DM (nicht 5.084,77 DM, wie zuerkannt). Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO. Das Urteil beschwert die Beklagte mit 5.084,77 DM.