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Urteil

33 U 100/92

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Zwangsversteigerung tritt an die Stelle weggefallener, nicht valutierter Grundschulden ein Zahlungsanspruch gemäß § 50 Abs. 1 ZVG. • Miteigentümer können unmittelbar die hälftige Ersatzzahlung verlangen, wenn eingetragene Grundschulden nicht mehr valutieren. • Ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB kann geltend gemacht werden, wenn ein innerer natürlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen dem Herausgabeanspruch und dem Zahlungsanspruch besteht.
Entscheidungsgründe
Zurückbehaltungsrecht wegen Ersatzforderung aus § 50 Abs. 1 ZVG bei Zwangsversteigerung • Bei Zwangsversteigerung tritt an die Stelle weggefallener, nicht valutierter Grundschulden ein Zahlungsanspruch gemäß § 50 Abs. 1 ZVG. • Miteigentümer können unmittelbar die hälftige Ersatzzahlung verlangen, wenn eingetragene Grundschulden nicht mehr valutieren. • Ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB kann geltend gemacht werden, wenn ein innerer natürlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen dem Herausgabeanspruch und dem Zahlungsanspruch besteht. Die Parteien waren ehemals Miteigentümer eines Hauses, das der Kläger in der Zwangsversteigerung ersteigert hat. Im geringsten Gebot fielen Belastungen in Höhe von 172.800 DM, wobei eingetragene Grundschulden von 50.688,05 DM nicht mehr valutierten. Die Beklagte ist hälftige Miteigentümerin und verlangt als Ersatz für die weggefallenen Grundschulden die Hälfte dieses Betrags. Der Kläger fordert die Herausgabe eines Grundschuldbriefes über 33.300 DM, den die Beklagte dem Kläger bisher nicht ausgehändigt hat. Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte den Grundschuldbrief nur gegen Zahlung der ersatzweise geschuldeten Summe herausgeben darf und ob ihr ein Zurückbehaltungsrecht zusteht. Ein früherer Vergleich und andere Verfahren betreffen nach Auffassung des Gerichts nicht den hier streitigen Anspruch aus § 50 ZVG. • Zahlungsanspruch nach § 50 Abs. 1 ZVG: Durch die Ersteigerung ist an die Stelle der weggefallenen, nicht valutierten Grundschulden ein Anspruch auf Ersatzzahlung getreten; die hälftige Miteigentümerin kann unmittelbar die Hälfte dieses Betrags verlangen. • Höhe der Forderung: Die Beklagte kann die Hälfte der nicht meer valutierten Grundschulden geltend machen; der hieraus resultierende Betrag beläuft sich auf 25.344,02 DM, zu verzinsen mit 4 % seit dem 07.02.1992 aufgrund des Zahlungsrückstands des Klägers. • Zurückbehaltungsrecht (§ 273 BGB): Zwar betrifft der Herausgabeanspruch des Klägers grundsätzlich § 273 Abs. 2 BGB; diese Vorschrift ist jedoch nicht abschließend. Bei innerem natürlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang der Ansprüche kann auf § 273 Abs. 1 BGB zurückgegriffen werden. • Vorliegen des Zusammenhangs: Die Ansprüche stehen in einem einheitlichen vermögensrechtlichen Auseinandersetzungsverhältnis über das frühere gemeinschaftliche Haus; es würde gegen Treu und Glauben verstoßen, die Herausgabe des Grundschuldbriefs ohne Befriedigung der Zahlungsansprüche zu verlangen. • Vergleich und andere Verfahren: Ein früherer Prozessvergleich und das Zugewinnausgleichsverfahren betrafen nicht den streitigen Anspruch aus § 50 ZVG, sodass sie der Geltendmachung der Ersatzzahlung und dem Zurückbehaltungsrecht nicht entgegenstehen. Die Berufung der Beklagten hatte Erfolg: Sie ist zur Herausgabe des Grundschuldbriefes über 33.300,00 DM verpflichtet, jedoch Zug um Zug gegen Zahlung von 25.344,02 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 07.02.1992. Der Anspruch der Beklagten ergibt sich aus § 50 Abs. 1 ZVG als Ersatz für nicht mehr valutierte Grundschulden; als hälftige Miteigentümerin kann sie unmittelbar die Hälfte verlangen. Wegen des inneren Zusammenhangs zwischen Herausgabe- und Zahlungsanspruch steht der Beklagten ein Zurückbehaltungsrecht zu, das sie bis zur Befriedigung ihres vollständigen Zahlungsanspruchs ausüben darf. Die Kostenregelung wurde dementsprechend getroffen und das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.