OffeneUrteileSuche
Urteil

19 U 142/93

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGHAM:1994:0118.19U142.93.00
2mal zitiert
1Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Versäumnisurteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 15. Juni 1993 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Es beschwert jede Partei in Höhe von 19.319,00 DM. 1 Tatbestand 2 Die Klägerin lieferte der Beklagten für die Ausrichtung des Festes "... Frühling" in ... Getränke. Dafür stellte sie 19.390,28 DM in Rechnung. Die Beklagte zahlte nicht. 3 Gegen den Mahnbescheid des Landgerichts Hagen vom 30.12.1992 legte die Beklagte Widerspruch ein. Das Verfahren wurde vor dem Landgericht Münster fortgeführt. Unter dem 15.06.1993 erließ das Landgericht antragsgemäß über den oben genannten Betrag ein Versäumnisurteil (ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe). Bei der Zustellung dieses Urteils unterlief insofern ein Fehler, als die zugestellten Ausfertigungen abweichend von der Urschrift nicht als "Versäumnisurteil", sondern nur als "Urteil" bezeichnet waren. Die Entscheidung des Landgerichts wurde der Beklagten am 18.06.1993 zugestellt. Mit einem am 08. Juli 1993 beim Landgericht Münster eingegangenen Schriftsatz legte sie Einspruch ein und beantragte gleichzeitig, ihr gegen die Versäumung der Einspruchsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Durch Beschluß vom 13.07.1993 wies das Landgericht den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurück und verwarf den Einspruch der Beklagten vom 07.07.1993 als unzulässig. 4 Gegen das "Versäumnisurteil" richtet sich die Berufung der Beklagten. Sie macht geltend, nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung sei gegen das "Versäumnisurteil" auch die normale Berufung zulässig. In der Sache selbst behauptet die Beklagte, den eingeklagten Betrag gezahlt zu haben. 5 Die Beklagte beantragt, 6 unter Abänderung des angefochtenen Urteils vom 15.06.1993 die Klage abzuweisen; 7 hilfsweise festzustellen, daß das angefochtene Urteil nichtig ist. 8 Die Klägerin beantragt, 9 die Berufung zurückzuweisen. 10 Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Die Beklagte habe den eingeklagten Kaufpreis noch nicht gezahlt. 11 Entscheidungsgründe 12 Die Berufung der Beklagten ist nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung zulässig. Materiell handelt es sich zwar bei dem Urteil vom 15.06.1993 um ein Versäumnisurteil. Gegen ein solches ist grundsätzlich nicht das Rechtsmittel der Berufung, sondern dasjenige des Einspruchs innerhalb von zwei Wochen statthaft (§§ 338, 339 I ZPO). 13 Der vorliegende Fall weist aber die Besonderheit auf, daß die den Parteien zugestellte Ausfertigung nur mit "Urteil" und nicht mit "Versäumnisurteil" überschrieben ist, mithin nach außen den Eindruck erweckt, als handele es sich nicht um ein Versäumnisurteil, sondern um ein normales Urteil. Da das angefochtene Versäumnisurteil nicht mit Tatbestand und Entscheidungsgründen versehen war (§ 313 b I Satz 1 ZPO), war es - wie auch in der Urschrift geschehen ist - als Versäumnisurteil zu bezeichnen (§ 313 b I Satz 2 ZPO). So hätten aber auch die Ausfertigungen des Versäumnisurteils bezeichnet werden müssen. Dies folgt aus der Bedeutung der Ausfertigung, die im Verkehr die Urschrift ersetzen soll (vgl. dazu nur Thomas - Putzo, ZPO 18. Aufl., § 170 Rdnr. 1). Wenn im vorliegenden Fall die Ausfertigungen abweichend von der Urschrift, nicht als Versäumnisurteil bezeichnet worden sind, so darf die dadurch geschaffene Unklarheit die Parteien in der Wahl des statthaften Rechtsmittels nicht benachteiligen. Vielmehr gilt: 14 Hat ein Gericht eine Entscheidung abweichend von der im Gesetz vorgesehenen Form als Urteil oder Beschluß erlassen, dann darf nach allgemeiner Ansicht dieser Fehler nicht zu Lasten der Parteien gehen. Deshalb ist sowohl das Rechtsmittel gegeben, das der erkennbar gewordenen Entscheidung entspricht, wie auch dasjenige, welches der Entscheidung entspricht, für die die Voraussetzungen gegeben waren. Dies muß auch für den vorliegenden Fall gelten, in dem zwar die Entscheidung des Landgerichtes als solche korrekt war, die Parteien jedoch eine unkorrekte Entscheidung zugestellt bekommen haben. Für die Parteien stellt sich der Fall genauso dar, als wenn das Landgericht bereits selbst fehlerhaft entschieden hätte. Dieser Grundsatz der Meistbegünstigung ist Ausprägung der verfassungsrechtlichen Grundsätze der allgemeinen Gleichberechtigung und des Vertrauensschutzes (vgl. Zöller/Schneider, ZPO, 18. Aufl., Rdnr. 29 vor § 511 m.w.N.). 