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Urteil

20 U 282/93

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:1994:0223.20U282.93.00
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Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 30. Juni 1993 verkündete Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 26.000,00 DM abwenden, sofern nicht die Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Parteien können die Sicherheit auch durch unbefristete Bürgschaft einer deutschen Bank oder Sparkasse erbringen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten gegen das am 30. Juni 1993 verkündete Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 26.000,00 DM abwenden, sofern nicht die Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Die Parteien können die Sicherheit auch durch unbefristete Bürgschaft einer deutschen Bank oder Sparkasse erbringen. Tatbestand: Die Klägerin zu 1) hat bei der Beklagten eine Industriehaft pflichtversicherung abgeschlossen, der die AHB und Besondere Bedingungen zugrundeliegen (Bl. 24 ff. GA). Der Kläger zu 2) ist mitversicherter Betriebsangehöriger. Nach 5.2 a BB ist nicht versichert die Haftpflicht wegen Schäden, die der VN ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges oder eines Kraftfahrzeuganhängers verursachen. Im Rahmen der Mitversicherung von Nebenrisiken ist nach II 2.5 (Bl. 35 GA) in Abänderung der vorgenannten Vertragsbestimmung versichert das Haftpflichtrisiko "aus Besitz, Halten und Gebrauch von nicht zulassungs- und nichtversicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen (auch selbstfahrende Arbeitsmaschinen, z.B. Elektrokarren, Hubstabler, Gabelstabler und anderen Fahrzeugen, auch mit Anhängern, Zugmaschinen und auch Raupenschleppern), Versicherungsschutz wird auch gewährt beim Befahren öffentlicher Straßen, sofern dieser Straßenbenutzung kein behördliches Verbot entgegensteht". Die Klägerin betreibt eine Baustoffgroßhandlung außerhalb der Gemeinde A. Am 22.02.1990 fuhr der Fahrer B der Firma C mit einem Lkw der Firma zum Betriebsgelände der Klägerin zu 1), um dort D zu laden. B holte sich zunächst beim Betreten des Firmengeländes in einem dort befindlichen Büro einen Lieferschein und fuhr dann auf das Betriebsgelände. Der Kläger zu 2) setzte sich mit einem Gabelstabler der Klägerin zu 1) neben das Fahrzeug. B übergab den Lieferschein. Als der Kläger zu 2) mit dem Laden beginnen wollte und mit dem Gabelstapler anfuhr, übersah er, daß B gestürzt war und überfuhr mit dem linken Hinterrad des linken Fuß. Der Fahrer B wurde schwer verletzt. Er ist berufsunfähig und wird derzeit umgeschult. Der Gabelstapler kann unstreitig eine Höchstgeschwindigkeit von 19,5 km/h erreichen. Den Unfall meldete die Klägerin am 05.03.1990 der Beklagten. Diese fragte unter anderem nach, ob der Betriebshof allgemein zugänglich sei. Die Klägerin antwortete, daß der Betriebshof nur für befugte Personen zugänglich sei. Als die Anwälte des Geschädigten dessen Ansprüche auch auf § 7 StVG stützen, fragte die Beklagte nach, ob für den Gabelstapler eine Kfz-Zulassung bestanden habe, was die Klägerin zu 1) verneinte. Mitte 1991 wurde der Kläger zu 2) vor dem Landgericht Münster XX auf Schmerzensgeld, Verdienstausfall und die Feststellung in Anspruch genommen, daß der Beklagte (hiesiger Kläger zu 2) verpflichtet sei, dem Kläger allen materiellen und immateriellen Schaden aus dem Unfall vom 22.02.1990 zu ersetzen, soweit er nicht auf den Sozialversicherungsträger übergegangen ist. Der Kläger zu 2) übergab die ihm zugestellte Klage der Klägerin zu 1), die sie an die Beklagte weiterreichte. Die Beklagte übernahm es, den Prozeßbevollmächtigten zu bestellen und sämtliche Informationen zu erteilen. Das Landgericht gab der Klage