Beschluss
2 Ws 190/96
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGHAM:1996:0526.2WS190.96.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Angeklagten als unbegründet verworfen. 1 Gründe: 2 I. 3 Der Angeklagte, dem die Staatsanwaltschaft Dortmund in ihrer Anklage vom 10. Februar 1995 neben einem in Mittäterschaft begangenen Totschlag und einem Totschlagsversuch u.a. auch einen Verstoß gegen das WaffenG zur Last legt, wendet sich mit seiner sofortigen Beschwerde gegen den vom Landgericht beschlossenen Verfall der von ihm geleistete Kaution von 50.000 DM. Im einzelnen ist folgender Verfahrensablauf festzustellen: 4 Gegen den Angeklagten, der am 14. November 1993 vorläufig festgenommen wurde, wurde am 15. November 1993 der Haftbefehl des Amtsgerichts Dortmund (78 Gs 3620/93) erlassen, der ihm einen zweifachen Totschlagsversuch und einen Verstoß gegen das WaffenG zur Last legt. Aufgrund dieses Haftbefehls befand sich der Angeklagte bis zum 24. Dezember 1993 in Untersuchungshaft. An diesem Tag wurde er aus der Untersuchungshaft entlassen, nachdem die durch Beschluß des Amtsgerichts Dortmund vom 23. Dezember 1993 festgesetzte Kaution von 50.000 DM bei der Gerichtskasse eingezahlt worden war. 5 Unter dem 10. Februar 1995 wurde die o.a. Anklage erhoben. Das Landgericht hat im folgenden Verfahren den Haftbefehl - nach Anpassung an die Anklage - aufrechterhalten, den Vollzug der Untersuchungshaft jedoch weiter außer Vollzug gesetzt gelassen. Eine gegen die Aufrechterhaltung des Haftbefehls eingelegte Beschwerde des Angeklagten hat der Senat mit Beschluß vom 7. Juni 1995 (2 Ws 290/95) als unbegründet verworfen. 6 Der Vorsitzende des Schwurgerichts hat dann Anfang Oktober 1995 Termin zur Hauptverhandlung für die Zeit vom 30. November bis zunächst zum 14. Dezember 1995 angesetzt und die Ladung des Angeklagten angeordnet. Dieser konnte unter der bekannten Anschrift jedoch nicht geladen werden; er war dort bereits seit dem 11. August 1995 von Amts wegen nach unbekannt abgemeldet worden. Der Angeklagte hatte sich - wie inzwischen feststeht - in das ehemalige ... begeben. Das Schwurgericht setzte daraufhin am 29. November 1995 den Haftbefehl vom 15. November 1993 wieder in Vollzug. Inzwischen hat der Angeklagte über einen seiner Verteidiger erklären lassen, er sei nur dann bereit, zurückzukommen und sich dem Verfahren zu stellen, wenn dei Haftbefehl gegen ihn wieder außer Vollzug gesetzt werde. 7 Der Angeklagte erschien zur Haupt Verhandlung vor dem Schwurgericht nicht. Im Hauptverhandlungstermin vom 19. Dezember 1995 wurde der mitangeklagte Mittäter des Angeklagten wegen eines Verstoßes gegen das WaffenG zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und sechs Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, verurteilt. Hinsichtlich des Totschlags und des Totschlagsversuchs ist das Schwurgericht davon ausgegangen, daß insoweit die Voraussetzungen von Nothilfe/Notwehr nicht ausgeschlossen werden können. 8 Im angefochtenen Beschluß hat das Schwurgericht die vom Angeklagten geleistete Kaution für verfallen erklärt, weil sich der Angeklagte dem gegen ihn gerichteten Verfahren ohne Entschuldigung entzogen habe. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Angeklagten, mit der seine Verteidigerin u.a. geltend macht: Ungeschriebene Voraussetzung des Verfalls der Sicherheit gemäß §124 StPO sei, daß ein rechtmäßiger Haftbefehl existiere. Stelle sich im Nachhinein heraus, daß in dem Haftbefehl fälschlicherweise von dringendem Tatverdacht ausgegangen wurde, könne ein "Sich-Entziehen" des Angeklagten nicht zum Verfall der Sicherheit führen. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, den angefochtenen Beschluß wegen Nichtbeachtung des §124 Abs. 2 StPO aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen. 9 II. 10 Die sofortige Beschwerde ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. 11 1. 