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Urteil

13 U 187/96

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:1997:0514.13U187.96.00
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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 29. August 1996 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Es beschwert den Kläger in Höhe von 42.000,00 DM.

Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das am 29. August 1996 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Es beschwert den Kläger in Höhe von 42.000,00 DM. Tatbestand: Der am 14.06.1963 geborene Kläger ist bei einem Verkehrsunfall am 02.04.1986, der allein vom Versicherungsnehmer des Beklagten verursacht worden ist, schwer verletzt worden. Ausweislich des ersten Berichtes des ... vom 09.09.1986 (145 ff) wurde folgende Diagnose gestellt: "Stumpfes Bauchtrauma mit Milzruptur sowie Kapselrupturen linker und rechter oberer Nierenpol. Linksseitige parapapilläre Netzhautblutung mit zentral skotom. Schädelprellung mit Schalleitungsstörungen bds. sowie Verdacht auf Gehörknöchelchenluxation rechts." Am 22.03.1988 schlössen die Parteien eine Vergleichs- und Abfindungserklärung, wonach der Beklagte dem Kläger wegen der bis zu diesem Zeitpunkt erlittenen immateriellen Schäden ein Schmerzensgeld in Höhe von 50.000,00 DM zahlte, und zwar mit folgender Maßgabe: "Ausgenommen von dem Vergleich bleibt ein möglicher materieller Zukunftsschaden sowie ein zusätzliches Schmerzensgeld, sofern eine erhebliche Verschlechterung des gegenwärtigen unfallbedingten Gesundheitszustandes eintritt. Der LVM verpflichtet sich, ... im Falle einer erheblichen Verschlechterung des derzeitigen Gesundheitszustandes weiteres Schmerzensgeld zu zahlen." Im Herbst 1991 wurde beim Kläger bei einer Kontrolluntersuchung eine Leberentzündung (Hepatitis C) festgestellt. Daraufhin setzten langandauernde Verhandlungen der Parteien über die Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes ein. Der Beklagte beauftragte mit Einverständnis des Klägers ... mit der Erstellung eines Gutachtens, in dem dieser am 14.10.1992 zu dem Ergebnis kam, beim Kläger bestehe nach den erhobenen Befunden eine chronische Hepatitis C-Virus-Infektion, die mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit auf die medizinische Versorgung der unfallbedingten Verletzungen im April 1986 durch die damals notwendigen diversen Bluttransfusionen zurückzuführen sei. Nach langwierigen Verhandlungen zahlte die Beklagte wegen der chronischen Hepatitis C an den Kläger in Teilbeträgen ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 70.000,00 DM. In dem abschließenden Schreiben vom 19.01.1996 (191) heißt es hierzu ausdrücklich: "Zukünftige immaterielle und materielle Ansprüche bleiben offen. Wir sind bereit, mit Ihnen in die Verhandlung über ein weiteres Schmerzensgeld dann einzutreten, falls eine erhebliche Verschlechterung der jetzt bestehenden Unfallfolgen in Zukunft eintritt." Der Kläger begehrt die Zahlung einer weitergehenden monatlichen Schmerzensgeldrente in Höhe von 1.000,00 DM, beginnend mit dem 01.01.1996. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, die insgesamt gezahlten 120.000,00 DM seien auch unter Einbeziehung der Hepatitis C angemessen. Einer weitergehenden Rente bedürfe es unter Berücksichtigung aller Umstände nicht. Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner form- und fristgerecht eingereichten und begründeten Berufung. Er verfolgt sein erstinstanzliches Klageziel weiter und vertritt die Auffassung, die Infizierung des Klägers sei einer Aids-Infektion vergleichbar und rechtfertigen die Zahlung einer monatlichen Rente von 1.000,00 DM. Schmerzensgelderhöhend sei auch das schleppende Regulierungsverhalten des Beklagten zu berücksichtigen. Der Kläger behauptet, die Ansteckung sei durch die unfallbedingten Bluttransfusionen erfolgt. Andere Ursachen gebe es nicht. Wegen der Infektion sei seine Lebenserwartung geringer. Seine Lebensfreude sei erheblich beeinträchtigt. Er dürfe keinerlei Alkohol mehr zu sich nehmen, weshalb die gesellschaftlichen Kontakte völlig eingestellt worden seien. Geschlechtsverkehr mit seiner Ehefrau und körperliche Kontakte mit Kindern seien erheblich eingeschränkt, eigene Kinder dürfe er wegen der Ansteckungsgefahr nicht zeugen. Er sei schlapp und antriebslos, leide an Schwindelanfällen und Gelenkschmerzen. Der Kläger beantragt, abändernd den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger seit dem 01.01.1996 eine angemessene monatliche Schmerzensgeldrente zu zahlen, deren Festsetzung der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, die aber nicht unter 1.000,00 DM monatlich liegen sollte. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er bestreitet die Ursächlichkeit der Bluttransfusionen für die Infektion, hält die Hepatitis C-Infektion für nicht vergleichbar mit einer Aids-Infektion und meint, daß wegen des völlig offenen Verlaufs der Erkrankung die gezahlten 70.000,00 DM zum jetzigen Zeitpunkt völlig ausreichend seien und der Kläger abwarten müsse, ob sich die in der medizinischen Literatur geschilderten Risiken verwirklichten. Der Senat hat Beweis erhoben durch die Einholung eines mündlichen Gutachtens des Sachverständigen Wegen Einzelheiten wird auf den Berichterstattervermerk vom 14.05.1997 verwiesen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung ist nicht begründet. I. Zwar ist der Senat nach der durchgeführten Beweisaufnahme aufgrund des überzeugenden mündlichen Gutachtens des Sachverständigen ... zu der Überzeugung gelangt, daß die Hepatitis C-Virus-Infektion des Klägers bei den Bluttransfusionen nach dem Unfall vom 02.04.1986 verursacht worden ist. Dies hat der Sachverständige ... in seinem schriftlichen Gutachten vom 26.06.1995 im einzelnen dargelegt und bei der mündlichen Erläuterung des Gutachtens im Senatstermin vom 14.05.1997 überzeugend erläutert. Unter Berücksichtigung aller Umstände sind begründete Zweifel an der Ursächlichkeit der Bluttransfusionen für die Infektion des Klägers nicht vorhanden. Dies folgt insbesondere aus der Tatsache, daß bei einer Untersuchung des Klägers kurze Zeit vor dem Verkehrsunfall anläßlich einer Blutspende vom 18.02.1986 sämtliche Werte unauffällig waren. Demgegenüber waren die GPT-Werte in den Blutspenden des Klägers nach dem Unfallereignis erhöht, wie dies der Sachverständige ... in seinem Gutachten vom 14.10.1992 im post scriptum im einzelnen dargelegt hat und Wie dies die Mitteilungen über die Laborergebnisse vom DRK-Blutspendedienst ... belegen. Dementsprechend hat der Beklagte in der Vergangenheit an den Kläger auch ein Schmerzensgeld in Höhe von 70.000,00 DM wegen der Hepatitis-C-Infektion gezahlt. II. Der Kläger kann aber vom Beklagten zum jetzigen Zeitpunkt nicht die Zahlung einer Schmerzensgeldrente verlangen. Nach § 847 BGB schuldet der Schädiger, hier der hinter ihm stehende Haftpflichtversicherer, eine billige Entschädigung in Geld, deren Höhe gemäß § 287 ZPO vom Gericht unter Berücksichtigung aller Umstände nach billigem Ermessen zu bestimmen ist. 1. Nach