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Urteil

20 U 250/89

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Miteigentümerin und Versicherungsnehmerin kann für ihren hälftigen Anteil die Auszahlung der Entschädigung auf Grund wirksamer Ermächtigung des Miteigentümers selbst verlangen. • Bei vorprozessualer Protokollerklärung, auf Verjährung bis zur rechtskräftigen Entscheidung zu verzichten, kann der Gegner sich später nicht ohne Weiteres auf Verjährung berufen; sonst begründet dies unzulässige Rechtsausübung. • Bei streitiger Schadenshöhe ist die gerichtsverwertete Beweisaufnahme maßgeblich; bei unklaren Schadenspositionen trägt die Klägerin die Beweislast. • Zahlungen an nachrangige Grundpfandgläubiger führen nicht zur Erfüllung der Versicherungsansprüche, wenn die Forderung bereits abgetreten ist oder das Grundpfandrecht entfallen ist. • Vertragliche Verzinsungsansprüche der Versicherungsbedingungen sind maßgeblich; Verzugszinsen darüber hinaus sind nur bei substantiiert dargelegtem Verzugsschaden erstattungsfähig.
Entscheidungsgründe
Versicherungsanspruch nach Wohngebäudebrandschaden; Aktivlegitimation, Verjährungsverzicht und Abtretungen • Eine Miteigentümerin und Versicherungsnehmerin kann für ihren hälftigen Anteil die Auszahlung der Entschädigung auf Grund wirksamer Ermächtigung des Miteigentümers selbst verlangen. • Bei vorprozessualer Protokollerklärung, auf Verjährung bis zur rechtskräftigen Entscheidung zu verzichten, kann der Gegner sich später nicht ohne Weiteres auf Verjährung berufen; sonst begründet dies unzulässige Rechtsausübung. • Bei streitiger Schadenshöhe ist die gerichtsverwertete Beweisaufnahme maßgeblich; bei unklaren Schadenspositionen trägt die Klägerin die Beweislast. • Zahlungen an nachrangige Grundpfandgläubiger führen nicht zur Erfüllung der Versicherungsansprüche, wenn die Forderung bereits abgetreten ist oder das Grundpfandrecht entfallen ist. • Vertragliche Verzinsungsansprüche der Versicherungsbedingungen sind maßgeblich; Verzugszinsen darüber hinaus sind nur bei substantiiert dargelegtem Verzugsschaden erstattungsfähig. Die Klägerin und ihr Ehemann waren Miteigentümer und gemeinschaftliche Versicherungsnehmer eines Wohngebäudes, das am 01.05.1982 durch Brand stark beschädigt wurde. Die Beklagte verweigerte zunächst Zahlungen aus der Wohngebäudeversicherung; es entstanden zwei parallel geführte Verfahren (jeweils Forderungen der Ehegatten zur Hälfte). Wegen der Parallelität wurde das Verfahren der Klägerin zeitweise ruhend gestellt; die Beklagte hatte protokollarisch einen Verzicht auf die Einrede der Verjährung bis zur rechtskräftigen Entscheidung erklärt. In einem Parallelverfahren wurde über die Haftung und Schadenshöhe entschieden; auf dessen Ergebnis stützt die Klägerin ihre Anträge. Streitgegenstände sind Aktivlegitimation der Klägerin, Verjährung, Höhe des hälftigen Schadenersatzanspruchs und die Wirkung zahlreicher vorprozessualer Abtretungen an Gläubiger. Die Parteien legten unterschiedliche Gutachten vor; das Gericht wertete Beweise einschließlich Ortsbesichtigung und Sachverständigenanhörungen aus. Zudem ging es um Zuordnung bereits geleisteter Zahlungen an Gläubiger und um Zinsansprüche aus den Versicherungsbedingungen. • Aktivlegitimation: Die Klägerin war berechtigt, den hälftigen Entschädigungsanspruch geltend zu machen; ihr Ehemann hat sie wirksam ermächtigt, im eigenen Namen zu klagen und Zahlungen an sich oder Dritte zu beantragen. • Schadenshöhe: Nach umfassender Beweisaufnahme ist der Gesamtgebäudeschaden auf 358.843,68 DM festzustellen; der auf die Klägerin entfallende Anteil beträgt 1/2 = 179.421,84 DM. Abgegrenzt wurden zahlreiche Schadenspositionen durch Vergleich und Würdigung der Sachverständigengutachten; anerkannt wurden oder abgelehnt wurden einzelne Posten (z. B. Fundamenterder nicht, Lichtschächte 2.000 DM, Kellerausbau 15.000 DM etc.). • Verjährung: Formal wäre der Anspruch gemäß §12 Abs.1 VVG verjährt; die Beklagte kann sich jedoch wegen ihrer Protokollerklärung vom 01.12.1983 nicht auf Verjährung berufen, weil ihr späteres Festhalten an der Einrede treuwidrig wäre (unzulässige Rechtsausübung). Die zwischenzeitliche Ruhendstellung und das Verhalten der Parteien führen dazu, dass die Verjährungseinrede verwirkt ist. • Abtretungen und Anrechnung: Zahlungen der Beklagten an die zweitrangige Grundpfandgläubigerin oder andere Bezugsberechtigte wirkten nicht ersatzbefreiend, wenn die Versicherungsforderung zuvor wirksam abgetreten war oder das Grundpfandrecht entfallen war (§1127 Abs.2 BGB, §98 VVG einschlägig). Urkundliche, nachrangige und zeitlich geordnete Abtretungen bestimmen die Reihenfolge der Befriedigung; Abtretungsbeträge sind nur bis zur jeweiligen Höchstgrenze einschl. der darauf entfallenden Zinsen durchsetzbar. • Zinsen: Zinsanspruch richtet sich nach §17 VGB; Verzinsung ist mit 1 % unter dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, mindestens 4 % und höchstens 6 % jährlich zu berechnen. Weitergehende Verzugszinsen wurden nicht substantiiert geltend gemacht. • Kosten und Vollstreckung: Das Urteil wurde insoweit abgeändert; die Kosten wurden zwischen den Parteien aufgeteilt und die Vollstreckung gegen Sicherheit zugelassen (§§92,97,708,711 ZPO). Die Beklagte wurde verurteilt, der Klägerin Versicherungsschutz für den Gebäudeschaden in Höhe von 179.421,84 DM zuzugestehen sowie die vertraglich geregelten Zinsen zu zahlen. Die Klage wurde im Übrigen abgewiesen. Die Beklagte kann sich nicht auf Verjährung berufen, weil sie zuvor einen Verzicht erklärt hatte und durch rückwirkendes Festhalten an der Einrede treuwidrig handelt. Zahlungen an zweitrangige Gläubiger führen nicht zur Erfüllung, soweit die Forderung zuvor abgetreten war oder das Grundpfandrecht nicht mehr bestand; urkundliche Abtretungen und deren Rangfolge sind bei der Auszahlung zu berücksichtigen. Die Kosten des Rechtsstreits und der Berufung wurden anteilig verteilt; die Vollstreckung ist vorläufig zulässig gegen Sicherheitsleistung.