Beschluss
4 Ss OWi 600/95
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Dem Betroffenen sind vor der Hauptverhandlung die zur Verhandlung geladenen Zeugen mitzuteilen; dies gilt auch im Bußgeldverfahren wegen der sinngemäßen Anwendung der StPO.
• Die Nennung eines Zeugen im Bußgeldbescheid ersetzt nicht die Pflicht des Gerichts, in der Ladung die zur Hauptverhandlung vorgesehenen Zeugen bekanntzugeben.
• Wird die Hauptverhandlung in zulässiger Abwesenheit des Betroffenen durchgeführt und das Gericht stützt die Verurteilung auf ein hierfür nicht zuvor mitgeteiltes Beweismittel, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
Mitteilungspflicht der geladenen Zeugen im Bußgeldverfahren • Dem Betroffenen sind vor der Hauptverhandlung die zur Verhandlung geladenen Zeugen mitzuteilen; dies gilt auch im Bußgeldverfahren wegen der sinngemäßen Anwendung der StPO. • Die Nennung eines Zeugen im Bußgeldbescheid ersetzt nicht die Pflicht des Gerichts, in der Ladung die zur Hauptverhandlung vorgesehenen Zeugen bekanntzugeben. • Wird die Hauptverhandlung in zulässiger Abwesenheit des Betroffenen durchgeführt und das Gericht stützt die Verurteilung auf ein hierfür nicht zuvor mitgeteiltes Beweismittel, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen. Der Betroffene wurde vom Amtsgericht Tecklenburg wegen zu geringen Abstands auf der Autobahn zu einer Geldbuße verurteilt. Die Abstandsmessung erfolgte mittels Videomeßanlage; ein Polizeibeamter war als Zeuge beteiligt. In der Hauptverhandlung am 22.02.1995 war der Betroffene erlaubt abwesend und nicht vertreten. In den Ladungsurkunden war nicht vermerkt, dass der Polizeibeamte geladen und der Videofilm als Beweismittel hinzugezogen werden sollten. Der Betroffene rügte in der Rechtsbeschwerde, das Amtsgericht habe dessen Abwesenheit und das Fehlen einer entsprechenden Mitteilung zu seinen Lasten genutzt. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte Verwerfung der Rechtsbeschwerde. Das Oberlandesgericht überprüfte, ob die Mitteilungspflichten des Gerichts verletzt wurden. • Rechtsmittelzulässigkeit: Die Rechtsbeschwerde ist statthaft und begründet gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 OWiG. • Mitteilungs- und Gehörsgebot: Nach § 222 Abs. 1 StPO i.V.m. §§ 71 Abs. 1 OWiG, 411 Abs. 1 Satz 2 StPO sind dem Betroffenen die zur Hauptverhandlung geladenen Zeugen rechtzeitig bekanntzugeben; dies gilt auch im Bußgeldverfahren, weil die Vorschriften der StPO sinngemäß anzuwenden sind. • Schutz bei erlaubter Abwesenheit: Wird dem Betroffenen die Anwesenheit freigestellt, ermöglicht die Mitteilung der geladenen Zeugen ihm, den Verhandlungsablauf einzuschätzen und gegebenenfalls die Aussetzung der Hauptverhandlung zu verlangen; unterbleibt die Mitteilung, sind spätere auf diesen Zeugen gestützte Verwertungen rechtsfehlerhaft. • Keine Ausnahme durch Bußgeldbescheid: Die bloße Nennung des Zeugen im Bußgeldbescheid erfüllt nicht die gesetzliche Mitteilungspflicht in der Ladung; eine unterschiedliche Handhabung zwischen Straf- und Bußgeldverfahren ist nicht gerechtfertigt. • Anwendung auf den konkreten Fall: Da in der Ladung die vorgesehene Zeile für beizuziehende Beweismittel nicht ergänzt war, konnte der Betroffene die Vernehmung des Polizeibeamten und die Verwertung des Videofilms nicht vorhersehen; die Verurteilung stützt sich damit auf ein nicht ordnungsgemäß mitgeteiltes Beweismittel und ist rechtsfehlerhaft. • Verfahrensfolge: Mangels endgültiger Feststellung des Erfolgs des Rechtsmittels hob der Senat das Urteil auf und verwies die Sache gemäß § 79 Abs. 6 OWiG zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz. Das Oberlandesgericht hat die Rechtsbeschwerde des Betroffenen teilweise Erfolg zugesprochen; das angefochtene Urteil wurde aufgehoben. Hintergrund ist, dass dem Betroffenen in seiner Ladung nicht mitgeteilt wurde, dass der Polizeibeamte als Zeuge geladen und der Videofilm als Beweismittel in der Hauptverhandlung verwendet werden sollten, obwohl die Hauptverhandlung in seiner erlaubten Abwesenheit stattfand. Dadurch wurde seine Verfahrensposition verletzt, weil die Mitteilungspflicht nach § 222 StPO i.V.m. §§ 71 Abs. 1 OWiG, 411 Abs. 1 StPO verletzt wurde und er nicht die Möglichkeit hatte, das Aussetzungsrecht geltend zu machen oder sich entsprechend zu vertreten. Die Sache wird daher an das Amtsgericht Tecklenburg zurückverwiesen zur neuen Verhandlung und Entscheidung; auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat die Vorinstanz zu entscheiden.