Urteil
13 U 153/96
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:1997:0203.13U153.96.00
1mal zitiert
2Zitate
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 26. Juli 1996 verkündete Urteil der II. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Münster abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Es beschwert die Klägerin um 24.587,58 DM.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 26. Juli 1996 verkündete Urteil der II. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Münster abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Es beschwert die Klägerin um 24.587,58 DM. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Der Klägerin stehen gegenüber den Beklagten entgegen der Auffassung des Landgerichts keinerlei Zahlungsansprüche zu. Die Beklagten sind wirksam von den getroffenen Vereinbarungen zurückgetreten. Die Beklagten zu 2 a) und b) haben den Rücktritt mit Schreiben vom 22.05.1995 gegenüber den Bevollmächtigten der Klägerin erklärt. I. Die Klägerin, kann von den Beklagten zu 2) nicht die Bezahlung der vereinbarten Vergütung für die Lieferung von Software und Dienstleistungen gemäß Rechnung vom 30.11.1994, berichtigt am 05.05.1995, in Höhe von 21.183,58 DM verlangen. Es kann dahinstehen, ob es sich bei der berechneten Leistung der Klägerin um eine solche aus einem Kaufvertrag im Sinne der §§ 433 ff. BGB handelt. Der übereinstimmende Vortrag der Parteien geht sowohl in erster als auch in zweiter Instanz dahin, daß den Beklagten zu 2) aufgrund der Vereinbarung vom 10.11.1994 ein einfaches Nutzungsrecht am Handwerkerpaket ... sowie der ... übertragen worden ist. Geschäftsbedingungen der Klägerin oder weitergehende Bedingungen eines Software-Lizenzvertrages sind von der Klägerin weder vorgetragen noch vorgelegt worden. Selbst wenn man aber von der vom Vertreter der Klägerin im Senatstermin vom 03.02.1997 vorgetragenen Vertragsgestaltung ausgeht, wonach die Beklagte nicht lediglich eine Einmallizenz, sondern eine Mehrfachnutzung des Software-Pakets erworben hat, ändert dies nichts daran, daß die Beklagten zu 2) wirksam von den getroffenen Vereinbarungen zurückgetreten sind. Nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme ist davon auszugehen, daß die Klägerin in erheblichem Umfang gegen ihre vertraglichen Verpflichtungen verstoßen hat und hierdurch der Vertragszweck derart gefährdet worden ist, daß den Beklagten zu 2) nach Treu und Glauben das Festhalten am Vertrag nicht mehr zugemutet werden konnte. Es kann deshalb dahinstehen, ob die den Beklagten zu 2) gelieferte Version des Software-Pakets mit der vom Sachverständigen Prof. Dr. ... untersuchten Version identisch ist und ob die von den Beklagten behaupteten Mängel vorliegen. 1. Entgegen der Ansicht der Klägerin oblag ihr nicht nur die Verpflichtung zur Lieferung der Software. Wie sich aus den überreichten Vertragsunterlagen ergibt, beinhaltete der vereinbarte Preis für die Leistungen der Klägerin außer der Lieferung des Handwerkerpakets und der ... zugleich das Einlesen von Daten sowie das Bereithalten einer "ONLINE MAILBOX". Wie bei der Lieferung von umfangreicheren Software-Paketen üblich, hat die Klägerin es durch ihren Mitarbeiter ... zusätzlich übernommen, die Software bei dem ersten Kunden der Beklagten zu 2), der Firma ... zu installieren. Dies haben die Parteien übereinstimmend vorgetragen. Entgegen der Ansicht der Klägerin handelt es sich bei der tatsächlich vom Zeugen ... vorgenommenen Installation nicht lediglich um eine Gefälligkeit ohne rechtliche Verbindlichkeit. Bei der erstmaligen Veräußerung eines umfangreichen Software-Pakets an einen neuen Kunden gehört die Erstinstallation bei sachgerechter Auslegung der getroffenen Vereinbarungen unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen zu den übernommenen Pflichten des Lieferanten. Ohne Installation der Software liegen weder die Voraussetzungen einer Ablieferung im Sinne der §§ 478 BGB, 377 HGB noch die einer Abnahme im Sinne der §§ 640, 638 BGB vor. Haben die Parteien darüber hinaus, wie hier, einen Wartungsvertrag mit der Verpflichtung der Lieferantin zur Überlassung von sogenannten UP-DATES geschlossen und die Vereinbarung der kostenlosen Hilfestellung über eine Hot-Line vereinbart, besteht eine Verpflichtung der Lieferantin auch nach der ersten Installation der Software, den Kunden bei Auftreten von Problemen sachgerecht zu unterstützen. Gegen diese Verpflichtung hat die Klägerin schuldhaft verstoßen. 