Urteil
20 U 265/93
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ansprüche des Realgläubigers auf Versicherungsleistung sind Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag und unterliegen der Verjährungsfrist des §12 I 1 VVG.
• Die Verjährung beginnt mit dem Schluß des Jahres, in dem die Leistung verlangt werden kann; eine endgültige schriftliche Ablehnung macht die Hemmung nach §12 II VVG bis zu ihrem Zugang wirksam.
• Das Pfandrecht des Realgläubigers beeinflusst nicht die Fälligkeit der Versicherungsforderung; §1290 BGB regelt nur die Einziehungsberechtigung, nicht die Fälligkeit.
• Ein nach Eintritt der Verjährung mündlich erklärter Verzicht auf die Einrede der Verjährung ist nur wirksam, wenn der Erklärende wusste oder für möglich hielt, daß die Verjährung bereits eingetreten war; bloße Rechtsansichten in Telefongesprächen genügen nicht.
Entscheidungsgründe
Verjährung von Ansprüchen des Realgläubigers auf Versicherungsleistung nach §12 VVG • Ansprüche des Realgläubigers auf Versicherungsleistung sind Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag und unterliegen der Verjährungsfrist des §12 I 1 VVG. • Die Verjährung beginnt mit dem Schluß des Jahres, in dem die Leistung verlangt werden kann; eine endgültige schriftliche Ablehnung macht die Hemmung nach §12 II VVG bis zu ihrem Zugang wirksam. • Das Pfandrecht des Realgläubigers beeinflusst nicht die Fälligkeit der Versicherungsforderung; §1290 BGB regelt nur die Einziehungsberechtigung, nicht die Fälligkeit. • Ein nach Eintritt der Verjährung mündlich erklärter Verzicht auf die Einrede der Verjährung ist nur wirksam, wenn der Erklärende wusste oder für möglich hielt, daß die Verjährung bereits eingetreten war; bloße Rechtsansichten in Telefongesprächen genügen nicht. Die Klägerin, eine Bausparkasse und Grundpfandgläubigerin, forderte vom beklagten Feuerversicherer Zahlung einer Brandentschädigung nach einem Brand am 20.07.1987. Auf dem Grundstück bestanden vorrangige und nachrangige Grundschulden; die Klägerin hatte eine Grundschuld von ursprünglich ca. 85.100 DM eingetragen. Der Versicherer lehnte Zahlungen teils wegen Vorrang der anderen Grundschuld und wegen eines erheblichen Wasserschadens ab; mit der erstrangigen Gläubigerin schloß der Beklagte später einen Vergleich. Die Klägerin bezifferte ihre Forderung auf über 70.000 DM und klagte im Januar 1992. Das Landgericht gab der Klage in Höhe der Valuta von 62.960,19 DM statt; der Beklagte berief sich in der Berufung auf Verjährung und auf eine zu hoch angesetzte Wertermittlung. • Anwendbare Verjährungsfrist ist §12 I 1 VVG, da es sich um eine Forderung aus dem Versicherungsvertrag handelt. • Fälligkeit nach §11 VVG tritt mit Beendigung der zur Feststellung des Versicherungsfalles erforderlichen Erhebungen ein; endgültige schriftliche Ablehnung des Beklagten war spätestens sein Schreiben vom 20.12.1988, daher Beginn der Verjährungsfrist Ende 1988. • Die Hemmung nach §12 II VVG durch Anmeldung von Ansprüchen dauerte bis zum Zugang der schriftlichen Entscheidung; spätere Schreiben des Beklagten bekräftigten nur die Ablehnung, und die Ankündigung der Klägerin vom 25.08.1989 leitete keine neuen Verhandlungen ein, sodass die Verjährung mit Ende 1990 eintrat. • Das Pfandrecht des Realgläubigers nach §§1173 ff. BGB und die Regelungen des §1290 BGB betreffen die Einziehungsbefugnis, nicht die Fälligkeit der Versicherungsforderung; daher verschiebt der Vergleich mit der erstrangigen Gläubigerin nicht die Fälligkeit nach §11 VVG. • Ein nach Eintritt der Verjährung geäußerter Verzicht auf die Einrede ist nur wirksam, wenn der Erklärende wußte oder für möglich hielt, daß die Forderung bereits verjährt war; die im Telefonat vom 27.11.1991 getätigten Äußerungen sind nur Rechtsauffassungen und kein rechtsverbindlicher Verzicht. • Eine Berufung auf Treu und Glauben (§242 BGB) kann die Verjährungseinrede hier nicht ausschließen; beide Parteien waren gleichwertig und hätten die Klägerin selbst gegen Verjährung vorsorgen können. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten stattgegeben und die Klage abgewiesen, weil der Anspruch der Klägerin auf Versicherungsleistung nach §12 I 1 VVG verjährt war. Die Verjährung begann mit Ende 1988 aufgrund der endgültigen schriftlichen Ablehnung des Beklagten und trat mit Ende 1990 ein. Mündliche Erklärungen im Telefonat vom 27.11.1991 stellten keinen wirksamen Verzicht auf die Einrede der Verjährung dar. Die Anschlußberufung der Klägerin ist unbegründet; die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.