Urteil
9 U 143/96
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:1996:1213.9U143.96.00
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Tenor
Auf die Berufung des beklagten Landes wird das am 28. Mai 1996 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 21. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Es beschwert den Kläger in Höhe von 3.440,78 DM.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung des beklagten Landes wird das am 28. Mai 1996 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 21. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Es beschwert den Kläger in Höhe von 3.440,78 DM. T a t b e s t a n d Der Kläger macht Schadensersatzansprüche aus einem Unfall geltend, der sich am 00.04.1993 gegen 21.46 Uhr in Y. im Kreuzungsbereich M.-straße/O.-straße/Q.-straße ereignet hat. Am Vorfallstag befuhr die Tochter des Klägers - die Zeugin H. K. - mit dem Pkw01 des Klägers, amtliches Kennzeichen N01 die rechte Spur der O.-straße. Auf dem Beifahrersitz befand sich ihre Schwester, die Zeugin P. K.. Die Zeugin H. K. beabsichtigte, die M.-straße zu überqueren, um weiter geradeaus über die Q-straße in Richtung D. zu fahren. Die Kreuzung ist mit einer Ampelanlage versehen. Als die Ampel auf „grün" umsprang, fuhr die Zeugin in den Kreuzungsbereich. Aus ihrer Richtung gesehen linksseitig näherte sich auf der M.-straße ein Polizeifahrzeug, das von dem Zeugen X. gesteuert wurde und sich auf einer Einsatzfahrt befand. Auf dem Beifahrersitz saß die Zeugin S.. Der Zeuge X. fuhr, obwohl die für ihn geltende Ampel „rot" zeigte, in den Kreuzungsbereich. Dort kam es zur Kollision beider Fahrzeuge. Der Kläger beziffert den ihm durch das Unfallereignis entstandenen Schaden auf 10.426,58 DM. Das beklagte Land hat den Schaden auf einer Haftungsquote von 67% reguliert und dem Kläger einen Betrag von 6.985,80 DM gezahlt. Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger den restlichen Schaden geltend. Der Kläger hat behauptet, daß das Martinshorn erst einige Meter vor dem Kollisionspunkt in Betrieb gesetzt worden sei. Die Zeugin H. K. habe darauf nicht mehr reagieren können, zumal das Polizeiauto zum Zeitpunkt der Kollision mit einer Geschwindigkeit von mindestens 55 - 65 km/h gefahren sei. Die Geschwindigkeit, mit der seine Tochter gefahren sei, habe ca. 30 bis 40 km/h betragen. Der Kläger hat beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an ihn 3.440,78 DM nebst 4% Zinsen seit dem 09.07.1993 zu zahlen. Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das beklagte Land hat behauptet, daß das Martinshorn bereits weit vor der Kreuzung in Betrieb gewesen sei. Die Tochter des Klägers sei unaufmerksam gewesen und habe möglicherweise das Martinshorn deshalb nicht gehört, weil das Radio gespielt habe. Der Zeuge X. habe, bevor er in die Kreuzung eingefahren sei, das Fahrzeug fast bis zum Stillstand abgebremst, dann habe er sich vorsichtig in die Kreuzung hineingetastet. Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme der Klage stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, daß der Zeuge X. zwar berechtigterweise Sonderrechte in Anspruch genommen habe und auch das Martinshorn eingeschaltet gewesen sei. Das klagende Land hafte aber gleichwohl, weil das Polizeifahrzeug mit überhöhter Geschwindigkeit in den Kreuzungsbereich hineingefahren sei, ohne darauf zu achten, ob der übrige Verkehr die Signale des Einsatzfahrzeuges wahrgenommen und seine Fahrweise darauf eingestellt habe. Dies gelte um so mehr, weil der Kreuzungsbereich unübersichtlich