dem Abfindungsvergleich der Parteien vom 22.03.1988 hat sich der Kläger für sämtliche immateriellen Schäden, die bis zu diesem Zeitpunkt bekannt waren, mit Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 50.000,00 DM für abgefunden erklärt. Ausgenommen blieb ein zusätzliches Schmerzensgeld für den Fall einer erheblichen Verschlechterung des damaligen unfallbedingten Gesundheitszustandes. Nach Auftreten der Hepatitis C-Infektion hat die Beklagte in mehreren Einzelbeträgen wegen der durch die Infektion eingetretenen Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Klägers einen Betrag in Höhe von insgesamt 70.000,00 DM als Schmerzensgeld gezahlt. Dieser Betrag ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt unter Berücksichtigung von Ausmaß und Schwere der durch die Leberentzündung aufgetretenen Störungen des Gesundheitszustandes des Klägers, von dessen Alter und dessen persönlichen Verhältnissen als angemessene Entschädigung anzusehen. Der Kläger selbst gibt an, zur Zeit nicht unter wesentlichen akuten Beschwerden zu leiden. Die von ihm geschilderten unspezifischen Symptome treten auch bei nicht infizierten Menschen auf. Insoweit kann es sich auch um normale Befindlichkeitsstörungen handeln. Die vom Kläger geschilderten Einschränkungen in seiner Lebensführung bei sexuellen Kontakten, im Umgang mit Kindern und im Gesellschaftsleben sind zu berücksichtigen, aber auch die Tatsache, daß der Kläger weiterhin seinem Beruf als Maschinenschlosser nachgehen und Sport treiben kann sowie täglich eine Flasche Bier trinken darf. 2. Mit dem Kläger ist auch davon auszugehen, daß entsprechend der Rechtsprechung des BGH zur Haftung des Krankenhauses wegen Verabreichung einer HIV-kontaminierten Blutkonserve schon die HIV-Infektion als solche, nicht erst der Ausbruch der Immunschwächekrankheit Aids, Schmerzensgeld auslösend zu berücksichtigen ist. Übertragen auf den Fall einer Hepatitis C-Virus-Infektion bedeutet dies, daß ein Leidensdruck des Infizierten bei der Bemessung des Schmerzensgeldes auch dann zu berücksichtigen ist, wenn sich durch die Infektion die körperliche Befindlichkeit noch nicht weitergehend verändert haben sollte. Allein das Wissen um die Infektion beeinträchtigt die psychische Verfassung des Infizierten und dessen Umweltbeziehungen entscheidend (vgl. BGH NJW 91, 1948, 1951). 3. Entgegen der Auffassung des Klägers sind die Fälle der Hepatitis-C-Infektion jedoch nicht ohne weiteres denen der HIV-Infektion gleichzusetzen. Nach dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen ... der den Kläger seit dem Sommer 1992 ständig untersucht hat, kann eine Gleichsetzung der Beeinträchtigungen durch eine HIV-Infektion mit denen einer Hepatitis C-Infektion nicht vorgenommen werden. Insbesondere ist zu berücksichtigen, daß die Prognose einer HIV-Infektion wesentlich ungünstiger ist als die einer Hepatitis C-Infektion. Der Kläger ist nach seinen eigenen Angaben anders als ein HIV-Infizierter sozial nicht stigmatisiert oder isoliert. Zum jetzigen Zeitpunkt kann auch nicht davon ausgegangen werden, daß seine Lebenserwartung erheblich geringer als die eines Nichtinfizierten ist. Die Hepatitis C-Infektion kann bei jedem einzelnen Menschen einen ganz unterschiedlichen Verlauf nehmen, wie dies der Sachverständige im Senatstermin dargelegt hat und wie dies im einzelnen der unstreitige Inhalt des vom Beklagten überreichten Auszugs aus dem Lehrbuch von Harrisons, Innere Medizin, 13. Aufl., Bd. 2, 1995, S. 1718 ff bestätigt. Nach dem Gutachten des ... vom 26.06.1995 