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Beschluss

15 W 30/91

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Einwilligung eines Elternteils in eine bereits erklärte unwiderrufliche Adoption durch Dritte hindert die Mutter nicht daran, später in eine Adoption durch andere Annehmende einzuwilligen; § 1747 Abs. 2 BGB begründet nur einen Vorrang des nichtehelichen Vaters gegenüber Dritten. • Ein Antrag nach § 1748 Abs. 1 BGB kann nur vom Kind selbst (gegebenenfalls durch seinen gesetzlichen Vertreter) gestellt werden; Dritte sind antragsbefugt hierfür nicht. • Die gerichtliche Ersetzung der Zustimmung des Amtspflegers nach § 1746 Abs. 3 BGB ist auch auf Anregung Dritter möglich; ein Ersetzungsantrag kann unabhängig von der Antragsbefugnis der Adoptionsbewerber geprüft werden. • Ein Adoptionsverfahren darf nicht allein mit der Begründung zurückgewiesen werden, ein Ersetzungsantrag sei abgelehnt worden, solange über diesen Ersetzungsantrag nicht rechtskräftig entschieden ist; Ersetzungsverfahren sind eigenständige Vorfragen, deren rechtskräftiges Ergebnis abzuwarten ist.
Entscheidungsgründe
Ersetzung von Amtspflegereinwilligung und Zulässigkeit konkurrierender Adoptionseinwilligungen • Die Einwilligung eines Elternteils in eine bereits erklärte unwiderrufliche Adoption durch Dritte hindert die Mutter nicht daran, später in eine Adoption durch andere Annehmende einzuwilligen; § 1747 Abs. 2 BGB begründet nur einen Vorrang des nichtehelichen Vaters gegenüber Dritten. • Ein Antrag nach § 1748 Abs. 1 BGB kann nur vom Kind selbst (gegebenenfalls durch seinen gesetzlichen Vertreter) gestellt werden; Dritte sind antragsbefugt hierfür nicht. • Die gerichtliche Ersetzung der Zustimmung des Amtspflegers nach § 1746 Abs. 3 BGB ist auch auf Anregung Dritter möglich; ein Ersetzungsantrag kann unabhängig von der Antragsbefugnis der Adoptionsbewerber geprüft werden. • Ein Adoptionsverfahren darf nicht allein mit der Begründung zurückgewiesen werden, ein Ersetzungsantrag sei abgelehnt worden, solange über diesen Ersetzungsantrag nicht rechtskräftig entschieden ist; Ersetzungsverfahren sind eigenständige Vorfragen, deren rechtskräftiges Ergebnis abzuwarten ist. Die Antragsteller, die Eltern der Kindesmutter, beantragten am 19.07.1990 die Adoption ihres nichtehelichen Enkels und zugleich die ersetzende gerichtliche Zustimmung des zuständigen Jugendamtes nach § 1746 Abs. 3 BGB; vorsorglich beantragten sie auch die Ersetzung der Einwilligung der Kindesmutter (§ 1748 Abs. 1 BGB). Die Kindesmutter hatte bereits am 12.03.1990 notariell unwiderruflich in eine Inkognitoadoption durch ein anderes Ehepaar eingewilligt; das Jugendamt als Amtspfleger verweigerte die Zustimmung zur Adoption durch die Antragsteller mit der Begründung, die Mutterseinwilligung stehe dem entgegen und die erforderliche Adoptionspflege fehle. Amtsgericht und Landgericht wiesen die Anträge zurück; die Antragsteller legten Beschwerde ein. Parallel anhängig ist beim Amtsgericht Bünde ein Verfahren über die Wirksamkeit der Einwilligung der Kindesmutter. Das Jugendamt hat die weiteren Beschwerden nicht weiter ausgeführt. • Antragsbefugnis nach § 1748 Abs. 1 BGB: Nur das Kind selbst bzw. sein gesetzlicher Vertreter kann die gerichtliche Ersetzung der Einwilligung der Kindesmutter geltend machen; die Antragsteller sind hierzu nicht befugt, daher war der Ersetzungsantrag vom 25.07.1990 zu Recht zurückgewiesen worden. • Ersetzung der Einwilligung des Amtspflegers (§ 1746 Abs. 3 BGB): Die Antragsteller sind antragsbefugt, da das Gesetz die Ersetzung auch auf Anregung Dritter zulässt; das Vormundschaftsgericht kann über die Ersetzung entscheiden. • Rechtliche Bewertung der unwiderruflichen Einwilligung der Kindesmutter: Die Vorinstanzen haben zu Unrecht angenommen, die bereits erklärte unwiderrufliche Einwilligung schließe jede spätere wirksame Einwilligung der Mutter in eine Adoption durch andere Annehmende aus. § 1747 Abs. 2 BGB regelt lediglich einen Vorrang des nichtehelichen Vaters gegenüber Dritten, hindert die Mutter aber nicht, mehrfach oder später Einwilligungen abzugeben. • Folgen für das Verfahren: Weil die Vorinstanzen fälschlich einen triftigen Grund für die Verweigerung der Zustimmung des Amtspflegers aus der Unwiderruflichkeit der Mutterseinwilligung hergeleitet haben, ist die Zurückweisung des Ersetzungsantrags nach § 1746 Abs. 3 BGB rechtsfehlerhaft und aufzuheben; das Verfahren ist zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen. • Adoptionsantrag (§ 1752 Abs. 1 BGB): Die Zurückweisung des Adoptionsantrags war ebenfalls zu beanstanden, weil die Vorfragen der ersetzenden Entscheidungen nicht rechtskräftig geklärt waren und der Vater des Kindes nicht beteiligt worden ist; Ersetzungsverfahren sind eigenständige Vorfragen, deren Abschluss abzuwarten ist. • Verfahrensrechtliche Hinweise: Ein Ersetzungsverfahren muss nicht von den Adoptionsbewerbern, sondern kann auch auf Anregung Dritter geführt werden; die Beteiligung des nichtehelichen Vaters ist erforderlich, sofern er nicht auf sein Antragsrecht verzichtet hat. Kommt eine formgerechte Einwilligung der Mutter zustande, entfällt die Frage der gerichtlichen Ersetzung. Der Senat hebt die Entscheidungen des Landgerichts und des Amtsgerichts insoweit auf, als die Beschwerden der Antragsteller (Eltern der Kindesmutter) ihren Adoptionsantrag und den Antrag auf Ersetzung der Zustimmung des Jugendamtes nach § 1746 Abs. 3 BGB zurückgewiesen wurden, und verweist die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurück. Die weitere Beschwerde der Antragsteller hinsichtlich des Antrags auf Ersetzung der Einwilligung der Kindesmutter nach § 1748 Abs. 1 BGB wird zurückgewiesen, weil hierfür nur das Kind selbst bzw. sein gesetzlicher Vertreter antragsbefugt ist. Die Vorinstanzen haben zu Unrecht angenommen, die unwiderrufliche notariell erklärte Einwilligung der Mutter schließe spätere Einwilligungen aus; § 1747 Abs. 2 BGB gewährt nur dem nichtehelichen Vater einen Vorrang gegenüber Dritten. Das Amtsgericht hat bei der weiteren Entscheidung die Beteiligung des Vaters zu klären und die noch offenen Ersetzungsverfahren abzuwarten. Bei erneuter Entscheidung ist zu prüfen, ob die Mutter eine formgerechte Einwilligung abgibt oder diese rechtskräftig ersetzt werden kann; erst danach können die materiellen Voraussetzungen der Adoption abschließend beurteilt werden.