teilweise statt und verurteilte den (dortigen) Beklagten zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 56.000,00 DM und zur Zahlung eines Verdienstausfalles. Ferner stellte es fest, daß der Beklagte 80 % aller Schäden zu ersetzen habe. Die Kläger erfuhren hiervon nichts. Die Beklagte war mit diesem Ergebnis nicht einverstanden. Sie bestellte zweitinstanzliche Prozeßbevollmächtigte und führte den Prozeß in der Berufungsinstanz auch dann noch durch, als der Geschädigte B Anschlußberufung einlegte. Dieser wurde dann unter Zurückweisung der Berufung durch rechtskräftiges Urteil des OLG Hamm vom 28.09.1992 in vollem Umfang entsprochen. Danach ist der (hiesige) Kläger zu 2) verurteilt, 70.000,00 DM Schmerzensgeld nebst Zinsen und weiteren Schaden in Höhe von 8.443,21 DM nebst Zinsen zu zahlen. Außerdem hat das OLG Hamm festgestellt, daß der (hiesige) Kläger zu 2) verpflichtet ist, a l l e n zukünftigen Schaden zu ersetzen. In unmittelbaren Anschluß daran legte die Beklagte, die in der Vergangenheit bereits zwei Fälle mit niedrigem Schaden (jeweils unter 1.000,00 DM) im Zusammenhang mit der Benutzung dieses Gabelstaplers problemlos reguliert hatte, mit Schreiben vom 09.10.1992 gegenüber der Klägerin zu 1) und mit Schreiben vom 16.11.1992 gegenüber dem Kläger zu 2), jeweils mit Fristsetzung gemäß § 12 Abs. 3 VVG, Versicherungsschutz ab, weil die Höchstgeschwindigkeit des Gabelstaplers mehr als 6 km/h betragen habe und dieser auf einem öffentlichen Grundstück eingesetzt worden sei. Dem Kläger zu 2) wurde anheim gestellt, in die Revisionsinstanz zu gehen. Mit der Klage verlangen beide Kläger Befreiung des Klägers zu 2) von der ausgeurteilten Summe des OLG Hamm und die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung bedingsgemäßen Versicherungsschutzes. Die Kläger meinen, der Vorfall sei bedingungsgemäß versichert. Der Gabelstapler müsse, wie die Beklagte in erster Instanz auch zugestanden habe, als selbstfahrende Arbeitsmaschine angesehen werden, die zulassungsfrei sei. Zumindest sei der Gabelstapler auf privatem Gelände eingesetzt worden. Das allseits umzäunte Betriebsgelände der Klägerin dürfe von Kunden nämlich nicht befahren werden. Zufahrt zu dem Gelände hätten nur Betriebsangehörige mit Betriebsfahrzeugen und Werksspediteure, die ausschließlich Transporte für und auf Rechnung der Klägerin zu 1) fahren. Die Fahrzeuge könnten auch nur nach Genehmigung durch einen Pförtner auf das Werksgelände. Unbefugte hätten deshalb keine Möglichkeit, das Werksgelände zu betreten. Im übrigen habe die Beklagte durch ihr bisheriges Verhalten konkludent Versicherungsschutz gewährt, und hiervon könne sie nicht mehr abrücken. Letztlich sei ein Anspruch auch aus positiver Forderungsverletzung begründet, weil die Beklagte, nachdem Gabelstaplerfrüher stets versichert waren, bei einer Änderung der Praxis dies ihr, der Klägerin zu 1), hätte mitteilen müssen. Das Landgericht hat aus dem zuletzt genannten Gründen der Klage entsprochen. Wegen der Begründung im einzelnen und zur weiteren Sachdarstellung wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen (Bl. 133 ff. GA). Mit der Berufung wiederholt die Beklagte, bei dem Werksgelände der Klägerin zu 1) handele es sich um eine beschränkt öffentliche Fläche. Sie habe auch keinen Vertrauenstatbestand gesetzt. Sie habe nämlich erst am 16.09.1992 davon erfahren, daß der Gabelstapler eine Höchstgeschwindigkeit von 19,5 km/h fahre. Ansprüche aus Forderungsverletzung schieden aus, weil die Klägerin zu 1) durch eine Makler betreut werde und es sich bei den regulierten Fällen um zwei Bagatellfälle gehandelt habe, die sie, die Beklagte, im Interesse einer guten Beziehung zu der Klägerin zu 1) ohne jede Nachprüfung ausgeglichen habe. Die Beklagte beantragt, abändernd die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil und wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Die Akten XX LG Münster= YY OLG Hamm lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg. Die Klage ist, wie das Landgericht im Ergebnis richtig entschieden hat, begründet. Die Beklagte ist verpflichtet, für den Vorfall vom 22.02.1990 bedingungsgemäßen Versicherungsschutz zu gewähren und, soweit das OLG Hamm Zahlungsansprüche ausgeurteilt hat, den Kläger zu 2) hiervon freizustellen. 