2. Nach den übereinstimmenden Aussagen der Zeugen ... und ... ist davon auszugehen, daß sich die Beklagten zu 2) mehrfach über die sogenannte Hotline an die Klägerin, insbesondere an deren Mitarbeiter ..., gewandt haben, da die vom Zeugen ... zunächst aufgespielte Version der Software nicht zur Zufriedenheit der Beklagten zu 2) und deren Abnehmerin der Fa. ... lief. Aus diesem Grunde ist der Zeuge ... bei der Fa. ... Ende April 1994 mit einem neuen UP-DATE erschienen. Hierbei hat er, wie der Zeuge bekundet hat, eine von ihm so bezeichnete "Endversion" des Programms installiert und erklärt, "nunmehr müsse alles in Ordnung sein". Dabei hat der Zeuge ... auch die Grundeinstellung des Programms vorgenommen und gegenüber dem Zeugen ... Anweisungen zur Vornahme eines Generierungslaufes erteilt. Die Aussagen des Zeugen ... hat der Zeuge ... bei seiner Vernehmung ausdrücklich im wesentlichen bestätigt. Auch er ging von einer Verpflichtung der Klägerin, zumindest aufgrund des abgeschlossenen Wartungsvertrages, aus, inzwischen eingetretene Änderungen und Verbesserungen der Software zu integrieren. Bei seinen Besuchen im Hause der Beklagten und der Firma ... hat sich der Zeuge ... nach eigenen Bekundungen der von Herrn ... gerügten Probleme angenommen und hierbei festgestellt, "daß es sich im Prinzip nicht um einen Mangel des Programms handelte, sondern um einen ... Anwendungsfehler". Für die nicht mögliche Suche im ... Materialstamm im Volltextbereich war es nach seiner Überprüfung nämlich, erforderlich, "die Grundlage für diese Schnellsuche einzurichten". Diese Erkenntnisse hätte der Zeuge ... dem Zeugen ... weitergeben müssen. Er hätte den Zeugen ... zumindest darauf hinweisen müssen, "daß die erforderliche Definition nicht hinreichend erfolgt und deshalb der Generierungslauf nicht erfolgreich stattfinden konnte". 3. Diese Aussagen der Zeugen werden bestätigt durch die Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. ... in seinem Gutachten vom 01.05.1996, wonach die aufgetretenen Schwierigkeiten ihre Ursache "in der nicht ganz geglückten Kooperation der Vertragspartner zu suchen" ist. Die Schwierigkeiten des Kunden der Beklagten sind auch nach den Feststellungen des Sachverständigen "auf eine unzulängliche Einrichtung des Suchverfahrens zurückzuführen ... Durch falsche Annahmen bezüglich Sachstand der Programminstallation ist ein 'Arbeitsgang' (Definition des Suchvorgangs) unterblieben und gleich die Generierung eingeleitet/gestartet worden, was zum 'Absturz' ... geführt hat". Die Beklagten zu 2) und die von ihnen belieferte. Kundin, die Firma ..., vertreten durch den Zeugen ..., durften davon ausgehen, daß die Klägerin als Lieferantin des nach eigenen Angaben vielfach verkauften Software-Pakets in der Lage war, die Ursache der von den Beklagten und dem Zeugen ... gerügten fehlenden Funktionstüchtigkeit zu erkennen, und zumindest entsprechende weiterführende Hinweise erteilen würde. Hierauf konnten die Beklagten vertrauen, insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, daß für die Beklagten zu 2) die Firma ... erster Abnehmer des Handwerkerpaktes war und die Parteien beabsichtigten, in Zukunft ständig zusammenzuarbeiten, wobei die Beklagten Vertriebspartner der Klägerin sein sollten. 4. Durch das Verhalten der Klägerin ist der vorgesehene Vertragszweck nach der Überzeugung des Senats derart gefährdet worden, daß den Beklagten nach Treu und Glauben das Festhalten an den getroffenen Vereinbarungen nicht mehr zugemutet werden konnte. Für die Beklagten, die erstmals mit Softwareprodukten der Klägerin in Berührung kamen, war die Vertrauensgrundlage spätestens in dem Zeitpunkt zerstört, als die Klägerin auf den ihr gemeldeten Absturz des Programms im Rahmen des Generierungslaufes nicht reagierte. 5. Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, sie habe in der umfangreichen Bedienungsanleitung die erforderlichen Abläufe zur Einrichtung der Software hinreichend geschildert. Dies ist jedenfalls dann nicht ausreichend, wenn, wie hier, mit dem Kunden ein zusätzlicher Wartungsvertrag geschlossen und die kostenlose Hilfestellung über eine "ONLINE MAILBOX" vereinbart worden ist. II. Die Klägerin kann von der Beklagten zu 1) nicht die Bezahlung der in der Rechnung vom 17.11.1994 berechneten Schulungsleistungen für zwei Tage in Höhe von 3.404,00 DM verlangen. Diese Leistungen standen in untrennbarem Zusammenhang mit der Bestellung der Software vom 10.11.1994. Dies ergibt sich schon daraus, daß die Schulungsleistungen am 08. und 10.11.1994 erbracht worden sind. Nach dem Parteiwillen sollten sämtliche Leistungen "miteinander stehen und fallen". Ohne die Nutzung der Software der Klägerin waren die Schulungsleistungen für die Beklagten ersichtlich ohne wirtschaftlichen Wert. Entsprechend § 139 BGB hat eine einheitliche Rückabwicklung zu erfolgen. Der Rücktritt der Beklagten zu 2) vom "Software-Lizenzvertrag" hat der Bestellung der Schulungsleistungen die Geschäftsgrundlage entzogen. Unerheblich ist, daß Partner der Vereinbarungen über Schulungsleistungen die Beklagte zu 1) und Partner des Software-Vertrages die. Beklagten zu 2) sind. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.