Urteil
8 UF 288/95
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die persönliche Anhörung der Parteien kann das Scheitern der Ehe nach § 1565 BGB feststellen, wenn beide glaubhaft Trennung und Scheidungswillen darlegen.
• Bei gleichzeitiger Anhängigkeit folgebezogener Verfahren (Sorgerecht, Versorgungsausgleich) kann das Berufungsgericht die Scheidung nicht selbst aussprechen, sondern muss zur erneuten Entscheidung an das Familiengericht zurückverweisen.
• Kosten des Berufungsrechtszugs sind der Berufungsklägerin analog § 97 Abs. 2 ZPO aufzuerlegen, wenn sie die Entscheidung des Amtsgerichts angreift und der Berufung teilweise Erfolg zukommt.
Entscheidungsgründe
Persönliche Anhörung kann Scheitern der Ehe feststellen; Zurückverweisung wegen anhängiger Folgesachen • Die persönliche Anhörung der Parteien kann das Scheitern der Ehe nach § 1565 BGB feststellen, wenn beide glaubhaft Trennung und Scheidungswillen darlegen. • Bei gleichzeitiger Anhängigkeit folgebezogener Verfahren (Sorgerecht, Versorgungsausgleich) kann das Berufungsgericht die Scheidung nicht selbst aussprechen, sondern muss zur erneuten Entscheidung an das Familiengericht zurückverweisen. • Kosten des Berufungsrechtszugs sind der Berufungsklägerin analog § 97 Abs. 2 ZPO aufzuerlegen, wenn sie die Entscheidung des Amtsgerichts angreift und der Berufung teilweise Erfolg zukommt. Die Parteien heirateten 1986 und haben eine gemeinsame Tochter. Die Antragstellerin zog im November 1994 aus der Ehewohnung aus und reichte im Dezember 1994 einen Scheidungsantrag ein. Sie gab an, die Eheleute lebten bereits seit Anfang 1994 getrennt; der Antragsgegner bestritt eine frühere Trennung innerhalb der Ehewohnung. Das Amtsgericht wies den Scheidungsantrag ab, weil das Scheitern der Ehe ab November 1994 noch nicht feststand. In der Berufungsinstanz hörte der Senat die Parteien persönlich; beide bestätigten die Trennung seit 11.11.1994 und erklärten, keine Versöhnung sei erfolgt und sie gäben der Ehe keine Chance mehr. Der Antragsgegner erklärte schließlich, der Scheidung zustimmen zu wollen. • Die Voraussetzungen des § 1565 BGB (Zerrüttungsfolge: Scheitern der Ehe) sind gegeben, nachdem beide Parteien in persönlicher Anhörung glaubhaft die seit November 1994 bestehende Trennung und den dauerhaften Scheidungswillen dargelegt haben. • Durch die übereinstimmenden Angaben der Parteien tritt die unwiderlegbare Vermutung des Scheiterns der Ehe ein. • Das Berufungsgericht durfte die Scheidung nicht selbst aussprechen, weil die Entscheidung über die rechtshängigen Scheidungsfolgesachen (Sorgerecht und Versorgungsausgleich) offenbleiben muss; deshalb ist nach § 629b Abs. 1 Satz 1 ZPO Zurückverweisung an das Amtsgericht erforderlich. • Das frühere Abweisen des Scheidungsantrags durch das Amtsgericht beruht darauf, dass damals ein Scheitern noch nicht festgestellt war; die erneute Anhörung ergab, dass der Antragstellerin der ursprüngliche Antrag verfrüht war, dies ändert aber nichts an der jetzt vorliegenden Zerrüttung. • Die Kosten des Berufungsverfahrens sind der Antragstellerin analog § 97 Abs. 2 ZPO aufzuerlegen, da sie das erstinstanzliche Urteil angegriffen hat und die Berufung in der Sache erfolgreich war. Der Senat hebt das erstinstanzliche Urteil auf und verweist die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Familiengericht; die Scheidung kann dort unter Berücksichtigung der anhängigen Folgesachen (Sorgerecht, Versorgungsausgleich) ausgesprochen werden. Aufgrund der persönlichen Anhörung geht das Gericht von einem unwiderlegbaren Scheitern der Ehe seit November 1994 aus, weil beide Parteien Trennung und dauernden Scheidungswillen glaubhaft bekundet haben. Die Kosten des Berufungsrechtszugs sind der Antragstellerin aufzuerlegen. Das Amtsgericht wird nunmehr über die Scheidung und die offenen Folgesachen zu entscheiden haben.