1. Auch der Kläger zu 2) ist, hierüber streiten die Parteien auch nicht weiter, aktivlegitimiert. Zwar steht nach § 7 Abs. 1 Satz 2 AHB die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag ausschließlich dem Versicherungsnehmer zu. Die Bekaltgte hat aber Versicherungsschutz nicht nur gegenüber der Klägerin zu 1) sondern auch gegenüber dem Kläger zu 2) abgelehnt und hat auch gegenüber dem Kläger zu 2) eine Klagefrist nach § 12 Abs. 3 VVG gesetzt. Sie hat damit zum Ausdruck gebracht, daß sie abweidend von § 7 Abs. 1 Satz 2 AHB auch den Kläger zu 2) als berechtigt und bei Meidung des Verlustes seiner Rechte sogar als verpflichtet angesehen hat, im Klagewege gegen sie, die Beklagte, vorzugehen. Hierin ist ein Versicht auf die Rechte aus § 7 Abs. 1 Satz 2 AHB zu sehen. 2. Es kann dahinstehen, ob, wie die Klägerin zu 1) meint, ihr Betriebsgelände nicht als öffentlicher Platz im Sinne der Straßenverkehrsrechtes anzusehen ist oder, wie das Landgericht meint, ob die Beklagte von einer als erteilt anzusehenden Deckungszusage sich nicht mehr lösen kann oder ob sie zumindest aus dem rechtlichen Gesichtspunkt der positiven Forderungsverletzung eintrittspflichtig ist. All dies erscheint zumindest problematisch. a) Das Betriebsgelände war unstreitig zur Unfallzeit nicht mit einem Schlagbaum oder einer ähnlichen Vorrichtung gesichert. Das Betriebsgelände durfte, wie jedes andere Privatgelände auch, nur von Befugten betreten. Dies war aber, auch wenn sich an der Zufahrt ein Bürogebäude befand, nur schwer überprüfbar. Hinzu kommt, daß auch dann, wenn die Darstellung der Klägerin zutref fen sollte und nur Werksspediteure berechtigten Zugang zum Gelände hatten, diese jedenfalls nicht in den Betrieb der Kläge rin eingegliedert waren. b) In der bedingungsgemäß erfolgten Übernahme des Rechtsschutzes im Prozeß vor dem LG Münster und dem OLG Hamm, der zudem von der Beklagten ohne Beteiligung der Klägerin durchgeführt worden ist, durfte, wie das Landgericht angenommen hat, zwar eine Deckungszusage zu sehen sein. zweifelhaft ist aber, ob dies zur Folge hat, daß sich die Beklagte davon auch dann nicht mehr lösen kann, wenn sie nachträglich erkennt, daß sie zur Gewährung von Versicherungsschutz nicht verpflichtet ist. Die Bedingungen sehen, anders als etwa die Bedingungen für die Berufsunfähigkeitsversicherung, eine den Versicherer bindende Erklärung zum Versicherungsschutz nicht vor. Es ist deshalb nichts dafür ersichtlich, daß der Versicherer über die Tatsache der teilweisen Gewährung von Versicherungsschutz hinaus damit zugleich einen weiteren Verpflichtungsgrund (deklaratorisches Schuldanerkenntnis) schaffen will. Die Grundsätze von Treu und Glauben gebieten in diesem Zusammenhang nur, daß die Beklagte, wie sie auch gar nicht in Abrede stellt, die Prozeßkosten des Haftpflichtprozesses zu tragen hat und für die Folgen einer etwa verfehlten Prozeßführung einzutreten hat. c) Die Regulierung von zwei Bagatellfällen kann kaum bei der Klägerin zu 1) den Eindruck hervorgerufen haben, die Beklagte werde sich bei einem Großschaden nicht auf ihre Rechte berufen.Ob ein Beratungsverschulden vorliegt, ist bei dem Sachvortrag der Parteien zumindest offen. All dies braucht aber nicht weiter vertieft zu werden. 