Beschluss
15 W 133/91
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine einseitige notarielle Widerrufserklärung eines Ehegatten widerruft eine wechselbezügliche gemeinschaftliche Verfügung nur, wenn sie dem Erklärungsempfänger in der beurkundeten Ausfertigung zugegangen ist; eine bloße beglaubigte Abschrift genügt nicht.
• Erfolgt die Zustellung der Ausfertigung erst nach dem Tod der Erblasserin zur Behebung eines zuvor festgestellten Zustellungsmangels, wird der Widerruf nicht wirksam, wenn die Ausfertigung nicht bereits vor dem Tod auf dem Weg zum Empfänger war.
• Hat der Empfänger die Erbschaft angenommen, kann dies neben dem formellen Zustellungsmangel zur Unwirksamkeit des nachträglich erstellten Widerrufs führen.
• Bei Vorbescheiden des Nachlassgerichts ist die Beschwerde statthaft; Fehlerhafte Begründungen des vorinstanzlichen Entscheids können dahinstehen, wenn das Ergebnis aus anderen rechtlichen Gründen richtig ist.
Entscheidungsgründe
Widerruf gemeinschaftlichen Testaments erfordert Ausfertigungszustellung vor Tod • Eine einseitige notarielle Widerrufserklärung eines Ehegatten widerruft eine wechselbezügliche gemeinschaftliche Verfügung nur, wenn sie dem Erklärungsempfänger in der beurkundeten Ausfertigung zugegangen ist; eine bloße beglaubigte Abschrift genügt nicht. • Erfolgt die Zustellung der Ausfertigung erst nach dem Tod der Erblasserin zur Behebung eines zuvor festgestellten Zustellungsmangels, wird der Widerruf nicht wirksam, wenn die Ausfertigung nicht bereits vor dem Tod auf dem Weg zum Empfänger war. • Hat der Empfänger die Erbschaft angenommen, kann dies neben dem formellen Zustellungsmangel zur Unwirksamkeit des nachträglich erstellten Widerrufs führen. • Bei Vorbescheiden des Nachlassgerichts ist die Beschwerde statthaft; Fehlerhafte Begründungen des vorinstanzlichen Entscheids können dahinstehen, wenn das Ergebnis aus anderen rechtlichen Gründen richtig ist. Ehegatten errichteten ein gemeinschaftliches Testament, das den überlebenden Ehemann als Alleinerben einsetzte und die Kinder als Erben des Längstlebenden bestimmte. Die Ehefrau erklärte am 3. August 1990 notariell den Widerruf und errichtete zugleich ein Einzeltestament zugunsten der Kinder. Der Notar sandte Ausfertigung und beglaubigte Abschrift der Widerrufserklärung dem Gerichtsvollzieher mit dem Ersuchen um Zustellung. Der Gerichtsvollzieher übergab dem Ehemann jedoch nur eine beglaubigte Abschrift am 7. August 1990. Die Ehefrau verstarb am 17. September 1990. Der Ehemann beantragte einen Erbschein als Alleinerbe; die Kinder widersprachen und beriefen sich auf das notarielle Widerrufstestament der Mutter. Das Amtsgericht kündigte Erteilung des Erbscheins an; die Kinder beschwerten sich erfolglos vor dem Landgericht und legten weitere Beschwerde beim Oberlandesgericht ein. • Die gemeinschaftliche Erbeinsetzung war wechselbezüglich im Sinne des § 2270 BGB, sodass die Erblasserin den Widerruf nach § 2271 Abs.1 Satz1 BGB nach den Vorschriften des § 2296 BGB beurkunden musste. • Nach § 2296 Abs.2 BGB sowie den Grundsätzen des Zugangs nach §§ 130, 132 BGB ist für die Wirksamkeit des Widerrufs die Zustellung der beurkundeten Erklärung in Urschrift oder Ausfertigung erforderlich; eine beglaubigte Abschrift ist nicht ausreichend. • Die am 7. August 1990 erfolgte Zustellung der beglaubigten Abschrift genügte nicht dem Zugangserfordernis; die beurkundete Ausfertigung wurde dem Ehemann erst am 31. Oktober 1990 nach dem Tod der Erblasserin übersandt. • Nach der Rechtsprechung des BGH ist eine nach dem Tod bewirkte Zustellung zum Zweck der Heilung eines zuvor bestanden habenden Zustellungsmangels grundsätzlich nicht geeignet, einen Widerruf wirksam werden zu lassen, wenn die Ausfertigung nicht bereits vor dem Tod auf dem Weg zum Empfänger war. • Zusätzlich führte die vom Ehemann erklärte Annahme der Erbschaft dazu, dass der Widerruf keine Rechtswirkungen mehr entfalten konnte; deshalb ist das Ergebnis des Landgerichts trotz einzelner gesetzeswidriger Erwägungen insgesamt richtig. • Die Verfahrensvoraussetzungen der weiteren Beschwerde sind gegeben; die materielle Entscheidung stützt sich auf die vorgenannten zivilrechtlichen Normen und die anwendbare Rechtsprechung. Die weitere Beschwerde der Kinder wird zurückgewiesen. Die Widerrufserklärung der Erblasserin vom 3. August 1990 wurde dem Ehemann vor deren Tod nicht in der erforderlichen beurkundeten Ausfertigung zugegangen; die bloße Übergabe einer beglaubigten Abschrift am 7. August 1990 genügte nicht. Die nach dem Tod erfolgte Zustellung der Ausfertigung diente lediglich der Heilung eines Zustellungsmangels und konnte den Widerruf nicht wirksam werden lassen; außerdem hatte der Ehemann die Erbschaft angenommen, wodurch die Wirkung des Widerrufs entfiel. Daher bleibt die gemeinschaftliche Erbeinsetzung zugunsten des Ehemanns wirksam und er erhält den Erbschein; die Kinder tragen die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde.