Urteil
3 U 164/92
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:1993:0118.3U164.92.00
1mal zitiert
3Zitate
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 21. Mai 1992 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten der Berufungsinstanz.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das am 21. Mai 1992 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten der Berufungsinstanz. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d: Die am 00.00.1967 geborene Klägerin, die von Beruf Konditorin ist und in ihrer Freizeit wettkampfmäßig Tischtennis spielte (Verbandsliga), litt Mitte 1988 erstmals an einer Sehenscheidenentzündung im rechten Arm, die durch Anlegen einer Gipsschiene erfolgreich behandelt wurde. Im Sommer 1989 begab sich die Klägerin wegen erneuter Beschwerden im rechten Unterarm erstmals in die hausärztliche Behandlung des Beklagten. Dieser legte am 13.09.89 wegen des Verdachts auf ein Rezidiv einer Sehenscheidenentzündung für die Dauer von drei Wochen eine Gipsschiene an, die er zwischenzeitlich kontrollierte und auch wechselte. Der Wechsel der Schiene ist dokumentiert für den 21.09.89, die Abnahme des Gipses für den 03.10.89. Ferner heißt es in der Dokumentation zum 03.10.89: "Finger leicht geschwollen". Die Klägerin hat behauptet, es habe sich in der Folgezeit ein sogenanntes Sudeck-Syndrom gebildet, weil - so ihre weitere Behauptung - die Gipsschiene zu stramm angelegt gewesen sei. Auch habe der Beklagte sie zu spät an einen Neurologen und an einen Orthopäden überwiesen. Sie hat behauptet, ihre Hand sei wegen dieser fehlerhaften Behandlung heute nur eingeschränkt beweglich, ihr fehle die grobe Kraft. Auch seien Berührungen der rechten Hand schmerzhaft. Sie habe deshalb ihren Beruf nicht mehr ausüben können. Sie hat von dem Beklagten die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes von mindestens 10.000,- DM sowie die Feststellung begehrt, daß der Beklagte verpflichtet sei, ihr sämtlichen materiellen und immateriellen Schaden, letzteren soweit er nach dem 31.12.91 entstanden sei, aus der ärztlichen Behandlung in der Zeit vom 13.09.89 bis zum 03.10.89 zu ersetzen, soweit Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen seien. Das Landgericht hat die Klage nach Anhörung der Parteien, Vernehmung von Zeugen und Einholung eines schriftlichen sowie mündlich erläuterten Gutachten des Sachverständigen A abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, eine fehlerhafte Behandlung des Beklagten sei nicht festzustellen; ebensowenig sei bewiesen, daß sich durch den Gipsverband überhaupt ein Sudeck-Syndrom gebildet habe. Gegen dieses Urteil, auf dessen Inhalt im einzelnen Bezug genommen wird, richtet sich die Berufung der Klägerin, die ihre erstinstanzlichen Anträge im wesentlichen mit der Begründung weiterverfolgt, es sei nach dem Gipswechsel vom 21.09.89 ein Sudeck durch nunmehr zu engen Gips entstanden. Dieser Gips habe schon nach wenigen Tagen unerträgliche Schmerzen verursacht und sei schießlich an einem Freitag, spätestens am 29.09.89, abgenommen worden. Auch sei es fehlerhaft gewesen, daß der Beklagte diesen Sudeck ab November 1989 trotz einer Empfehlung des Neurologen B im Arztbrief vom 30.10.89 nicht mit Calcitonin behandelt habe. In diesem Falle - so die Klägerin - wäre der Sudeck verhindert und ihr das heutige Leid erspart worden. Der Senat hat zur weiteren Aufklärung des Sachverhaltes die Klägerin angehört, deren Eltern als Zeugen sowie den Sachverständigen A vernommen, der sein erstinstanzliches Gutachten erläutert und ergänzt hat. Wegen des Ergebnisses der Parteianhörung und Beweisaufnahme wird auf den Vermerk des Berichterstatters zum Senatstermin vom 18. Januar 1993 verwiesen. Die die Klägerin betreffenden Krankenunterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Auch nach dem Ergebnis der weiteren Beweisaufnahme ist schon nicht feststellbar, daß die Klägerin überhaupt an einem Sudeck-Syndrom leidet. Der Sachverständige ist vielmehr davon überzeugt, daß die Klägerin aufgrund ihrer damaligen beruflichen Tätigkeit und wegen ihres wettkampfmäßig betriebenen Tischtennisspiels einen Überlastungsschaden erlitten hat. Der Senat hat keine Veranlassung, an diesen Ausführungen zu zweifeln. Richtig ist zwar, daß der Neuro loge B im Oktober 1989 die Verdachtsdiagnose eines