Urteil
20 U 224/92
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGHAM:1993:0113.20U224.92.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das am 07. Mai 1992 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung werden der Klägerin auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 1 Mit der am 18.03.1992 beim Landgericht eingegangenen Klage nimmt die Klägerin die Beklagte aus einer Unfallversicherung - vereinbart sind die AUB 61 - in Anspruch. Aufgrund eines Verkehrsunfalls vom 26.05.1986 begehrt sie eine Invaliditätsentschädigung. 2 Die Beklagte verweigert Versicherungsschutz. Sie beruft sich auf Verjährung sowie Versäumung der Fristen des §8 II Abs. 1 S. 1 AUB. Hilfsweise bestreitet sie, daß innerhalb eines Jahres vom. Unfalltag an gerechnet eine Invalidität bei der Klägerin eingetreten ist. 3 Durch das angefochtene Urteil hat das Landgericht die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Klägerin habe die Ausschlußfrist zur Geltendmachung der Invalidität gemäß §8 II Abs. 1 AUB nicht gewahrt. Außerdem sei der Anspruch auch verjährt. 4 Die hiergegen gerichtete zulässige Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Zu Recht beruft die Beklagte sich auf eine Verjährung des geltend gemachten Invaliditätsentschädigungsanspruchs. 5 Gemäß §12 Abs. 1. S. 1 VVG beträgt die Verjährungsfrist zwei Jahre. Sie beginnt mit dem Schluß des Jahres, in welchem die Leistung verlangt werden kann (§12 Abs. 1 S. 2 VVG). 6 Hätte die Klägerin die mit dem Unfallereignis (26.05.1986) beginnende 15-Monats-Frist zur Geltendmachung der Invalidität (§8 II Abs. 1 S. 1 AUB) voll ausgeschöpft, wäre die Erklärung der Beklagten über ihre Leistungspflicht (§11 AUB) aller Voraussicht nach erst im Jahre 1988 erfolgt. Danach wäre eine Verjährung des Entschädigungsanspruchs mit Ablauf des 31.12.1990 eingetreten. 7 Zu berücksichtigen ist allerdings eine Hemmung der Verjährung durch Geltendmachung der Invalidität am 17.09.1990 (§12 Abs. 2 VVG). An diesem Tag übergab die Klägerin dem Außendienstmitarbeiter ... der Beklagten eine Bescheinigung des ... vom 05.01.1987 (Bl. 117 d.A.), wodurch die Beklagte erfuhr, daß bei der Klägerin ein dauernder Grad der Behinderung von 40 % seit 1986 besteht. Diese Verjährungshemmung hat jedoch nur kurze Zeit bis zum Zugang des Ablehnungsschreibens der Beklagten vom 09.10.1990 bei der Klägerin angedauert. Zum Zeitpunkt der Klageeinreichung (18.03.1992) war Verjährung längst eingetreten. 8 Zu einem anderen Ergebnis käme man nur dann, wenn durch die Unfall-Schadenanzeige der Klägerin vom 28.07.1986 die Verjährung bereits gehemmt worden wäre (§§12 Abs. 2 VVG, 205 BGB), bevor sie überhaupt zu laufen begonnen hat. Dies würde voraussetzen, daß durch die Unfall-Schadenanzeige, i.S.v. §15 II Abs. 1 AUB 61, eine Anmeldung auch des Invaliditätsentschädigungsanspruchs erfolgt ist. Anerkannt ist zwar, daß der Versicherungsnehmer bei der Anmeldung seiner Ansprüche diese nicht genau bezeichnen oder beziffern muß; vielmehr reicht es, wenn er sein Verlangen nach Versicherungsschutz dem Grunde nach äußert (vgl. BGH VVGE §12 VVG Nr. 1 u. VersR 1964, 477, 478, jeweils zum Begriff der Geltendmachung des Anspruchs auf die Leistung i.S.d. §12 Abs. 3 S. 1 VVG). Bei einer Unfallversicherung besteht indes die Besonderheit, daß der Versicherer mehrere Leistungen versprochen hat (vgl. §8 AUB 61: Todesfallentschädigung, Invaliditätsentschädigung, Tagegeld, Krankenhaustagegeld, Genesungsgeld, Heilkosten, Übergangsentschädigung), für die jeweils unterschiedliche Voraussetzungen gelten. Dies führt dazu, daß die ordnungsgemäße Meldung eines Unfalls beim Vesicherer nicht ohne weiteres auch bereits als verjährungshemmende Anmeldung (§12 Abs. 2 VVG) sämtlicher der in §8 AUB genannten Leistungsansprüche gewertet werden kann. 9 Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung des §12 Abs. 2 VVG (vgl. auch die gleichlautende Regelung in §3 Nr. 3 S. 3 PflVG) ist es, den Versicherten vor allem für den Fall einer sehr langen Dauer der Verhandlungen mit dem Versicherer vor den Nachteilen der Verjährung zu schützen. Der Versicherte wird deshalb während der Zeit, während derer die Reaktion des Versicherers auf die Anspruchsanmeldung noch in der Schwebe ist, von dem Weiterlaufen einer die Durchsetzung seiner Ansprüche gefährdenden Verjährung bewahrt (vgl. BGH VersR 1991, 878; 1978, 423, jeweils zu §3 Nr. 3 S. 3 PflVG). 