OffeneUrteileSuche
Beschluss

11 UF 224/92

OLG HAMM, Entscheidung vom

1Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Zuweisung der bisherigen Ehewohnung an die Ex-Ehefrau ist nach §5 Abs.1 HausratsVO auch bei einvernehmlicher Regelung zwischen den Ehegatten zulässig, wenn gegenüber dem Vermieter Rechtsschutzbedarf besteht. • Bei der gerichtlichen Zuweisung der Ehewohnung kann nach §5 Abs.1 Satz 2 HausratsVO angeordnet werden, dass der ehemals mitwohnende Ehegatte neben der Nutzungsberechtigten gesamtschuldnerisch für Mietzinsverpflichtungen haftet, wenn dies zur Sicherung der Ansprüche erforderlich und zumutbar ist. • Ein wegen Wegfalls der Leistungsfähigkeit des Nutzungsberechtigten drohendes Sicherungsrisiko rechtfertigt die Fortgeltung der Mithaftung des ehemaligen Ehegatten; das aus §550b BGB abgeleitete Verbot mehrfacher Sicherung steht einer solchen gerichtlichen Anordnung nicht entgegen.
Entscheidungsgründe
Zuweisung der Ehewohnung mit Fortgeltung der Mithaftung wegen Sicherungsinteresse • Die Zuweisung der bisherigen Ehewohnung an die Ex-Ehefrau ist nach §5 Abs.1 HausratsVO auch bei einvernehmlicher Regelung zwischen den Ehegatten zulässig, wenn gegenüber dem Vermieter Rechtsschutzbedarf besteht. • Bei der gerichtlichen Zuweisung der Ehewohnung kann nach §5 Abs.1 Satz 2 HausratsVO angeordnet werden, dass der ehemals mitwohnende Ehegatte neben der Nutzungsberechtigten gesamtschuldnerisch für Mietzinsverpflichtungen haftet, wenn dies zur Sicherung der Ansprüche erforderlich und zumutbar ist. • Ein wegen Wegfalls der Leistungsfähigkeit des Nutzungsberechtigten drohendes Sicherungsrisiko rechtfertigt die Fortgeltung der Mithaftung des ehemaligen Ehegatten; das aus §550b BGB abgeleitete Verbot mehrfacher Sicherung steht einer solchen gerichtlichen Anordnung nicht entgegen. Die Parteien sind geschiedene Eheleute; die Ex-Frau bewohnt seit der Trennung allein die gemeinsam gemietete große Wohnung. Beide beantragen gerichtlich die alleinige Zuweisung der Wohnung an die Antragsgegnerin. Die Miete beträgt derzeit 1.330,65 DM monatlich (Kaltmiete 825 DM) und soll demnächst erhöht werden. Die Antragsgegnerin ist seit 1982 berufsunfähig/erwerbslos und erhält vom Antragsteller monatlich 2.500 DM Unterhalt, aus dem zunächst die Miete entrichtet wird. Der Antragsteller erklärt sich bereit, eine Bürgschaft in Höhe von drei Monatsmieten zu stellen. Die Beteiligten befürchten, die Antragsgegnerin könne die Mietverpflichtungen künftig nicht tragen und verlangen daher die Fortgeltung der gesamtschuldnerischen Haftung des Antragstellers; das Amtsgericht ordnete eine Kaution an. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten und die Anschlussbeschwerde des Antragstellers. • Zulässigkeit: Auch bei übereinstimmender Parteivereinbarung besteht ein Rechtsschutzbedürfnis für die gerichtliche Gestaltung des Mietverhältnisses gegenüber dem Vermieter, wenn dieser nicht zustimmt; daher ist der Antrag nach §1 HausratsVO zulässig. • Zuweisung: Nach §5 Abs.1 HausratsVO liegt die Zuweisung an die Antragsgegnerin im billigen Ermessen, weil sie seit Trennung allein in der Wohnung wohnt und beide Parteien dies wünschen. • Sicherung der Ansprüche: Aufgrund der hohen Mietbelastung im Verhältnis zu den Einkünften der Antragsgegnerin und der nicht gesicherten Dauer der Unterhaltszahlungen ist es zum Schutze der Vermieter und zur Sicherung der Mietansprüche erforderlich, dass der Antragsteller neben der Antragsgegnerin gesamtschuldnerisch haftet (§5 Abs.1 Satz 2 HausratsVO). • Abwägung: Die Umstände rechtfertigen nicht die Entlassung des Antragstellers aus dem Mietverhältnis, da der Abschluss des Mietvertrages die Leistungsfähigkeit des Antragstellers gewährleistete und nun ein erhöhtes Risiko der Nichterfüllung besteht. • Mehrfachsicherung: Das aus §550b BGB abgeleitete Verbot der Doppelsicherung beschränkt die Vertragsautonomie, greift aber nicht in die nach §5 Abs.1 Satz 2 HausratsVO mögliche gerichtliche Sicherungsanordnung ein. • Kosten und Nebensachen: Die Nebenentscheidungen stützen sich auf §§20,21 Abs.2 HausratsVO und §13a Abs.1 Satz2 FGG; die Kostenverteilung entspricht billigem Ermessen, da sich der Antragsteller gegen die Mithaftung wandte. Die Beschwerde der Beteiligten wird insoweit stattgegeben, dass die ehemalige Ehewohnung der Antragsgegnerin zur alleinigen Nutzung zugewiesen wird und der Antragsteller weiterhin neben der Antragsgegnerin gesamtschuldnerisch für Mietzinsverpflichtungen einschließlich Nebenkosten bis zur Beendigung und Abwicklung des Mietverhältnisses haftet. Die Anschlussbeschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen. Die Entscheidung stützt sich auf das Sicherungsinteresse angesichts der hohen Mietbelastung im Verhältnis zu den Einkünften der Antragsgegnerin und der nicht dauerhaft gesicherten Unterhaltszahlungen; eine Entlassung des Antragstellers aus dem Mietverhältnis wäre unzumutbar. Die Kosten des Verfahrens und die Erstattung außergerichtlicher Kosten wurden dem Antragsteller auferlegt.