ist davon auszugehen, daß eine spontane Ausheilung der chronischen Hepatitis C-Virus-Infektion des Klägers nicht zu erwarten ist und die Infektion langfristig die Gefahr der Entwicklung einer Leberzirrhose, gastrointestinaler Blutungen, Leberversagen und die Notwendigkeit einer Lebertransplantation birgt. Ferner besteht ein erhöhtes Risiko zur Entwicklung eines primären Leberzellenkarzinoms. Auch ist in Zukunft von einer verminderten allgemeinen Leistungsfähigkeit des Patienten auszugehen. Nach Harrisons (S. 1722) verläuft eine Hepatitis C-Infektion "in der akuten Phase weniger schwer als die Hepatitis B und zeigt häufiger einen anikterischen Verlauf. Todesfälle sind selten, die genaue Mortalitätsrate ist allerdings nicht bekannt ... Bei einer Hepatitis C treten fulminante Verläufe selten auf." Weiter heißt es auf Seite 1733: "Ungeachtet der epidemiologischen Art und Weise, wie die HIV-Infektion erworben wurde, wird die aktuelle Hepatitis C in nahezu 50 % der Fälle chronisch. Mehr noch, bei über 10 Jahre nachbeobachteten Patienten mit chronischer Transfusionshepatitis wurde in 20 % der Fälle ein Übergang in eine Zirrhose berichtet Trotz ... dieser erheblichen Neigung zur Progression der chronischen Hepatitis C und trotz der Tatsache, daß ein Leberversagen aufgrund einer Hepatitis C im Endstadium auftreten kann, ist die Langzeitprognose für die chronische Hepatitis C bei der Mehrheit der Patienten verhältnismäßig gut. Die Mortalität über 10-20 Jahre bei Patienten mit transfusions-assoziierter chronischer Hepatitis C (Non-A-Non-B-Hepatitis) hat gezeigt, daß diese sich nicht von der Mortalität bei einer vergleichbaren Population von transfundierten Patienten, die keine Non-A-Non-B-Hepatitis entwickelten, unterscheidet. Obwohl der Tod in der Gruppe mit Hepatitis wahrscheinlich durch ein Leberversagen eintritt, und obwohl bei ungefähr 15 % dieser Patienten im Laufe eines Jahrzents eine Leberdekompensation auftreten kann, bleibt die Mehrheit der Patienten (fast 60 %) asymptomatisch und gut kompensiert ohne klinische Folgeerscheinungen der chronischen Lebererkrankung. Insgesamt verläuft die chronische Hepatitis C sehr langsam und schleichend." 4. Berücksichtigt man die vom Kläger geschilderten und die vom Sachverständigen zum Teil bestätigten unspezifischen Symptome, seine derzeitige Beeinträchtigung in seiner Lebensführung sowie die psychische Belastung durch das Wissen um die Infektion und die Angst vor möglichen zukünftigen Schäden, ist nach der Überzeugung des Senats zum jetzigen Zeitpunkt das vom Beklagten gezahlte Schmerzensgeld wegen der durch die Hepatitis C-Infektion eingetretenen zusätzlichen Beeinträchtigung des Klägers in Höhe von 70.000,00 DM als angemessen anzusehen. Eine Schmerzensgeldrente in der vom Kläger vorgestellten Höhe von mindestens 1.000,00 DM monatlich zusätzlich zu dem bereits gezahlten Kapitalbetrag würde weit über das hinausgehen, was die Rechtsprechung üblicherweise in vergleichbaren Fällen als billige Geldentschädigung ansieht. Auch die weiteren Voraussetzungen einer Schmerzensgeldrente, nämlich das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, wie etwa anhaltende Schmerzen, die Notwendigkeit wiederholter, schmerzhafter und in ihrem Erfolg Ungewisser ärztlicher Eingriffe, erhebliche Beeinträchtigung der Lebensqualität (vgl. BGH NJW 55, 1675; 57, 383; OLG Frankfurt/M. VersR 92, 621), liegen nicht vor. 5. Da der Eintritt der vom Kläger als Folge der Hepatitis C-Infektion befürchteten und von der Literatur, wie oben dargestellt, möglichen