10 Ein derartiger Schwebezustand hinsichtlich einer Entscheidung des Versicherers kann aber nur dann angenommen werden, wenn der Versicherer auch hinreichend deutlich erkennen konnte, daß der Versicherte von ihm eine bindende Erklärung hinsichtlich seines Begehrens auf Deckungsschutz erwartet. 11 Nur dann ist er auch in der Lage, den Schwebezustand zu beenden. 12 Bezogen auf den Invaliditätsentschädigungsanspruch aus einer Unfallversicherung bedeutet dies, daß ein Versicherer über die allgemeine Unfallanzeige hinaus speziell diesen Anspruch seinem Versicherer anmelden muß, wenn er die Anspruchsverjährung gemäß §12 Abs. 2 VVG hemmen will. Dies mag allenfalls dann entbehrlich sein, wenn der Versicherer aufgrund der ihm im Zusammenhang mit der Unfallmeldung zugegangenen Unterlagen (Unfallanzeige, ärztliche Befunde etc.), insbesondere der Art der vom Versicherten erlitten Unfallverletzungen, erkennen kann und muß, daß der Eintritt einer unfallbedingten Invalidität innerhalb eines Jahres vom Unfalltag an gerechnet nicht zweifelhaft sein kann. 13 Im Streitfall läßt sich danach eine Anmeldung des Invaliditätsentschädigungsanspruchs vor dem 17.09.1990 nicht feststellen. 14 Der von der Klägerin ausgefüllten Unfall-Schadenanzeige vom 28.07.1986 (Bl. 107 f d.A.), der die Ärztliche Bescheinigung des Chefarztes Dr. ... vom 28.07.1986 (Bl. 109 d.A.) bzgl. der voraussichtlichen Dauer des Krankenhausaufenthaltes der Klägerin und der Diagnose beigefügt war, läßt sich weder die Behauptung eines Invaliditätseintrittes noch die Geltendmachung eines entsprechenden Entschädigungsanspruches entnehmen. 15 Gleiches gilt für das Schreiben der Klägerin vom 12.09.1986 (Bl. 113 d.A.), in dem sie der Beklagten eine ärztliche Bescheinigung des Chefarztes Dr. ... vom 05.09.1986 (Bl. 114 d.A.) hinsichtlich der tatsächlichen Dauer ihres stationären Krankenhausaufenthaltes und der Diagnose übersandte. Dieses Schreiben erfolgte auf Verlangen der Beklagten, die mit Schreiben vom 15.08.1986 eine Vorschußzahlunng in Höhe von 1.800,- DM auf das Krankenhaustagegeld angekündigt und die Klägerin gebeten hatte, ihr nach Abschluß des Krankenhausaufenthaltes eine Bescheinigung des Krankenhauses zu übersenden, aus der die gesamte Dauer der unfallbedingten stationären Behandlung sowie die Diagnose ersichtlich sei. 16 Die Klägerin behauptet zwar, "im Rahmen der Anmeldung ihrer Ansprüche aus der Unfallversicherung" der Beklagten auch eine gutachterliche Stellungnahme Dr. ... vom 10.12.1986 (Bl. 38 f d.A.), die unfallbedingte Dauerfolgen beschreibt, übersandt zu haben. Die Beklagte bestreitet aber, ein derartiges Schriftstück erhalten zu haben. Beweis für die Richtigkeit ihrer Behauptung hat die Klägerin nicht angetreten. Dies geht zu ihren Lasten, da sie die Voraussetzungen einer Verjährungshemmung zu beweisen hat. 17 Unwidersprochen hat die Beklagte vorgetragen, daß sie von der Klägerin über den von jener geführten Haftpflichtprozeß 8 O 467/86 LG Duisburg, in dem die Klägerin u.a. mit der Behauptung, der Unfall habe gesundheitliche Dauerschäden hinterlassen, Schadensersatz von der Unfallgegnerin (Fahrerin) und der Halterin des von der Unfallgegnerin gesteuerten. Fahrzeuges sowie von deren Haftpflichtversicherer verlangte, nicht informiert worden ist. 18 Die Geltendmachung der Verjährungseinrede durch die Beklagte ist auch nicht rechtsmißbräuchlich. Weder hat sie die Klägerin von der rechtzeitigen Erhebung der Klage abgehalten, noch hat sie ihr Anlaß zu der Erwartung gegeben, die Verjährungseinrede werde nicht geltend gemacht. 19 Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. 20 Die Beschwer der Klägerin beträgt 30.000,- DM.