gewesen sei. Ein Mitverschulden der Zeugin H. K. lasse sich nicht feststellen, es sei nicht bewiesen, daß sie das Blaulicht und das Martinshorn habe sehen und hören können. Die Betriebsgefahr trete hinter dem alleinigen Verschulden des Zeugen X. zurück. Dagegen wendet sich das beklagte Land mit seiner Berufung. Der Zeuge X. sei nicht "blindlings" in die Kreuzung bei rotem Ampellicht hineingefahren. Vielmehr habe er die Geschwindigkeit erheblich reduziert und sich sorgfaltsgemäß im Sinne des § 35 Abs. 8 StVO verhalten. Demgegenüber sei ein Mitverschulden der Zeugin H. K. bewiesen, denn sie habe das Martinshorn hören können. Darüber hinaus hätte sie ihre Geschwindigkeit reduzieren müssen, zumal sie zumindest hätte sehen müssen, daß die übrigen Kraftfahrzeuge stehen geblieben seien. Das beklagte Land beantragt, in Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt das angegriffene Urteil. Daß das beklagte Land selbst von einem Verschulden des Zeugen X. ausgehe, ergebe sich bereits daraus, daß es den Schaden zum überwiegenden Teil ausgeglichen habe. Der Zeuge X. sei durchgehend mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren. Das Martinshorn sei nicht rechtzeitig eingeschaltet gewesen. Die Zeugin H. K. habe daher keine Signale wahrnehmen können. Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen P. K., X. und S.. Darüber hinaus hat es ein mündlichen Gutachten des Sachverständigen A. eingeholt. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den als Anlage zum Protokoll vom 13.12.1996 genommenen Berichterstattervermerk Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Berufung ist begründet. Entgegen der Auffassung des Landgerichts steht dem Kläger der geltend gemachte Schadensersatzanspruch nicht zu. 1. Die Zeugen X. und S. befanden sich unstreitig auf einer Einsatzfahrt und nahmen berechtigterweise Sonderrechte gem. § 35 Abs. 1 StVO in Anspruch. 2 . Trotz der Inanspruchnahme von Sonderrechten trifft den Zeugen X. an dem Unfall ein Verschulden. Sein Verschulden beruht darauf, daß ihm als Fahrer des Einsatzwagens auch aufgrund der ihm in § 35 StVO gewährten besonderen Stellung kein Vorfahrtsrecht zustand. § 35 StVO gewährt nur eine Befreiung von Pflichten, die den Verkehrsteilnehmern auferlegt sind. Der dadurch begünstigte Fahrer eines Sonderrechtsfahrzeugs darf von diesen Befreiungen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gebrauch machen (BGHZ 63, 327). Er ist bei der Wahrnehmung seines Sonderrechts zu besonderer Sorgfalt und Vorsicht verpflichtet. Dementsprechend hat er sich beim Einfahren in eine durch Rotlicht gesperrte Kreuzung davon zu überzeugen, daß alle anderen Verkehrsteilnehmer ihn wahrgenommen und sich auf seine Absicht, die Kreuzung zu überqueren, eingestellt haben. Erst wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, darf der Fahrer eines Einsatzfahrzeuges darauf vertrauen, daß ihm nunmehr freie Fahrt gewährt wird, und sein Vorrecht in Anspruch nehmen (BGHZ 63, 327; OLG Düsseldorf NZV 92, 489; KG NZV 92, 456). So lange der Fahrer nicht auf die Gewährung freier Fahrt durch alle anderen an sich bevorrechtigten Verkehrsteilnehmer vertrauen kann, muß er sich notfalls im Schrittempo über die Kreuzung tasten (BGH NJW 71, 616). Der Zeuge X. hat sich nicht diesen Anforderungen entsprechend verhalten. Dies hat die ergänzende Beweisaufnahme zur Überzeugung des Senats ergeben. Der Sachverständige A. hat in seinem mündlich erstatteten Gutachten aufgrund der Beschädigungen an den Unfallfahrzeugen sowie deren Endstellung nach dem Unfall ein e