12 Der angefochtene Beschluß ist zunächst - entgegen der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft - nicht deshalb aufzuheben, weil der Angeklagte nicht gemäß §124 Abs. 2 StPO vor der Entscheidung zu einer Erklärung aufgefordert worden ist (zu dieser notwendigen Verfahrensvoraussetzung vgl. Beschluß des Senats vom 6. Juli 1995 - 2 Ws 331/95 - MDR 1995, 1161 = StV 1995, 594). Insoweit ist es zwar zutreffend, wenn die Generalstaatsanwalt darauf hinweist, daß die fernmündliche Anfrage des Beisitzers des Schwurgerichts vom 2. April 1996 die formellen Voraussetzungen des §124 Abs. 2 StPO nicht erfüllen konnte, da nach Aktenlage von einer i.S. der §§124 Abs. 2, 145 a StPO ausreichenden Zustellungsvollmacht der Rechtsanwälte ... mit deren Büro der Beisitzer Kontakt aufgenommen hatte, nicht ausgegangen werden kann. Die Rechtsanwälte ... die nach zwischenzeitlicher Niederlegung des Mandats sich mit Schriftsatz vom 18. Januar 1996 erneut als Verteidiger des Angeklagten gemeldet haben, haben nämlich zu keinem Zeitpunkt eine (schriftliche) Vollmachtsurkunde, aus der die (besondere) Ermächtigung zum Empfang von Zustellungen i.S. des §145 a StPO hervorging, vorgelegt, so daß sie auf jeden Fall nicht als ermächtigt zum Empfang von Zustellungen, wozu auch solche im Rahmen des §124 Abs. 2 StPO gehören, angesehen werden konnten. Die Generalstaatsanwaltschaft übersieht jedoch, daß der Vorsitzende des Schwurgerichts bereits durch Verfügung vom 27. Dezember 1995 die Verteidigerin des Angeklagten, die durch Vorlage einer Vollmachtsurkunde vom 21. November 1993 ihre Ermächtigung zum Empfang von Zustellungen i.S. des §145 a StPO ausreichend nachgewiesen hatte, zu einer Erklärung zur Frage der Anordnung des Verfalls aufgefordert hatte. Diese Verfügung ist der Verteidigerin, wie der Senat inzwischen durch eine Nachfrage festgestellt: hat, auch am 14. Februar 1996 zugegangen, so daß somit die Verfahrensvoraussetzungen des §124 Abs. 2 StPO genügend beachtet sind. 13 2. 14 Die sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. 15 Das Schwurgericht hat zu Recht gem. §124 Abs. 1 StPO die vom Angeklagten hinterlegte Kaution von 50.000 DM als für die Staatskasse verfallen erklärt. Der Angeklagte hat sich nämlich dem gegen ihn beim Landgericht Dortmund anhängigen Verfahren entzogen. Das "Sich-Entziehen" i.S. des §124 Abs. 1 StPO wird durch jedes Verhalten erfüllt, das - wenn auch nur vorübergehend - den Erfolg hat, daß etwa erforderliche Verfahrensmaßnahmen nicht mehr jederzeit ungehindert durchgeführt werden können. Ob der Verurteilte während der Zeit seiner Flucht in dem Verfahren benötigt wird, ist ohne Belang; es reicht schon aus, daß infolge seines Verhaltens Verfolgungsmaßnahmen gegen ihn eingeleitet werden müssen (KK-Boujong, StPO, 3. Aufl., §124 Rn. 3 f. m.w.N.; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 42. Aufl., §124 Rn. 4 m.w.N.; LR-Wendisch, StPO, 24. Aufl., §124 Rn. 16 m.w.N.; OLG Düsseldorf NStE §124 Nr. 3 m.w.N.; OLG Karlsruhe NStZ 1992, 204). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Angeklagte hat sich unter Aufgabe seiner den Ermittlungsbehörden bekannten Wohnung zurück in das ehemalige ... begeben. Er konnte daher zur Hauptverhandlung nicht geladen werden und hat an dieser demgemäß auch nicht teilgenommen. Damit liegt i.S. des §124 Abs. 1 StPO ein "Sich-Entziehen" des Angeklagten, der noch nicht einmal jetzt bereit ist, ohne erneute Außervollzugsetzung des Haftbefehls einer Ladung zu einer Hauptverhandlung Folge zu leisten, vor. 16 Eine andere rechtliche Beurteilung der Frage des Verfalls der Sicherheit ergibt sich nicht aus der von der Verteidigerin des Angeklagten vorgetragenen Argumentation, mit der sie letztlich geltend macht, daß die vom Angeklagten geleistete Sicherheit bereits im Sinn des §123 Abs. 2 StPO von selbst vor der Verfallserklärung frei geworden sei und deshalb nicht mehr (deklaratorisch; vgl. dazu OLG Karlsruhe, a.a.O.) habe für verfallen erklärt werden können. 17 Eine Kaution wird nach - weitgehend übereinstimmender - Auffassung in Literatur (vgl. u.a. KK-Boujong, a.a.O., §123 Rn. 7; LR-Wendisch, a.a.O., §123 Rn. 5 ff. mit weiteren Nachweisen) und Rechtsprechung (vgl. OLG Karlsruhe, a.a.O.) gem. §123 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO kraft Gesetzes - von selbst - nur dann frei, wenn der Haftbefehl förmlich aufgehoben worden ist (vgl. u.a. KK-Boujong, a.a.O. §123 Rn. 7). Soweit ersichtlich vertritt nur das LG Lüneburg in seinem in Stv 1987, 111 veröffentlichten Beschluß vom 6.11.1986 die der Argumentation der Verteidigerin des Angeklagten in etwa entsprechende Auffassung, daß eine Kaution analog §123 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 StPO auch dann frei werden solle, wenn sich der Beschuldigte dem Verfahren zwar entzogen habe, der Haftbefehl aber bei richtiger Sachbehandlung schon vorher hätte aufgehoben werden müssen. 