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Urteil

6 U 101/94

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Eigentümer eines Leasingfahrzeugs kann bei Inanspruchnahme aus Verschuldenshaftung (§ 823 BGB) nicht die Betriebsgefahr des Fahrzeugs oder ein Mitverschulden des Fahrers als quotenmäßige Anspruchskürzung hinnehmen, wenn er nicht Halter ist. • § 17 Abs. 1 S. 2 StVG reduziert den Anspruch nur zwischen Haltern; eine Ausdehnung auf nicht halterische Eigentümer ist ausgeschlossen. • § 9 StVG (Mitverschulden desjenigen, der die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt) findet nur im Rahmen der Gefährdungshaftung Anwendung und ist nicht ohne Weiteres auf Ansprüche aus Verschuldenshaftung (§ 823 BGB) analog anzuwenden.
Entscheidungsgründe
Kein Kürzungsanspruch wegen Betriebsgefahr oder Mitverschulden des Leasingnehmers bei Verschuldenshaftung • Der Eigentümer eines Leasingfahrzeugs kann bei Inanspruchnahme aus Verschuldenshaftung (§ 823 BGB) nicht die Betriebsgefahr des Fahrzeugs oder ein Mitverschulden des Fahrers als quotenmäßige Anspruchskürzung hinnehmen, wenn er nicht Halter ist. • § 17 Abs. 1 S. 2 StVG reduziert den Anspruch nur zwischen Haltern; eine Ausdehnung auf nicht halterische Eigentümer ist ausgeschlossen. • § 9 StVG (Mitverschulden desjenigen, der die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt) findet nur im Rahmen der Gefährdungshaftung Anwendung und ist nicht ohne Weiteres auf Ansprüche aus Verschuldenshaftung (§ 823 BGB) analog anzuwenden. Die Klägerin ist Eigentümerin und Leasinggeberin eines Toyota Supra. Das Fahrzeug wurde von ihrem Leasingnehmer geführt und war am 21.07.1993 auf der Autobahn in einen Unfall verwickelt, nachdem ein vom Beklagten haftpflichtversichertes Fahrzeug (Opel Kadett) quer auf der Fahrbahn zum Stillstand gekommen war und der Klägerin zugerechneter Pkw beschädigt wurde. Die Klägerin verlangt Ersatz ihres Schadens in Höhe von 11.413,10 DM vom Beklagten als Haftpflichtversicherer des Opel. Der Beklagte zahlte nach Klageerhebung 6.674,46 DM und kürzte um 40 % mit der Begründung, der Leasingnehmer habe wegen überhöhter Geschwindigkeit mitverschuldet. Das Landgericht hat der Klägerin den vollen Schadensersatz zuerkannt außer Zinsen über 4 %; das OLG weist die Berufung des Beklagten zurück und ändert die Zinsentscheidung zugunsten der Klägerin ab. • Der Fahrer des Opel hat den Unfall schuldhaft verursacht; aus dem Regelwidrigen Abkommen von der Fahrbahn ergibt sich nach Anscheinsgrundsätzen Verschulden. • § 17 Abs. 1 S. 2 StVG regelt den Ausgleich zwischen Haltern; die Vorschrift bezieht sich auf den Halter und nicht auf den Eigentümer, der nicht Halter ist, sodass eine Kürzung des Anspruchs der Klägerin nach § 17 StVG ausscheidet. • Eine erweiternde Auslegung des § 17 StVG zu Lasten des nicht halterischen Eigentümers ist wegen Wortlaut, Systematik und Regelungszweck unzulässig; nur der Halter wäre ersatzpflichtig und könnte daher eine Anspruchskürzung tragen. • § 254 BGB greift nicht zugunsten des Beklagten ein: Die Klägerin trifft kein eigenes Mitverschulden, sie ist nicht Verrichtungsgehilfe des Leasingnehmers und es bestand keine Sonderverbindung mit dem Schädiger vor dem Unfall. • § 9 StVG (Zurechnung des Verschuldens desjenigen mit tatsächlicher Gewalt) ist eine Sonderregelung der Gefährdungshaftung (§§ 7, 18 StVG) und findet auf Ansprüche aus Verschuldenshaftung (§ 823 BGB) nicht Anwendung; eine analoge Anwendung scheidet aus, weil keine Gesetzeslücke besteht. • Es besteht kein übergeordnetes Bedürfnis, die Betriebsgefahr und das Mitverschulden des Fahrers dem nicht halterischen Leasinggeber im Rahmen der Verschuldenshaftung zurechnen zu lassen; der Leasinggeber kann sich seinerseits die Ansprüche gegen Leasingnehmer und Fahrer nach § 840 Abs. 1, § 426 BGB holen. • Die Zinssprüche der Klägerin sind in dem vom Senat geänderten Umfang anerkennungsfähig; die Zinsberechnung wurde anhand vorgelegter Bankbescheinigungen festgestellt. Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen; die Anschlussberufung der Klägerin führt zur Abänderung der Zinsentscheidung. Die Klägerin erhält den vollen, der Höhe nach nicht streitigen Schadensersatz nach § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. 3 Nr. 1 PflVG in Höhe von 11.413,10 DM abzüglich der bereits geleisteten Zahlung. Eine Kürzung des Anspruchs wegen Betriebsgefahr des Leasingfahrzeugs oder wegen eines Mitverschuldens des Leasingnehmers kommt nicht in Betracht, da die Klägerin nicht Halterin war und § 17 Abs. 1 S. 2 StVG sowie § 9 StVG hier nicht zu Lasten der Klägerin anzuwenden sind. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.