Urteil
20 U 99/97
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGHAM:1997:1105.20U99.97.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das am 27. Februar 1997 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 16.500,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 24.04.1996 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 1 Entscheidungsgründe 2 Am 27.08.1995 kam der Kläger aus ... kommend auf der BAB kurz vor seinem Ziel ... ohne äußeren Anlaß nach rechts von der Fahrbahn ab. Das Fahrzeug erlitt dabei Totalschaden. Die Beklagte lehnt die Zahlung einer Entschädigung ab, weil der Kläger am Steuer eingenickt und dies grob fahrlässig sei. 3 Das Landgericht hat aus diesem Grunde die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat Erfolg. 4 1. 5 Die Beklagte ist nicht wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Unfalles leistungsfrei (§61 VVG). Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt durch ein subjektiv unentschuldbares Fehlverhalten in hohem Maßen außeracht läßt (BGH VersR 89, 840). In objektiver Hinsicht sind diese Voraussetzungen, wie zwischen den Parteien auch nicht streitig ist, erfüllt. Das Einnicken am Steuer gehört auch dann zu den besonders schweren Verkehrsverstößen, wenn es sich um eine nächtliche, monotone Autobahnfahrt bei sehr geringem Verkehrsaufkommen handelt. Ein solches Verhalten ist, wenn nicht Anhaltspunkte dafür bestehen, die das Verhalten des Fahrers in einem milderen Licht erscheinen lassen, auch subjektiv unentschuldbar (OLG Hamm VersR 97, 961). 6 Dem Senat ist aufgrund sachverständiger Beratung in früheren Verfahren bekannt, daß dem Einnicken am Steuer stets unübersehbare Anzeichen vorausgehen, deren Nichtbeachtung dem Fahrer in der Regel zum groben Verschulden gereicht. Gleichwohl bestehen im Streitfall Anhaltspunkte dafür, die das Verhalten des Klägers in einem milderen Licht erscheinen lassen. Der Kläger hatte, wie er glaubhaft, zumindest unwiderlegt angegeben hat, nicht einmal 15 Minuten vor dem Unfall an der Raststätte ... getankt. Er hatte damit eine in Anbetracht der kühlen Nachtluft erfrischende Pause gemacht. Die weitere Fahrzeit bis zum Ziel betrug weniger als 30 Minuten. Wenn der Kläger sich durch diese Pause wieder soweit erfrischt gefühlt hat, daß er - wenn auch zu Unrecht - meinte, die kurze Fahrtstrecke nach Hause trotz der späten Stunde noch bewältigen zu können, ist dies nach Auffassung des Senats eine Fehleinschätzung, bei der nicht dasjenige unbeachtet geblieben ist, was in einem solchen Fall jedem einleuchten müßte. Die Annahme eines subjektiv unentschuldbaren Verstoßes ist bei der dem Kläger unterlaufenen Fehleinschätzung deshalb nicht gerechtfertigt. 7 An dieser Einschätzung ändert nichts, daß der Kläger im Zeitpunkt des Unfalles 18 Stunden lang nicht geschlafen hatte. Unstreitig hatte er keinerlei Alkohol getrunken. Die Fahrstrecke als solche war problemlos in zwei Stunden zu bewältigen. Indizien dafür, daß der Kläger sich auch nach der Tankpause seiner Übermüdung bewußt war, bestehen nicht, sind insbesondere nicht darin zu sehen, daß er gegenüber der Polizei am Unfallort auf deren Frage angegeben hat, daß man kurz vor der Heimat nicht noch einmal eine Pause mache sondern bis zum Ende durchziehe. Dabei handelt es sich um eine Spontanäußerung des nach dem Eindruck des Polizeibeamten verwirrten Klägers auf die Frage, warum er keine Pause gemacht habe, wenn Ursache des Abkommens ein Einnicken am Steuer war. Ein überzeugender Hinweis darauf, daß dem Kläger seine durch Übermüdung bedingte Fahruntüchtigkeit positiv bekannt war, ergibt sich aus der Antwort nicht. Dies gilt auch dafür, daß der Beamte in der Verkehrsunfallanzeige vermerkt hat, der Kläger sei erst aufgewacht, als der Pkw zum Stillstand gekommen sei. Dies ist der Sache nach ersichtlich unrichtig. Nichts spricht gegen die Sachdarstellung des Klägers, er habe natürlich bemerkt, wie das Fahrzeug durch den Graben geschliddert sei. Offensichtlich unrichtig ist in Anbetracht der Fahrtstrecke auch der mehrfache Hinweis der Beklagten, der Kläger habe im Zeitpunkt des Unfalles 5 Stunden am Steuer gesessen. 8 Nach allem lassen die Besonderheiten des Falles den Vorwurf grober Fahrlässigkeit auch im subjektiven Bereich nicht als begründet erscheinen. 9 2. 10 Die Beklagte ist, worauf sie sich erstmals in der Berufungsinstanz berufen hat, auch nicht wegen Obliegenheitsverletzung des Klägers leistungsfrei. Seine Darstellung in der Schadenanzeige, er sei aus ungeklärter Ursache von der Fahrbahn abgekommen, ist schon objektiv nicht unrichtig. Dieser Hinweis muß so verstanden werden, er, der Kläger, sei ohne Dritteinwirkung von der Fahrbahn abgekommen, wobei er sich den Unfall nicht erklären könne. Dies ist auch dann nicht falsch, wenn er gegenüber den Polizeibeamten am Unfallort erklärt hat, er müsse am Steuer eingeschlafen sein. Auch dies ist nur ein Rückschluß darauf, daß der Kläger sich nicht erklären kann, warum er den Unfall nicht vermieden hat, obwohl er problemlos vermeidbar gewesen ist. 11 3. 12 Die Entschädigungshöhe ist zwischen den Parteien unstreitig. Die Zinsentscheidung rechtfertigt sich mit Rücksicht auf die Ablehnung vom 24.04.1996 aus dem Gesichtspunkt des Verzuges. 13 4. 14 Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§91, 708 Nr. 10 ZPO. Die Beschwer der Beklagten beträgt 16.500,00 DM.