18 Diese (Streit-)Frage braucht der Senat vorliegend indes nicht abschließend zu entscheiden. Dazu merkt er lediglich an, daß er aus Gründen der Klarheit und des Sinn und Zwecks der Festsetzung einer Kaution, mit der der Fortgang des Verfahrens gesichert werden soll, der von der überwiegenden Meinung vertretenen Auffassung zuneigt. Eine endgültige Entscheidung dieser Frage ist jedoch deshalb nicht erforderlich, weil - auch nach der vom Landgericht Lüneburg vertretenen Auffassung - die Sicherheit nur dann von selbst frei werden kann, wenn sie im maßgeblichen Zeitpunkt noch nicht verfallen war (KK-Boujong, a.a.O.), was hier aber der Fall ist. Denn die vom Angeklagten geleistete Sicherheit war zu dem Zeitpunkt, in dem sie frühestens von selbst hätte frei werden können, bereits verfallen. Frühestens von selbst frei werden können hätte die Sicherheit am 19. Dezember 1995, als nämlich eine Verurteilung des Mitangeklagten nur wegen des Verstoßes gegen das WaffenG erfolgte. Frühestens zu diesem Zeitpunkt konnte der für Erlaß und Fortbestand (§120 StPO) des Haftbefehls erforderliche dringende Tatverdacht i.S. des §112 Abs. 1 StPO wegen der Tötungsdelikte ggf. nicht mehr angenommen werden, wobei dahinstehen kann, inwieweit die wegen des Verstoßes gegen das WaffenG erfolgte Verurteilung des Mittäters zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten den Fortbestand des Haftbefehls gegen den Angeklagten rechtfertigen würde. Am 19. Dezember 1995 war aber die geleistete Sicherheit bereits verfallen, da der Angeklagte sich schon im Sommer 1995 dadurch dem Verfahren i.S. des §124 StPO entzogen hatte, daß er sich in das ehemalige ... absetzte und deshalb zur am 30. November 1995 beginnenden Hauptverhandlung nicht (mehr) geladen werden konnte. Soweit den Ausführungen der Verteidigerin die Auffassung zu entnehmen sein sollte, das (spätere) Entfallen des (zunächst bestehenden) dringenden Tatverdachts führe dazu, daß der Haftbefehl von Anfang an nicht rechtmäßig sei, ist auf die Regelung in §120 Abs. 1 StPO zu verweisen. Dieser ist zu entnehmen, daß zwar z.B. das Entfallen des dringenden Tatverdachts die Gerichte verpflichtet, einen Haftbefehl aufzuheben, dieser dadurch aber nicht von Anfang an unwirksam wird. 19 III. 20 Der Senat hat seine Entscheidung ohne die nach §124 Abs. 2 Satz 3 StPO vorgesehene "Gelegenheit zur mündlichen Begründung" sowie zur "Erörterung über durchgeführte Ermittlungen" getroffen. Insoweit weist er auf seine ständige Rechtsprechung (vgl. zuletzt Beschluß vom 21. Dezember 1995 - 2 Ws 638/95 - NJW 1996, 736 mit weiteren Nachweisen auch zur a.A.) hin, die der überwiegenden Auffassung der übrigen Rechtsprechung entspricht (vgl. u.a. OLG Stuttgart MDR 1987, 867), wonach eine mündliche Verhandlung nicht zwingend geboten ist, sondern nur, wenn das aus sachlichen Gründen mit den Zwecken des §124 StPO im Einklang steht. Das ist hier aber nicht der Fall, da eine Beeinflussung der Entscheidung des Senats durch die mündliche Anhörung von vornherein ausgeschlossen erscheint und ihre Durchführung daher zur inhaltslosen Formel würde. Vorliegend brauchen weder "durchgeführte Ermittlungen" erörtert zu werden, da Ermittlungen nicht durchgeführt wurden, noch ist eine "Gelegenheit zur mündlichen Begründung" der Anträge erforderlich. Die Verteidigerin hat ihren Beschwerdeantrag in der Beschwerdeschrift begründet; für den Senat ist nicht erkennbar, welche zusätzlichen Argumente noch vorgebracht werden könnten. Eine "mündliche Verhandlung" wäre daher bloße Förmelei. 21 Der Senat brauchte schließlich vor seiner Entscheidung auch nicht die unter dem 24.05.1996 beantragte Frist zur Stellungnahme zum Verfall der Sicherheit abzuwarten. Die Verteidigerin des Angeklagten hat gegen die Verfallerklärung Beschwerde eingelegt und diese begründet. 22 IV. 23 Die Kostenentscheidung beruht auf §473 Abs. 1 StPO.