Beschluss
8 W 28/92
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:1992:0729.8W28.92.00
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Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Auslagen sind nicht erstattungsfähig.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Auslagen sind nicht erstattungsfähig. Gründe Das Landgericht hat den Streitwert entsprechend der gesetzlichen Regel des § 247 Abs. 1 S. 2 AktG auf 1 Mio. DM festgesetzt und die Festsetzung eines den wirtschaftlichen Verhältnissen der Antragstellerin angepaßten Teilstreitwertes gemäß § 247 Abs. 2 AktG abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, es sei treuwidrig, wenn die Antragstellerin sich für ihre beabsichtigte Anfechtungsklage auf ihre ungünstige wirtschaftliche Lage berufe, weil die Antragstellerin von anderen interessierten Aktionären lediglich vorgeschoben worden sei, um wegen dieser wirtschaftlichen Verhältnisse eine Ermäßigung des Streitwertes zu erreichen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Antragstellerin ist im Ergebnis nicht begründet. Es kann dahinstehen, ob der vorgetragene Sachverhalt die von dem Landgericht daraus gezogenen Schlußfolgerungen zuläßt. Der Antrag auf Bildung eines Teilstreitwertes ist jedenfal ls aus anderen Gründen zurückzuweisen. Die Festsetzung eines Teilstreitwertes gemäß § 247 Abs. 2 AktG kann nämlich u.a. auch dann abgelehnt werden, wenn die Klage völlig aussichtslos erscheint (so u.a. BGH Urteil vom 4.7.91, II ZR 249/90, NJW RR 92, 484; ähnlich – für die Frage, ob trotz Erhebung einer Anfechtungsklage eine Verschmelzung in das Handelsregister eingetragen werden darf – BGH Beschluß vom 2.7.90, II ZB 1/90, NJW 90, 2747, 2750). Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Erfolglosigkeit der Anfechtungsklage deshalb zweifelsfrei erscheint, weil die entscheidungserheblichen Rechtsfragen einfach gelagert sind und keiner grundsätzlichen Klärung bedürfen und wenn das tatsächliche Vorbringen unstreitig ist und keine Beweisaufnahme erforderlich macht. So liegt der Fall hier. 1. Die Antragstellerin begründet ihre beabsichtigte Anfechtungsklage gegen den in der Hauptversammlung der Beklagten vom 5.3.1992 gefaßten Eingliederungsbeschluß damit, daß zur Ermittlung der an die infolge der Eingliederung ausscheidenden Aktionäre gemäß § 320 Abs. 5 AktG zu zahlenden angemessenen Abfindung unter Mitwirkung der Hauptversammlung der Beklagten ein Sonderprüfer hätte bestellt werden müssen, um den Minderheitsaktionären die durch § 142 AktG eröffneten Einflußmöglichkeiten zu eröffnen. Es sei daher rechtswidrig, daß lediglich seitens der die Eingliederung betreibenden Hauptgesellschaft Prüfer bestellt worden seien. Dieses Vorbringen vermag eine Anfechtungsklage nicht zu begründen, wie die Antragsgegnerin zutreffend ausgeführt hat. Das Aktiengesetz sieht nämlich im Rahmen der Eingliederung die Bestellung von Prüfern zur Ermittlung der angemessenen Abfindung nicht vor. Es umschreibt in§ 320 Abs. 5 S. 4 lediglich, unter welchen (Mindest-)Voraussetzungen die Abfindung als angemessen anzusehen ist. Es läßt hingegen offen, wer die Abfindung zu ermitteln hat. Das schließt die Möglichkeit ein, daß die Abfindung einseitig von der Hauptgesellschaft festgelegt wird. Insoweit unterscheidet sich die gesetzliche Regelung von der für den Fall der Verschmelzung (§§ 339 ff AktG) vorgeschriebenen Regelung, die in § 340 b AktG die Bestellung von sachverständigen Prüfern vorschreibt, die u.a. das angemessene Umtauschverhältnis der Aktien festzulegen haben. Aus dieser klaren gesetzlichen Regelung folgt, daß es im Falle der Eingliederung der Bestellung von Prüfern nicht bedarf. Es ist daher unschädlich, wenn die die Eingliederung betreibende Hauptgesellschaft sich zur Ermittlung der angemessenen Abfindung der Hilfe von Wirtschaftsprüfern ihres Vertrauens bedient. Das von der Antragstellerin – zu Unrecht – beanstandete Verfahren zur Ermittlung der angemessenen Abfindung hätte die Rechte der Aktionäre zudem nur in der Weise beeinträchtigen können, daß die so ermittelte Abfindung als zu ungünstig und damit als unangemessen anzusehen sein könnte. Die Unangemessenheit einer Abfindung begründet aber nach der ausdrücklichen Regelung des § 320 Abs. 6 AktG die Anfechtung des Eingliederungsbeschlusses nicht. Vielmehr ist in dem in § 306 AktG geregelten