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Beschluss

4 Ss 156/96

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die sachliche Zuständigkeit des Gerichts ist grundsätzliche Prozessvoraussetzung und von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens zu beachten. • Nach §25 Nr.2 GVG ist der Strafrichter des Amtsgerichts sachlich zuständig, wenn die Straferwartung nicht mehr als zwei Jahre Freiheitsstrafe beträgt. • Ein Schöffengericht darf Verfahren nur entscheiden, wenn die Straferwartung über dem dem Strafrichter zugewiesenen Bereich (mehr als zwei Jahre) liegt; die frühere Erwägung von Umfang oder Bedeutung der Sache ist nicht maßgeblich. • Ist ein Urteil von einem offensichtlich unzuständigen Gericht ergangen, hat das Berufungsgericht gemäß §328 Abs.2 StPO das Urteil aufzuheben und die Sache an den zuständigen Richter zu verweisen.
Entscheidungsgründe
Unzuständigkeit des Schöffengerichts bei Straferwartung bis zwei Jahre • Die sachliche Zuständigkeit des Gerichts ist grundsätzliche Prozessvoraussetzung und von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens zu beachten. • Nach §25 Nr.2 GVG ist der Strafrichter des Amtsgerichts sachlich zuständig, wenn die Straferwartung nicht mehr als zwei Jahre Freiheitsstrafe beträgt. • Ein Schöffengericht darf Verfahren nur entscheiden, wenn die Straferwartung über dem dem Strafrichter zugewiesenen Bereich (mehr als zwei Jahre) liegt; die frühere Erwägung von Umfang oder Bedeutung der Sache ist nicht maßgeblich. • Ist ein Urteil von einem offensichtlich unzuständigen Gericht ergangen, hat das Berufungsgericht gemäß §328 Abs.2 StPO das Urteil aufzuheben und die Sache an den zuständigen Richter zu verweisen. Die Staatsanwaltschaft erhob Anklage gegen den bisher nicht bestraften Angeklagten wegen Diebstahls in einem besonders schweren Fall (Diebstahl eines Pkw mit falschem Schlüssel) vor dem Strafrichter des Amtsgerichts Münster. Der Strafrichter wollte die Sache zum Schöffengericht übernehmen; die Staatsanwaltschaft widersprach dem. Der Vorsitzende des Schöffengerichts nahm die Sache dennoch an, ließ die Anklage zu und eröffnete das Hauptverfahren. Das Schöffengericht verurteilte den Angeklagten zu zehn Monaten Freiheitsstrafe zur Bewährung und verfügte die Einziehung des sichergestellten Pkw. Die Berufung des Angeklagten blieb vor dem Landgericht erfolglos. Der Angeklagte legte fristgerecht Revision ein, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügte. • Die zur Anwendung gelangende Regelung des §25 Nr.2 GVG weist Verfahren mit einer Straferwartung bis zu zwei Jahren dem Strafrichter des Amtsgerichts zu; dies folgt der Gesetzesänderung zur Entlastung der Rechtspflege. • Die Übernahme der Sache durch das Schöffengericht mit der Begründung 'wegen ihres Umfanges' widerspricht dieser gesetzlichen Zuweisung und stellt keine bloß gerichtsinterne Zuständigkeitsabgrenzung dar, sondern eine Verletzung des Grundsatzes des gesetzlichen Richters (Art.101 Abs.1 Satz2 GG). • Da nach dem Anklagevorwurf nicht erkennbar war, dass eine Straferwartung von über zwei Jahren bestand, fehlte jedenfalls die sachliche Zuständigkeit des Schöffengerichts; dessen Entscheidung war damit unter keinem gesetzlichen Gesichtspunkt mehr vertretbar. • Die Strafkammer des Landgerichts hätte gem. §328 Abs.2 StPO das Urteil des Schöffengerichts aufheben und die Sache an den zuständigen Strafrichter verweisen müssen; hierfür besteht kein Ermessen. • Die Einrede, dass das Berufungsgericht funktionell zuständig geworden sei, ändert nichts an der sich aus Art.101 GG und §328 Abs.2 StPO ergebenden Verpflichtung zur Verweisung, da andernfalls der gesetzliche Richter beeinträchtigt würde. Das Oberlandesgericht hebt das Urteil des Landgerichts und das Urteil des Schöffengerichts auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an den zuständigen Strafrichter des Amtsgerichts Münster. Der Grund ist die fehlende sachliche Zuständigkeit des Schöffengerichts nach §25 Nr.2 GVG bei einer Straferwartung bis zu zwei Jahren; die Strafkammer hätte das erstinstanzliche Urteil aufheben und verweisen müssen. Die Entscheidung umfasst auch die Kostenfrage von Berufung und Revision, über die der zuständige Strafrichter zu entscheiden hat. Die Verweisung ist zwingend, da kein Ermessen besteht und der Grundsatz des gesetzlichen Richters gewahrt bleiben muss.