Kollisionsgeschwindigkeit des Polizeifahrzeuges von mindestens 45 bis maximal 61 km/h errechnet. Die Toleranzgröße ergibt sich nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen daraus, daß die Richtungen, in die sich die Fahrzeuge nach der Kollision zu ihrer jeweiligen Endstellung bewegt haben, variabel sind und z.B. durch Drehbewegungen beeinflußt sein können. Der Sachverständige hat darüberhinaus überzeugend ausgeführt, daß selbst dann, wenn der Zeuge X. den Funkstreifenwagen vor der Einfahrt in die Kreuzung abgebremst hat, sich die Geschwindigkeit in dieser Größenordnung bewegt haben kann; denn eine Geschwindigkeit von 45 km/h kann, wenn der Zeuge X. den Funkstreifenwagen schnell beschleunigt hat, auch bei einem Abbremsen vor der Einfahrt in die Kreuzung erreicht werden. Dementsprechend ist widerlegt, daß der Zeuge X. - wie die Zeugin S. bekundet hat - sich tastend in die Kreuzung hineinbewegt hat. Zu einer solchen Fahrweise war der Zeuge X. jedoch verpflichtet, zumal es sich bei der Unfallstelle um eine dicht bebaute Kreuzung handelt, die nicht weithin einsehbar ist. Der Zeuge X. mußte daher durch eine besonders vorsichtige Fahrweise sicherstellen, daß alle übrigen Fahrzeuge seine Inanspruchnahme von Sonderrechten bemerkt und ihrerseits ihre Fahrweise darauf eingestellt hatten, bevor er die Kreuzung bei “rot" passierte. Daß der Zeuge X. sich nicht diesen Anforderungen entsprechend verhalten hat, wird letztlich auch von dem beklagten Land nicht in Abrede gestellt, weil es den Schaden mit einen Betrag in Höhe von 6.985,80 DM, also mit einer Quote von 67%, reguliert hat. 3 . Entgegen der Auffassung des Landgerichts trifft die Zeugin H. K. an dem Unfall ein Mitverschulden. Sie hat gegen § 38 Abs. 1 StVO verstoßen, indem sie dem Einsatzfahrzeug nicht sofort freie Bahn verschafft hat. Sobald ein Verkehrsteilnehmer ein Einsatzhorn - wenn auch nur schwach - hört, weiß er, daß in seinem Umfeld ein Wegerechtsfahrzeug im Einsatz ist. Er hat dann seine Fahrweise darauf einzurichten. Dementsprechend muß er sich durch Hinabsetzen der Geschwindigkeit darauf einstellen, notfalls auf kürzeste Entfernung anhalten zu müssen. Er muß mit gespannter Aufmerksamkeit bemüht sein, das Wegerechtsfahrzeug zu orten. Insbesondere darf er in Kreuzungen nur einfahren, wenn er zuvor abgeklärt hat, daß das Wegerechtsfahrzeug von dort nicht kommt (OLG Düsseldorf NZV 92, 489). Die Zeugin H. K. ist diesen Anforderungen nicht gerecht geworden. Auch dies steht zur Überzeugung des Senats aufgrund der Beweisaufnahme fest. Am Funkstreifenwaren waren Blaulicht und Martinshorn eingeschaltet. Die Zeugen X. und S. haben insoweit glaubhaft bekundet, die Signale bereits vor der Einmündung, die sich vor der Kreuzung, auf der die Kollision stattfand, befindet, eingeschaltet zu haben. Dies wird bestätigt durch die nicht angegriffenen Aussagen der Zeugen T., R., V. und I., die die Warnsignale wahrgenommen und ihre Fahrweise darauf eingestellt haben. Das Martinshorn war auch für die Zeugin H. K. wahrnehmbar. Dies ergibt sich aus den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen A. der den Unfall an der Unfallstelle mit gleichen Fahrzeugen nachgestellt hat. Der Sachverständige hat wiederum aufgrund der Unfallschäden sowie der Endstellung der Fahrzeuge nach der Kollision eine Kollisionsgeschwindigkeit des klägerischen Fahrzeugs von 21 bis 32 km/h ermittelt. Darüber hinaus hat der Sachverständige durch die Unfallrekonstruktion festgestellt, daß der Signalton 49 m vor dem späteren Kollisionsort selbst ohne Erwartungshaltung