Urteil
13 U 185/96
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei einem Verkehrsunfall sind nach § 18 Abs.1 StVG, § 823 BGB und einschlägigen Vorschriften des StVO und PflVG Ersatzansprüche gegen Fahrer, Halter und Haftpflichtversicherer begründet.
• Wer unfallursächlich erheblich gegen die zulässige Höchstgeschwindigkeit verstößt, erhöht die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs und trägt insoweit einen größeren Haftungsanteil.
• Beim Auffahren von einem Fahrbahnrandstreifen auf die Fahrbahn trifft den Anfahrenden nach § 10 StVO die Pflicht, den rückwärtigen Verkehr zu beobachten; unterlässt er dies, macht er sich schadensersatzpflichtig.
• Bei der Haftungsverteilung nach §§ 17 Abs.1, 18 Abs.3 StVG ist die Betriebsgefahr der Fahrzeuge zu vergleichen; überhöhtes Tempo kann zu einer doppelt so hohen Bewertung führen.
• Sachverständigenkosten sind als Teil des ersatzfähigen Schadens zu berücksichtigen, sofern kein Verschulden des Geschädigten bei der Auswahl des Sachverständigen vorliegt.
Entscheidungsgründe
Teilweiser Anspruch auf Schadensersatz nach Verkehrsunfall bei überhöhter Geschwindigkeit und fehlerhaftem Auffahren • Bei einem Verkehrsunfall sind nach § 18 Abs.1 StVG, § 823 BGB und einschlägigen Vorschriften des StVO und PflVG Ersatzansprüche gegen Fahrer, Halter und Haftpflichtversicherer begründet. • Wer unfallursächlich erheblich gegen die zulässige Höchstgeschwindigkeit verstößt, erhöht die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs und trägt insoweit einen größeren Haftungsanteil. • Beim Auffahren von einem Fahrbahnrandstreifen auf die Fahrbahn trifft den Anfahrenden nach § 10 StVO die Pflicht, den rückwärtigen Verkehr zu beobachten; unterlässt er dies, macht er sich schadensersatzpflichtig. • Bei der Haftungsverteilung nach §§ 17 Abs.1, 18 Abs.3 StVG ist die Betriebsgefahr der Fahrzeuge zu vergleichen; überhöhtes Tempo kann zu einer doppelt so hohen Bewertung führen. • Sachverständigenkosten sind als Teil des ersatzfähigen Schadens zu berücksichtigen, sofern kein Verschulden des Geschädigten bei der Auswahl des Sachverständigen vorliegt. Der Kläger war mit seinem Pkw Mercedes auf einer Landstraße unterwegs und wurde am 13. April 1995 beim Überholen an Straßenwartungsfahrzeugen von einem Lkw erfasst, der von Beklagtem zu 1) gesteuert wurde und dem Beklagten zu 3) versichert war; Beklagter zu 2) ist Halter des Lkw. Der Kläger fuhr trotz einer 50 km/h-Grenze mindestens 95 km/h. Der Beklagte zu 1) fuhr aus einem Mehrzweckstreifen auf die Fahrbahn, ohne den rückwärtigen Verkehr ausreichend zu beachten. Beide Parteien machten Verkehrsverstöße, der Unfall führte zu einem Totalschaden am Pkw des Klägers. Der Kläger verlangte Schadensersatz; das Landgericht hatte nicht vollumfänglich zuerkannt, der Kläger legte Berufung ein. Das Oberlandesgericht änderte das Urteil teilweise zugunsten des Klägers und stellte die Haftungsquoten fest. Relevante Tatsachen sind die hohe Ausgangsgeschwindigkeit des Klägers, das unzureichende Beobachten des rückwärtigen Verkehrs durch den Beklagten zu 1) sowie die Beurteilung durch einen Sachverständigen über Abstände und Erkennbarkeit. • Haftungsgrundlagen: Die Ersatzpflicht des Beklagten zu 1) folgt aus § 18 Abs.1 StVG und § 823 Abs.1 BGB; des Beklagten zu 2) aus § 7 Abs.1 StVG und § 831 Abs.1 BGB; die Beklagte zu 3) haftet über § 3 Nr.1 PflVG; Gesamtschuld besteht nach § 3 Nr.2 PflVG. • Verschulden des Klägers: Der Kläger hat den Unfall fahrlässig durch erheblich überhöhte Geschwindigkeit verursacht; der Sachverständige ermittelte eine Ausgangsgeschwindigkeit von mindestens 95 km/h trotz 50 km/h Begrenzung, wodurch der Kläger den Unfall bei zulässiger Geschwindigkeit durch Bremsen hätte vermeiden können. • Verschulden des Beklagten zu 1): Der Beklagte zu 1) fuhr ungenügend gesichert von einem Mehrzweckstreifen auf die Fahrbahn und beachtete den rückwärtigen Verkehr nicht; er hat den Pkw des Klägers vor der Kollision nicht erkannt, obwohl er ihn bei gebotener Rückschau sehen konnte, sodass ein Verstoß gegen § 10 StVO vorliegt. • Abwägung nach §§ 17 Abs.1, 18 Abs.3 StVG: Die Betriebsgefahr des Pkw ist wegen der erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung doppelt so hoch zu bewerten wie die des Lkw; daher trägt der Kläger 2/3 seines Schadens selbst. • Schadenshöhe und Ersatzfähigkeit: Der Gesamtschaden beträgt 13.617,45 DM (Sachverständigenkosten 877,45 DM, Fahrzeugschaden 12.700 DM, Pauschale 40 DM); der Senat schätzt den Fahrzeugschaden auf 13.200 DM nach § 287 ZPO; ein Drittel des Schadens ist ersatzfähig, nämlich 4.539,15 DM. • Zinsen und Kosten: Der zugesprochene Betrag ist gemäß §§ 286 Abs.1, 288 Abs.2, 284 Abs.1 S.1 BGB zu verzinsen; Kosten- und Vollstreckungsfragen richten sich nach den einschlägigen ZPO-Vorschriften. • Beweiswürdigung: Die Feststellungen stützen sich auf die Gutachten- und Zeugenaussagen; abgefahrene Reifen rechtfertigen keinen höheren Geschwindigkeitsansatz, die Erkennbarkeit des Pkw durch den Beklagten zu 1) war gegeben und wurde vernachlässigt. Der Kläger hat teilweise Erfolg: Ihm wird gegen die Beklagten als Gesamtschuldner ein Drittel seines Sachschadens in Höhe von 4.539,15 DM zuzüglich 11,75 % Zinsen seit dem 22.08.1995 zugesprochen, weil die Parteien den Unfall gemeinsam verursacht haben. Die Haftungsverteilung erfolgt nach §§ 17 Abs.1, 18 Abs.3 StVG zugunsten der Beklagten insoweit, als der Kläger 2/3 seines Schadens selbst tragen muss wegen seiner erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung, während das Verschulden des Beklagten zu 1) wegen unzureichender Beobachtung des rückwärtigen Verkehrs mitverantwortlich ist. Sachverständigenkosten und Fahrzeugschaden werden anerkannt und nach angemessener Schätzung berücksichtigt. Die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar; die Kosten des Verfahrens werden zwischen den Parteien nach den festgesetzten Anteilen verteilt.