3. Nach Auffassung des Senates ist die Beklagte aufgrund des dem Vertrag zugrundeliegenden Bedingungswerkes verpflichtet, für den Schadensfall vom 22.02.1990 einzutreten. Bedingungsgemäß sind Haftpflichtansprüche aus dem Gebrauch von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen. Diese Bestimmung wird durch II 2.5 BB abgeändert. Danach ist das Haftpflichtrisiko aus Besitz, Halten und Gebrauch von nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen (auch selbstfahrende Arbeitsmaschinen z.B.... Gabelstapler .....) versichert. Gabelstapler sind unzweifelhaft Kraftfahrzeuge, nämlich, so die Legaldefinition des § 4 Abs. 1 StVZO, maschinell angetriebene, nicht an Gleise gebundene Landfahrzeuge. Zweifelhaft kann nur sein, ob sie als Arbeitsmaschinen anzusehen sind. Dies hängt nach § 18 Abs. 2 StVZO davon ab, ob sie in erster Linie zur Leistung von Arbeit oder zur Beförderung von Gütern bestimmt sind. Darüberhinaus müssen sie vom Bundesminister für Verkehr als Arbeitsmaschinen bezeichnet worden sein. Jedenfalls letzteres ist hier nicht der Fall. Von Gesetzes wegen sind deshalb Gabelstapler keine selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, die nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 StVZO vom Zulassungsverfahren befreit sind. Zulassungsfrei sind solche Fahrzeuge deshalb nach § 18 Abs. 1 StVZO nur, wenn sie nur eine Höchstgeschwindigkeit von 6 km/h haben. Hierzu gehört der in Rede stehende Gabelstapler nicht. Den Parteien steht es aber frei, den Umfang des Versicherungsschutzes zu bestimmen. Die Beklagte bezeichnet in dem Klammerzusatz Gabelstapler ausdrücklich als selbstfahrende Arbeitsmaschinen (im Sinne der Bedingungen). Als selbstfahrende Arbeitsmaschine mit einer Höchstgeschwindigkeit von unter 20 km/h besteht aber keine Zulassungspflicht und damit nach der Klausel II 2.5 BB Versicherungsschutz. Dem läßt sich nach Auffassung des Senates nicht entgegenhalten, daß bedingungsgemäß nur das Haftpflichtrisiko aus Besitz, Halten und Gebrauch von nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen versichert sein soll. Dies kann ein Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse den vereinbarten Bedingungen so nicht entnehmen. Die Beklagte unterscheidet nicht zwischen Gabelstaplern, die maximal 6 km/h fahren können und die deshalb wegen § 18 Abs. 1 StVZO versichert sind, und solchen, die maximal 20 km/h fahren können und solchen mit noch höherer Endgeschwindigkeit. Einen solchen Fall hatte der Senat in seinem Urteil vom 30.01.1991 (VersR 91, 1399) zu beurteilen. Die Bedingungen der Beklagten stellen den Gabelstapler ohne ohne jedes wenn und aber in einem erläuternden Klammerzusatz den selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und damit zugleich auch den nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen gleich. Der Beklagten ist es dann aber verwehrt, sich darauf zu berufen, daß - entgegen der Definition im Klammerzusatz - Gabelstapler von Gesetzes wegen keine selbstfahrenden Arbeitsmaschinen sind, weil sie vom Bundesminister für Verkehr dazu nicht gestimmt worden sind. Dies hat ersichtlich auch die Beklagte zunächst nicht anders gesehen. Denn sie hat sich für die Höchstgeschwindigkeit des Gabelstaplers nicht unter dem Gesichtspunkt des Deckungsschutzes sondern ausschließlich wegen der von den Anwälten des Geschädigten ins Spiel gebrachten Frage der Entschädigung aus Gefährdungshaftung nach § 18 Abs. 1 Satz 1 StVG interessiert. Sollte für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreites aus dem Urteil des Senates vom 27.04.1983 etwas anderes herzuleiten sein (VersR 84, 125), hält der Senat daran nicht fest. 4. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97, 708 Nr. 10 ZPO. Die Beschwer der Beklagten übersteigt 60.000,00 DM.