Spätschäden zur Zeit noch nicht mit dem erforderlichen Grad an Gewißheit festgestellt werden kann, müssen bei einem Teil infizierter Patienten eintretende Schäden bis hin zu einem Leberversagen zur Zeit unberücksichtigt bleiben. Nach der Rechtsprechung des BGH (NJW 88, 2300; 95, 1615) zur Rechtskraft einer Entscheidung über ein Schmerzensgeld werden durch einen zum Ausgleich des immateriellen Schadens zuerkannten Betrag alle diejenigen Verletzungen und Beschwerden abgegolten, die sich aus dem Streitstoff ergeben, den die Prozeßparteien dem Gericht in der letzten mündlichen Verhandlung zur Beurteilung unterbreitet haben und auf den der Kläger sein Schmerzensgeldbegehren gestützt hat. Lediglich solche Verletzungsfolgen, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingetreten oder noch nicht erkennbar waren und die deshalb zwangsläufig bei der Bemessung des Schmerzensgeldes unberücksichtigt geblieben sind, werden von der vom Gericht ausgesprochenen Rechtsfolge nicht umfaßt und können daher die Grundlage für einen Anspruch auf weiteres Schmerzensgeld bilden (BGH NJW 55, 1675; 76, 1149; 80, 2754). Ob und welche der in der Literatur geschilderten Spätfolgen einer Hepatitis C-Infektion sich beim Kläger in Zukunft verwirklichen werden, ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt, wie der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung im einzelnen ausgeführt hat, völlig ungewiß. Sie können deshalb zur Zeit nicht in eine Bemessung des Schmerzensgeldes einfließen. Hiervon geht erkennbar auch der Beklagte aus, der in seinem Schreiben vom 19.01.1996 dem Kläger ausdrücklich zugesagt hat, "in die Verhandlung über ein weiteres Schmerzensgeld dann einzutreten, falls eine erhebliche Verschlechterung der jetzt bestehenden Unfallfolgen in Zukunft eintritt." 6. Treten die möglichen schweren Folgen wie Leberzirrhose, gastrointestinale Blutungen, Leberversagen, Notwendigkeit einer Lebertransplantation, Leberzellkarzinom etc. auf, wie sie im Gutachten des Sachverständigen ... vom 26.06.1995 aufgeführt und wie sie von Harrisons (a.a.O. S. 1733) im einzelnen beschrieben sind, beim Kläger tatsächlich auf, realisieren sich also beim Kläger die geschilderten Risiken, kann der Kläger entsprechend dem Anerkenntnis des Beklagten wegen der Verschlimmerung des Krankheitsbildes Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes verlangen. Bei der Bemessung dieses weiteren Schmerzensgeldes müssen die im jetzigen Zeitpunkt berücksichtigten Umstände, die Streitgegenstand dieses Rechtsstreits sind, unberücksichtigt bleiben. Diese zur Zeit vorliegenden und objektiv erkennbaren Folgen einschließlich der psychischen Beeinträchtigungen wegen des Ungewissen Verlaufs der Erkrankung sind mit der Zahlung des Beklagten von 70.000,00 DM abgegolten. 7. Entgegen der Auffassung des Klägers ist schmerzensgelderhöhend nicht ein zögerliches Regulierungsverhalten des Beklagten zu berücksichtigen. Schon aus der Darstellung des Klägers und den hierzu überreichten Unterlagen ergibt sich, daß die Beklagte unter Berücksichtigung der Schwierigkeit des Falles in nicht vorwerfbarer Weise daran interessiert war, den Sachverhalt, insbesondere die Ursächlichkeit der unfallbedingten Bluttransfusionen für die Hepatitis C-Infektion des Klägers zu klären. Nur wenn eine Haftung des Schädigers und die Kausalität der geltend gemachten Schäden eindeutig sind, kann wegen einer zögerlichen Regulierung eine Erhöhung des Schmerzensgeldes vorgenommen werden. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.