OffeneUrteileSuche
Beschluss

5 WF 1/96

OLG HAMM, Entscheidung vom

5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

0 Entscheidungen · 5 Normen

Leitsätze
• Die Zuweisung der Ehewohnung kann zur Vermeidung einer schweren Härte nach § 1361b BGB erforderlich sein. • Eigenmächtiger Besitzentzug der Ehewohnung durch Dritte stärkt den Anspruch des getrennt lebenden Ehegatten auf Rückkehr in die Wohnung. • Eine behauptete Ersatzwohnungsvereinbarung in Schriftform ist bei fehlender Unterschrift nach § 154 Abs. 2 BGB nicht als geschlossen anzusehen. • Die behauptete Vermietung an Dritte steht einer Zuweisung nicht entgegen, wenn die Vermieterin die Dritten zur Räumung bewegen kann.
Entscheidungsgründe
Zuweisung der Ehewohnung wegen unzumutbarer Wohnverhältnisse und verbotener Eigenmacht • Die Zuweisung der Ehewohnung kann zur Vermeidung einer schweren Härte nach § 1361b BGB erforderlich sein. • Eigenmächtiger Besitzentzug der Ehewohnung durch Dritte stärkt den Anspruch des getrennt lebenden Ehegatten auf Rückkehr in die Wohnung. • Eine behauptete Ersatzwohnungsvereinbarung in Schriftform ist bei fehlender Unterschrift nach § 154 Abs. 2 BGB nicht als geschlossen anzusehen. • Die behauptete Vermietung an Dritte steht einer Zuweisung nicht entgegen, wenn die Vermieterin die Dritten zur Räumung bewegen kann. Die Parteien lebten getrennt; der Antragsteller bewohnte nach der Trennung zwei Jahre lang allein die eheliche Wohnung. Der Antragsteller ist schwer erkrankt (MS) und wohnt zurzeit in einem unbeheizbaren Kellerraum, während die Antragsgegnerin im Haus, dem die eheliche Wohnung gehört, ihren Wohnbedarf anders sicherstellt. Die Antragsgegnerin behauptet, dem Antragsteller sei eine Ersatzwohnung angeboten worden und es bestehe eine Vereinbarung zum Bezug einer anderen Wohnung. Während eines Gerichtstermins ist dem Antragsteller nach seinen Angaben die eheliche Wohnung durch Dritte eigenmächtig entzogen worden. Die Antragsgegnerin beruft sich ferner darauf, die Wohnung an die Eheleute ... vermietet zu haben. Der Antragsteller begehrt die Zuweisung der Ehewohnung im Wege der einstweiligen Anordnung zur Vermeidung einer schweren Härte. • Zulässigkeit: Die sofortige Beschwerde ist zulässig nach § 620c ZPO. • Schwere Härte (§ 1361b BGB): Die derzeitigen Wohnverhältnisse des Antragstellers sind unhaltbar und stellen eine erhebliche Härte dar, die die Zuweisung der Ehewohnung notwendig macht. • Eigenmächtiger Besitzentzug: Der Anspruch des Antragstellers wird dadurch gestärkt, dass ihm die Wohnung während seiner Abwesenheit offenbar durch Dritte entzogen wurde; dies rechtfertigt die Rückkehr in die Wohnung, damit er in Ruhe über ein Ersatzwohnungsangebot entscheiden kann. • Schriftformvereinbarung (§ 154 Abs. 2 BGB): Die von der Antragsgegnerin behauptete schriftliche Vereinbarung über eine Ersatzwohnung ist unsubstantiiert, da das erforderliche Schriftstück nicht unterschrieben wurde und der Vortrag widersprüchlich ist. • Vermietung an Dritte: Die angebliche Vermietung an die Eheleute ... hindert die Zuweisung nicht, weil ersichtlich ist, dass die Antragsgegnerin die Dritten zur Räumung bewegen kann und die Dritten nicht als gutgläubige Mieter erscheinen. • Prozessuale Folgen: Scheitert die Durchsetzung gegen die Dritten, bleibt die Anordnung in ihrem rechtlichen Bestand; der Antragsteller kann ggf. ergänzende Ansprüche gegen die Dritten verfolgen (z. B. § 861 BGB). • Kosten und Wert: Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind der Antragsgegnerin aufzuerlegen; Gegenstandswert 4.200,00 DM, Kostenentscheidung nach § 97 ZPO. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts wird zurückgewiesen. Die Zuweisung der Ehewohnung an den Antragsteller bleibt erforderlich, weil seine gegenwärtigen Wohnverhältnisse eine schwere Härte darstellen und ihm die Wohnung durch verbotene Eigenmacht entzogen wurde, wodurch sein Anspruch auf Rückkehr gestärkt wird. Die behauptete Ersatzwohnungsvereinbarung ist nicht nachgewiesen und steht der Anordnung nicht entgegen. Die angebliche Vermietung an Dritte verhindert die Zuweisung nicht, da die Antragsgegnerin zur Räumung der Dritten in der Lage erscheint. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Gegenstandswert wird auf 4.200,00 DM festgesetzt.