Sudeck ebenso gestellt hat wie die Radiologische Abteilung des Krankenhauses Ibbenbüren im April 1990. Der Sachverständige hat überzeugend ausgeführt, daß es sich in beiden Fällen eben nur um eine Verdachtsdiagnose gehandelt habe, für die es jedoch .keine ausreichende Grundlage gebe. Gegen die Entstehung eines "Sudeck-Syndroms" während der Behandlung durch den Beklagten spricht zunächst, daß eine über drei Wochen angelegte Gipsschiene regelmäßig medizinisch nicht geeignet ist, einen Sudeckschaden zu verursachen. Insbesondere aber spricht gegen die Verdachtsdiagnose die Tatsache, daß die Klägerin auch später über Beschwerden im Unterarm, im Ellenbogen, ausstrahlend bis in das Schultergelenk geklagt hat. Sie ist deshalb auch wegen eines sogenannten "Tennisarms" am 15.01.1990 von dem Orthopäden C operiert worden. C hatte zuvor nach Anfertigung entsprechender Röntgenaufnahmen und nach einer von dem Sachverständigen als vorbildlich bezeichneten Untersuchung vom 07.11.89 ebenfalls keinerlei Hinweise für einen Sudeck gefunden. Schon aus diesem Grunde konnte die Berufung keinen Erfolg haben. Gleichwohl und entgegen den Ausführungen des Sachverständigen ist die Klägerin offenbar weiter davon überzeugt, ein Sudeck-Syndrom erlitten zu haben. Selbst wenn diese Annahme als richtig unterstellt würde, ist wiederum nicht feststellbar, daß dieser Schaden Folge einer fehlerhaften Behandlung durch den Beklagten ist. Nach dem - in unverdächtiger Zeit - in den Unterlagen dokumentierten Verlauf ist der Gips am 03.10.89 abgenommen worden, nachdem die Schiene zuvor am 21.09. 89 gewechselt worden war. Wäre aber die Gipsschiene zu eng angelegt worden, hätte dies schon nach den erstinstanzlichen Ausführungen des Sachverständigen maximal nach zwei bis drei Tagen zu unerträglichen Stauungsschmerzen führen müsen. Gerade dies ist aber nach den Unterlagen nicht feststellbar. Auch dann, wenn man den Bekundungen der Eltern der Klägerin folgen würde, wonach der Gips an einem Freitag abgenommen worden sei, so folgt daraus nicht, daß dies zwei oder drei Tage nach dem vorangegangenem Gipswechsel erfolgt ist. Bei dem für den 21. 09.89 dokumentierten Wechsel der Gipsschiene handelt es sich um einen Donnerstag. Auch die Eltern der Klägerin wußten nicht genau, wie lange die Klägerin den Gips nach dem Wechsel noch getragen hatte; drei Tage seien es bestimmt gewesen. Schließlich wäre selbst dann, wenn derartige unerträgliche Schmerzen und Schwellungen bereits zwei oder drei Tage nach dem Schienenwechsel aufgetreten wären, nicht feststellbar, daß dies die Folge eines zu engen Gipsverbandes war. Auch hierzu hat der Sachverständige bereits erstinstanzlich überzeugend darauf hingewiesen, daß derartige Schmerzen auch ohne jeden Zusammenhang mit dem Gips, offenbar als alleinige Folge der erlittenen Sehenscheidenentzündung, entstehen konnten. Unbegründet ist deshalb auch der weitere Vorwurf der Klägerin, der Beklagte habe entsprechend der Empfehlung des Neurologen B im Arztbrief vom 30.10.89 Calcitonin verordnen müssen. Es mag zwar sein, daß dieses Mittel im letzten Jahrzent als größter pharmakologischer Gewinn gegen ein Sudeck-Syndrom anzusehen ist. Der Neurologe hat dieses Mittel aufgrund seiner Verdachtsdiagnose empfohlen, gleichzeitig aber zur Abklärung des genauen Krankheitsbildes die Einschaltung eines Orthopäden als Spezialisten veranlaßt. Der Orthopäde C aber hat nach eingehenden Untersuchungen – wie bereis ausgeführt – ein Sudeck-Syndrom gerade nicht feststellen können. Hätte nunmehr der Beklagte gegen diese Feststellungen des eingeschalteten Spezialisten gleichwohl auf bloßen Verdacht hin das Mittel Calcitonin verordnet, hätte sich ernsthaft die Frage gestellt, ob dies nicht als fehlerhaft zu qualifizieren wäre. Der Sachverständige jedenfalls hat die Gabe dieses Mittels auf bloßen Verdacht hin für nicht gerechtfertigt gehalten. Umgekehrt kann deshalb dem Beklagten erst recht nicht vorgeh alten werden, dieses Mittel nicht verordnet, sondern die weitere Medikation dem Orthopäden überlassen zu haben, wie dies für den 14.11.89 in den Unterlagen des Beklagten auch dokumentiert ist. Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 97, 708 Nr. 10, 713 ZPO. Das Urteil beschwert die Klägerin wegen des Schmerzensgeld und wegen des Feststellungsantrags insgesamt mit weniger als 60.000,- DM.