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Beschluss

15 W 235/96

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Eintragung einer Satzungsbestimmung, welche die Gesellschafterversammlung ermächtigt, künftig abweichende Vertretungsbefugnisse der Geschäftsführer (insbesondere Befreiung von § 181 BGB) zu beschließen, ist nicht eintragungsfähig. • Eintragungspflichtig sind die gegenwärtigen, konkret bestehenden Vertretungsbefugnisse der Geschäftsführer sowie konkrete Beschlussfolgen der Gesellschafterversammlung, nicht jedoch rein ermächtigende Satzungsregelungen. • Das Handelsregister dient nur der Veröffentlichung aktuell bestehender, vom Gesetz als eintragungswürdig vorgesehener Tatsachen; Zweckmäßigkeitsüberlegungen reichen nicht für Eintragungsfähigkeit aus.
Entscheidungsgründe
Keine Eintragungsfähigkeit ermächtigender Satzungsbestimmung zu Vertreterbefugnissen • Die Eintragung einer Satzungsbestimmung, welche die Gesellschafterversammlung ermächtigt, künftig abweichende Vertretungsbefugnisse der Geschäftsführer (insbesondere Befreiung von § 181 BGB) zu beschließen, ist nicht eintragungsfähig. • Eintragungspflichtig sind die gegenwärtigen, konkret bestehenden Vertretungsbefugnisse der Geschäftsführer sowie konkrete Beschlussfolgen der Gesellschafterversammlung, nicht jedoch rein ermächtigende Satzungsregelungen. • Das Handelsregister dient nur der Veröffentlichung aktuell bestehender, vom Gesetz als eintragungswürdig vorgesehener Tatsachen; Zweckmäßigkeitsüberlegungen reichen nicht für Eintragungsfähigkeit aus. Die Gesellschaft änderte ihren Antrag im Handelsregister: Es sollten einzelne Geschäftsführer als alleinvertretungsberechtigt und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit eingetragen werden; ferner sollte eingetragen werden, dass die Satzung die Gesellschafterversammlung ermächtigt, künftig abweichende Vertretungsregelungen und Befreiungen von § 181 BGB zu beschließen. Das Amtsgericht trug die einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführer und die Befreiung eines einzelnen ein, wies aber den weitergehenden Antrag auf Eintragung der ermächtigenden Satzungsregelung zurück. Landgericht und Oberlandesgericht wiesen die dagegen gerichteten Rechtsmittel zurück. Streitgegenstand war, ob die in der Satzung enthaltene Ermächtigung der Gesellschafterversammlung eintragungsfähig sei. • Das Handelsregister ist gesetzlich abschließend normiert; nur vom Gesetz ausdrücklich vorgesehene Tatsachen sind eintragungsfähig (§ 10 Abs.1 S.2 GmbHG regelt die Eintragung der gegenwärtigen Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer). • Eine Satzungsbestimmung, die die Gesellschafterversammlung lediglich ermächtigt, künftig eine abweichende Vertretungsregelung oder Befreiung von § 181 BGB zu beschließen, begründet keine gegenwärtige, eintragungsfähige Tatsache. Solange kein Gesellschafterbeschluss vorliegt, bleibt die Regelung auf das Innenverhältnis begrenzt. • Die konkrete Vertretungsbefugnis eines Geschäftsführers, die aufgrund eines Gesellschafterbeschlusses entsteht, ist selbst eintragungspflichtig und gewährleistet damit die nötige Transparenz für den Rechtsverkehr. • Die Eintragungspflicht nach § 10 Abs.1 S.2 GmbHG zielt auf die aktuelle Sachlage ab, nicht auf mögliche zukünftige Entwicklungen der Vertretungsbefugnis. • Schutz- und Zweckgesichtspunkte allein rechtfertigen keine Ausweitung der Eintragungsfähigkeit; die BGH-Stellungnahme zur Eintragung tatsächlicher Befreiungen von § 181 BGB betrifft nicht die Eintragungsfähigkeit bloßer Ermächtigungen in der Satzung. Die weitere Beschwerde der Gesellschaft wurde zurückgewiesen; die Entscheidung des Landgerichts war rechtlich zutreffend. Es ist nicht zulässig, im Handelsregister eine rein ermächtigende Satzungsbestimmung einzutragen, die die Gesellschafterversammlung befugt, künftig abweichende Vertretungsbefugnisse oder eine Befreiung von § 181 BGB zu beschließen. Eintragungsfähig sind hingegen die bestehenden, konkret festliegenden Vertretungsbefugnisse und die konkreten Wirkungen von Gesellschafterbeschlüssen; diese Eintragungen wurden zutreffend vorgenommen. Daraus folgt, dass der Handelsverkehr durch das Register ausreichend informiert bleibt, da nur die tatsächlich bestehenden Befugnisse veröffentlicht werden müssen. Der Gegenstandswert der weiteren Beschwerde wurde auf 22.500,00 DM festgesetzt.