Urteil
27 U 257/91
OLG HAMM, Entscheidung vom
3Normen
Leitsätze
• Eine Gesellschafterähnliche Drittgesellschaft kann nach §32a III GmbHG wie eine Gesellschafterin behandelt werden, wenn sie die Leitung und die geschäftliche Verantwortung der Schuldnergesellschaft maßgeblich beeinflusst.
• Die längerfristige Stundung von Kaufpreisraten und das aktive Belassen von Maschinen beim Käufer trotz Zahlungsrückstand kann wirtschaftlich einer kapitalersetzenden Leistung gleichstehen und damit anfechtbar werden.
• Die Ausübung des Eigentumsvorbehalts durch Rücknahme kann im Insolvenzfall eine anfechtbare Befriedigung i.S.v. §32a Satz 2 KO darstellen, wenn durch das Verhalten des Verkäufers wirtschaftlich ein Einbringen in das Gesellschaftsvermögen erfolgt ist.
• Ein Anspruch auf Wertersatz kann geltend gemacht werden, ist aber gesondert zu beziffern; mangels konkreter Wertermittlung ist ein solcher Geldanspruch derzeit nicht ausurteilsfähig.
Entscheidungsgründe
Rückgewähr von Maschinen bei gesellschafterähnlicher Drittbeziehung und kapitalersetzender Kaufpreisstundung • Eine Gesellschafterähnliche Drittgesellschaft kann nach §32a III GmbHG wie eine Gesellschafterin behandelt werden, wenn sie die Leitung und die geschäftliche Verantwortung der Schuldnergesellschaft maßgeblich beeinflusst. • Die längerfristige Stundung von Kaufpreisraten und das aktive Belassen von Maschinen beim Käufer trotz Zahlungsrückstand kann wirtschaftlich einer kapitalersetzenden Leistung gleichstehen und damit anfechtbar werden. • Die Ausübung des Eigentumsvorbehalts durch Rücknahme kann im Insolvenzfall eine anfechtbare Befriedigung i.S.v. §32a Satz 2 KO darstellen, wenn durch das Verhalten des Verkäufers wirtschaftlich ein Einbringen in das Gesellschaftsvermögen erfolgt ist. • Ein Anspruch auf Wertersatz kann geltend gemacht werden, ist aber gesondert zu beziffern; mangels konkreter Wertermittlung ist ein solcher Geldanspruch derzeit nicht ausurteilsfähig. Der Kläger als Konkursverwalter der Gemeinschuldnerin verlangt Zahlung oder Herausgabe von Maschinen, die die Beklagte an die Gemeinschuldnerin verkauft und später zurückgenommen hatte. Die Beklagte lieferte Fertigungsmaschinen zunächst unter Eigentumsvorbehalt, stundete anschließend Kaufpreisraten und nahm die Maschinen nach Ausbleiben der Zahlung zurück. Zwischen den Gesellschaftern der Beklagten und der Gemeinschuldnerin bestanden personelle Überschneidungen; die Beklagte beeinflusste die Geschäftsführung der Gemeinschuldnerin erheblich. Das Landgericht wies die Klage ab, das OLG gab der Berufung teilweise statt. Streitgegenstand ist, ob die Verrechnung bzw. Rücknahme anfechtbar ist, weil es sich um kapitalersetzende Leistungen gehandelt habe, und ob Herausgabe oder Wertersatz zu gewähren sind. • Die Beklagte ist der Gemeinschafterin gleichzustellen (§32a III GmbHG), weil sie die Gemeinschuldnerin personell und wirtschaftlich maßgeblich beeinflusst und deren Betrieb im Wesentlichen auf sie abgestellt war. • Die Stundung der Kaufpreisraten und das längere Belassen der Maschinen bei der Gemeinschuldnerin trotz Nichtzahlung haben kapitalersetzende Funktion; wirtschaftlich wurde dadurch eine Sacheinlage geschaffen, die im Insolvenzfall schutzwürdig ist. • Die Rücknahme der Maschinen ist als Ausübung des Eigentumsvorbehalts erfolgt und stellt eine Rücktrittserklärung nach §455 BGB dar; im Insolvenzfall durfte die Beklagte wegen der kapitalersetzenden Bedeutung der Leistung diese Befriedigung nicht mehr vornehmen, sodass sie nach §32a Satz 2 KO anfechtbar ist. • Der Kläger kann die Herausgabe der Maschinen verlangen und eine Frist zur Herausgabe setzen (§§37,32a KO; §255 ZPO; §283 BGB). • Ein Wertersatzanspruch bestand zwar als Ersatz für den Fall der Unmöglichkeit der Herausgabe, jedoch fehlt es am erforderlichen Vortrag zur konkreten Wertermittlung jeder Maschine, sodass ein pauschaler Zahlungsantrag nicht bestimmungsgemäß ist (§253 II Nr.2 ZPO). • Als Bewertungsstichtag kommt grundsätzlich der Zeitpunkt der Konkurseröffnung oder der Zeitpunkt der Unmöglichkeit der Herausgabe in Betracht; hier fehlt konkretisierender Vortrag zum aktuellen Zeitwert der Maschinen, sodass der Geldersatzanspruch nicht ausgeurteilt werden kann. Die Berufung des Klägers war insoweit erfolgreich, dass die Beklagte zur Übereignung und Herausgabe der aufgelisteten Maschinen verurteilt wurde; im Übrigen blieb die Klage abgewiesen. Das Gericht bejaht die Gesellschafterähnlichkeit der Beklagten und wertet die monatelange Stundung der Kaufpreise als kapitalersetzende Leistung, wodurch die Rücknahme der Sachen im Insolvenzfall anfechtbar ist. Eine Geldforderung als Wertersatz wurde zwar für möglich gehalten, konnte aber mangels konkreter Wertermittlung der einzelnen Maschinen nicht ausgeurteilt werden. Die Beklagte wurde zur Herausgabe innerhalb von zwei Wochen ab Rechtskraft verpflichtet; der Kläger kann — falls Herausgabe unmöglich wird — Wertersatz in Geld geltend machen, wobei dessen Höhe gesondert und konkret darzulegen ist.