15 Für die beklagte Partei selbst war als juristischem Laien nicht erkennbar, daß es sich vorliegend um ein Versäumnisurteil handelte, zumal jede Rechtsmittelbelehrung fehlte. 16 Der Anwalt der Beklagte hat zwar - verspätet - erkannt, daß es sich bei dem Urteil von der Sache her um ein Versäumnisurteil gehandelt hat. Hierfür gab es auch einige Anhaltspunkte, worauf schon das Landgericht im Beschluß vom 13.07.1993 hingewiesen hat. Gleichwohl darf dies nicht zu Lasten der beklagten Partei gehen, da letztlich das Urteil nicht eindeutig klar war, dieser Fehler im Gerichtsbereich lag und dies nicht eine Partei benachteiligen darf (vgl. auch die weiteren Ausführungen unten). Ausnahmsweise ist daher im vorliegenden Rechtsstreit die Berufung auch gegen das "Versäumnisurteil" statthaft. Die Berufung ist auch form- und fristgerecht innerhalb der Monatsfrist des § 516 ZPO eingelegt worden. Irgendwelche Probleme wegen der Überschreitung dieser Frist stellen sich daher im vorliegenden Falle nicht. 17 Die Berufung der Beklagten hat auch in der Sache Erfolg. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht. 18 Das Verfahren des ersten Rechtszuges beruht auf einem wesentlichen Mangel im Sinne des §§ 539 ZPO, der sich auch auf das Urteil auswirkt. 19 Das Landgericht hat im vorliegenden Rechtsstreit im sogenannten schriftlichen Verfahren entschieden. In einem solchen Falle wird die Verkündigung der Entscheidung durch die Zustellung der Urteilsformel ersetzt (§ 310 III ZPO). Eine fehlerhafte Verkündung eines Urteils im mündlichen Verfahren stellt stets einen Verfahrensfehler im Sinne von § 539 ZPO dar. Ersetzt aber die Zustellung die Verkündung, so stellt eine fehlerhafte Zustellung im schriftlichen Verfahren dementsprechend auch einen Verfahrensmangel im Sinne von § 539 ZPO dar. Im vorliegenden Falle war die Zustellung fehlerhaft, weil das Original nicht mit der zugestellten Ausfertigung übereinstimmte. 20 Aber nur grundlegende, die Partei benachteiligende Zustellungsmängel stellen die Wirksamkeit des Urteils in Frage (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 18. Aufl., § 310, Rdnr. 10). Dazu zählt auch die fehlende Übereinstimmung der zugestellten Ausfertigung mit der Urschrift. Dies gilt auch für den vorliegenden Fall, in dem ein Versäumnisurteil in den den Parteien zugestellten Ausfertigungen nicht als solches, sondern nur als normales Urteil bezeichnet worden ist. Der Senat hält die Bezeichnung des Versäumnisurteils in der Ausfertigung als normales Urteil nicht nur für eine unerhebliche, unschädliche Abweichung. Der Senat verkennt nicht, daß diese Frage umstritten ist und insbesondere vom Münchener Kommentar zur ZPO eher verneint wird (vgl. Münch Komm ZPO - Musielak, § 313 b Rdnr. 7 m.w.N.; Münch Komm ZPO - von Feldmann, § 170 Rdnr. 6 m.w.N.). Dagegen spricht jedoch: Nach § 313 b I Satz 2 ZPO ist ein Versäumnisurteil als solches zu bezeichnen. Diese Vorschrift legt der Senat nicht nur als unverbindliche Ordnungsvorschrift, sondern als Mußbestimmung aus (ebenso: Zöller/Vollkommer, ZPO; 18. Aufl., § 313 b Rdnr. 6; Baumbach-Hartmann, ZPO, 52. Aufl., § 313 b Rdnr 21; Thomas-Putzo, ZPO, 18. Aufl., § 313 b Rdnr. 1). Nur diese Auslegung trägt der Rechtssicherheit hinreichend Rechnung. Da nach der ZPO hinsichtlich eines normalen Urteils und eines Versäumnisurteils verschiedene Rechtsmittel und verschiedene Rechtsmittelfristen vorgesehen sind, muß auch durch die Bezeichnung des Urteils für den Empfänger eindeutig klargestellt sein, um welche Form von Urteil es sich handelt und welche Rechtsmittel einzulegen sind. Dies gilt um so mehr, als Versäumnisurteile nicht begründet zu werden brauchen (§ 313 b II ZPO), also normalerweise nur den Urteilstenor enthalten, und überdies keine Rechtsmittelbelehrung ergeht. 21 Der Senat hat von einer eigenen Sachentscheidung gemäß § 540 ZPO nach Prüfung abgesehen.