gerichtlichen Verfahren ggf. die Höhe der angemessenen Abfindung zu ermitteln und festzulegen. Entsprechende Regelungen finden sich in §§ 304 Abs. 3, 305 Abs. 5 AktG (Ausgleich bzw. Abfindung im Rahmen von Beherrschungs- oder Gewinnabführungsverträgen) und in § 352 c Abs. 1 AktG (Angemessenheit des Umtauschverhältnisses im Falle der Verschmelzung). Die Ermittlung der angemessenen Abfindung für die ausscheidenden Aktionäre ist auch kein Vorgang der Geschäftsführung der Antragsgegnerin, sondern allenfalls der die Eingliederung der Antragsgegnerin betreibenden Hauptgesellschaft. Sie kann deshalb nicht Anlaß für eine Sonderprüfung (§§ 119 Abs. 1 Ziff. 7; 142 Abs. 1 AktG) sein, für die die Aktionäre der Antragsgegnerin in der Hauptversammlung einen Prüfer zu bestellen gehabt hätten. Die Rechtsansicht der Antragstellerin, es hätte zunächst in einer Hauptversammlung der Antragsgegnerin ein Sonderprüfer bestellt und dann in einer weiteren Hauptversammlung über die Eingliederung abgestimmt werden müssen, findet daher im AktG ebensowenig eine Stütze wie ihre Auffassung, daß zumindest das im Auftrag der Hauptgesellschaft erstellte Gutachten von der Hauptversammlung der Antragsgegnerin hätte bestätigt werden müssen. Etwas anderes folgt auch nicht aus der gesetzlichen Regelung des § 340 b AktG, sofern diese Regelung überhaupt entsprechend anwendbar wäre, was entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht zutrifft. Denn nach Absatz 2 dieser Vorschrift werden die Verschmelzungsprüfer von den Vorständen der beteiligten Gesellschaften und gerade nicht von der Hauptversammlung bestellt. 2. Soweit die Antragstellerin beiläufig die Auffassung vertritt, der Vorstand der Antragsgegnerin habe unbefugt Geschäftsinterna an unbefugte Dritte weitergegeben, als er die von der Hauptgesellschaft bestellten Wirtschaftsprüer mit Informationen zur Ermittlung der angemessenen Abfindung versehen habe, hat die Antragsgegnerin bereits zutreffend ausgeführt, daß hierauf eine Anfechtung des Eingliederungsbeschlusses nicht gestützt werden könnte. 3. Die Antragstellerin vertritt weiter die Auffassung, das Abfindungsangebot (Umtausch von Aktien im Verhältnis 6 : 1 plus Zuzahlung bei nicht durch 6 teilbarem Aktienbesitz) sei diskriminierend für die Aktionäre, die mehr als 5 Aktien der Antragsgegnerin gehalten haben, weil der Kurswert von 6 Aktien der Hauptgesellschaft niedriger liege als der Wert von 5 Aktien der Antragsgegnerin bei dem festgelegten Spitzenausgleichsbetrag von 156,50 DM pro Aktie. Auch damit ist die Anfechtung des Eingliederungsbeschlusses nicht zu begründen. Die Auffassung der Antragstellerin, es hätte statt des Umtausches von Aktien im Verhältnis 6 : 1 wahlweise eine Abfindung in Geld angeboten werden müssen, findet im Gesetz keine Stütze. Nach § 320 Abs. 5 S. 3 AktG wäre eine Barabfindung nur dann anzubieten gewesen, wenn die Hauptgesellschaft ihrerseits eine abhängige Gesellschaft gewesen wäre. Das ist bei der Antragsgegnerin unstreitig nicht der Fall. Im übrigen greift die Antragstellerin mit dieser Argumentation wiederum lediglich die Angemessenheit der Abfindung an, die – wie bereits ausgeführt – gemäß § 320 Abs. 6 AktG die Anfechtung des Eingliederungsbeschlusses nicht zu begründen vermag. 4. Dasselbe gilt, soweit die Antragstellerin die Auffassung vertritt, daß das Abfindungsangebot der Hauptgesellschaft keinen gerechten Interessenausgleich darstelle und daher als Sondervorteil im Sinne des § 243 Abs. 2 AktG zugunsten der Hauptgesellschaft angesehen werden müsse. § 320 Abs. 6 S. 1 AktG bestimmt ausdrücklich, daß die Anfechtung des Eingliederungsbeschlusses nicht auf § 243 Abs. 2 AktG gestützt werden kann. 5. Daß auch die pauschalen Angriffe gegen das im Auftrage der Hauptgesellschaft erstellte Wirtschaftsprüfer-Gutachten zur Ermittlung der angemessenen Abfindung die Anfechtungsklage nicht stützen können, versteht sich nach den vorstehenden Ausführungen von selbst. Denn auch diese Angriffe zielen letztlich nur darauf, die Angemessenheit der Abfindung in Zweifel zu ziehen, was jedoch nicht Gegenstand einer Anfechtungsklage sein kann. Die beabsichtigte Klage erweist sich danach als offensichtlich aussichtslos, so daß kein begründeter Anlaß bestehen kann, der Antragstellerin die Entscheidung über die Klageerhebung durch Herabsetzung des Regelstreitwertes zu erleichtern.