eines sich nähernden Sonderrechtsfahrzeugs hörbar war. Unter Zugrundelegung dieser Distanz und einer maximalen Annäherungsgeschwindigkeit des Polizeifahrzeugs, also der günstigsten Variante für den Kläger, ergibt sich, daß für die Zeugin H. K. das Martinshorn mindestens eine Zeitspanne von 3,3 Sekunden vor dem späteren Kollisionsort hörbar war. Der Sachverständige hat auf dem Zeit-Weg-Diagramm errechnet, daß die Zeugin H. K. bei der von ihr gefahrenen Geschwindigkeit 15 m benötigte, um das Fahrzeug anzuhalten. Daraus errechnet der Sachverständige, daß die Zeugin H. K. spätestens 1,8 Sekunden vor der späteren Kollision hätte reagieren müssen, um den Unfall noch vermeiden zu können. Dementsprechend hatte sie unter Zugrundelegung der für sie günstigsten Umstände vom Zeitpunkt der ersten Wahrnehmbarkeit des Martinshorns bis zum letzten möglichen Reaktionszeitpunktes 1,5 Sekunden Zeit, um auf das Sonderrechtsfahrzeug zu reagieren, so daß sie den Unfall hätte vermeiden können. Der Zeitpunkt der ersten möglichen Reaktion kann nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen A. auch nicht nach hinten verlegt werden. Insbesondere hat das Martinshorn kein Intervallsignal. Es handelt sich um einen Dauerton, der sich nur hinsichtlich seiner Frequenz verändert, so daß der Kläger sich nicht darauf berufen kann, daß wegen eines tonlosen Intervalls das Martinshorn für die Zeugin H. K. später als vom Sachverständigen zugrundegelegt hörbar war. Die Verrmeidbarkeit des Unfalls für die Zeugin H. K. folgt auch aus der optischen Wahrnehmbarkeit der Gefahrenquelle. Auch diesbezüglich hat der Sachverständige A. überzeugend ausgeführt, daß das Polizeifahrzeug trotz der an der Kreuzung befindlichen Bebauung 18 m vor dem späteren Kollisionsort in den Sichtbereich der Zeugin H. K. kam. Da sie lediglich einen Anhalteweg von 15 m bei der von ihr gefahrenen Geschwindigkeit benötigte, hätte sich auch dann noch unfallvermeidend reagieren können. 4. Aus der Abwägung der beiderseitigen Verschuldensanteile folgt, daß dem Kläger kein Schadensersatzanspruch mehr zusteht, der über den vom beklagten Land gezahlten Betrag hinausgeht. Das Mitverschulden der Zeugin H. K. siedelt der Senat jedenfalls in der Größenordnung der noch verbleibenden Haftungsquo te von 33% an. Zwar trifft den Zeugen X. das überwiegende Unfallverschulden, weil derjenige, der Sonderrechte in Anspruch nimmt, im besonderem Maße Obacht geben muß, daß alle Verkehrsteilnehmer das Martinshorn und das Blaulicht auch wahrgenommen haben, weil von einem Fahrzeug auf einer Einsatzfahrt ein besonderes Gefahrenpotential ausgeht. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Fahrer des Sonderrechtsfahrzeugs in eine Kreuzung mit einer Ampelanlage, die für ihn „rot" zeigt;, einfährt. An dererseits kann auch das Mitverschulden der Zeugin H. K. aus § 38 Abs. 1 StVO nicht als gering veranschlagt werden. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, daß Sonderrechtsfahrten zur Gefahrenabwehr notwendig sind. Dementsprechend ist jeder Verkehrsteilnehmer verpflichtet, seine besondere Aufmerksamkeit auf Fahrzeuge, die berechtigterweise Sonderrechte in Anspruch nehmen, zu richten, um den gefahrlosen Einsatz von Polizei- und Rettungsfahrzeugen zu ermöglichen. Dementsprechend ist das Verschulden der Zeugin H. K., die es an der besonderen Aufmerksamkeit hat fehlen lassen und die auf das Einsatzfahrzeug nicht oder nicht rechtzeitig reagiert hat, jedenfalls mit 33% zu veranschlagen. 5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziff. 10, 713 ZPO.