OffeneUrteileSuche
Urteil

13 U 202/96

OLG HAMM, Entscheidung vom

1mal zitiert
3Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Berufung gegen Schmerzensgeldbemessung ist zulässig, wenn der Kläger in der Klage zwar einen Mindestbetrag nennt, aber gleichzeitig eine deutlich höhere Entschädigung fordert. • Bei grobem Ermessensfehler des erstinstanzlichen Gerichts kann die Berufungsinstanz die Schmerzensgeldhöhe neu bemessen. • Schadensersatzpflicht des Fahrers gegenüber dem mitfahrenden Kind folgt aus §§ 847, 823 Abs. 1 BGB; Verjährung war bis zur Volljährigkeit gehemmt (§ 204 Satz 2 BGB). • Bei Schädigern aus dem Familienkreis kann die Geldentschädigung niedriger bemessen werden; bei schwerer dauerhafter Schädigung bleibt dennoch ein hoher Schmerzensgeldanspruch bestehen.
Entscheidungsgründe
Schmerzensgeld nach fahrlässigem Unfall mit Kind: Berufung führt zu deutlicher Erhöhung • Berufung gegen Schmerzensgeldbemessung ist zulässig, wenn der Kläger in der Klage zwar einen Mindestbetrag nennt, aber gleichzeitig eine deutlich höhere Entschädigung fordert. • Bei grobem Ermessensfehler des erstinstanzlichen Gerichts kann die Berufungsinstanz die Schmerzensgeldhöhe neu bemessen. • Schadensersatzpflicht des Fahrers gegenüber dem mitfahrenden Kind folgt aus §§ 847, 823 Abs. 1 BGB; Verjährung war bis zur Volljährigkeit gehemmt (§ 204 Satz 2 BGB). • Bei Schädigern aus dem Familienkreis kann die Geldentschädigung niedriger bemessen werden; bei schwerer dauerhafter Schädigung bleibt dennoch ein hoher Schmerzensgeldanspruch bestehen. Der Kläger war als siebenjähriger Beifahrer in einem Pkw seines Vaters und erlitt bei einem Ausfahren von der Straße gegen einen Mast eine Luxations-Kompressionsfraktur Th7/8 mit anschließender kompletter Querschnittlähmung der Beine sowie Blasen- und Darmfunktionsstörung. Die Parteien sind griechische Staatsangehörige mit Wohnsitz in Deutschland; der Vater war Fahrer des Fahrzeugs. Der Kläger machte gegenüber dem Beklagten Schmerzensgeld und Feststellung von Ersatzpflichten geltend; das Landgericht sprach zunächst 40.000 DM Schmerzensgeld zu und stellte die Haftung des Vaters fest. Der Kläger berief und begehrte eine deutliche Erhöhung des Schmerzensgeldes auf insgesamt rund 300.000 DM, davon ein Teil als monatliche Rente. Das Landgericht hatte die Verjährung gehemmt anerkannt; die Berufung richtete sich gegen die nur teilweise Berücksichtigung der geforderten Schmerzensgeldhöhe. • Zulässigkeit der Berufung: Das Landgericht hat den vom Kläger in der Klage angestellten Mindestbetrag von 40.000 DM nicht als Bindung des geltend gemachten Anspruchs verstanden; der Kläger hat im Klagevortrag zugleich eine vielfach höhere Entschädigung in das Ermessen des Gerichts gestellt, sodass eine Beschwer über die Bemessung vorliegt (§ 511a Abs.1 ZPO). • Ermessensfehler des Landgerichts: Das Landgericht hat sich zu Unrecht an die genannte Zahl von 40.000 DM als Obergrenze gebunden, obwohl das Vorbringen des Klägers auf eine wesentlich höhere Forderung gerichtet war; eine Klarstellung nach § 139 ZPO wäre möglich gewesen. Daraus folgt ein grober Ermessensfehler, der die Berufung begründet. • Materielle Haftung: Die Schadenersatzpflicht des Beklagten folgt aus §§ 847, 823 Abs.1 BGB; die Feststellung des Landgerichts zur Haftung ist rechtskräftig und wird vom Senat übernommen. • Bemessung des Schmerzensgeldes: Unter Abwägung der schweren, dauerhaften Schädigung (Querschnittslähmung seit Kindesalter, Rollstuhl, Hilfebedarf, GdB 100) und der engen familiären Verhältnisse des Schädigers hält der Senat ein Gesamt-Schmerzensgeld von 300.000 DM für angemessen, aufgeteilt in 210.000 DM Kapitalbetrag und rund 90.000 DM als kapitalisierter Rentenanteil. Die Teilverrentenleistung wird mit monatlich 400 DM ab August 1982 zugrunde gelegt; Kapitalisierungsfaktor circa 19 entspricht einem Rentenwert von etwa 90.000 DM. • Verjährung: Die Verjährung der Ansprüche war bis zur Volljährigkeit des Klägers gemäß § 204 Satz 2 BGB gehemmt; die Klage vom 23.08.1995 hat die Verjährung wirksam unterbrochen. • Zinsen und Kosten: Der zugesprochene Kapitalbetrag ist mit 4 % Zinsen seit 23.08.1995 zu verzinsen; die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs.1, 101 ZPO, die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr.10, 711 ZPO. Die Berufung des Klägers ist zulässig und in der Sache begründet. Der Beklagte wird verurteilt, neben den bereits zugesprochenen 40.000 DM weitere 170.000 DM Schmerzensgeld zu zahlen, insgesamt 210.000 DM Kapitalbetrag, sowie eine monatliche Schmerzensgeldrente von 400 DM (kapitalisierter Rentenwert ca. 90.000 DM), sodass sich ein Gesamtanspruch von rund 300.000 DM ergibt. Der Kapitalbetrag ist mit 4 % Zinsen seit 23.08.1995 zu verzinsen. Die Haftung des Beklagten folgt aus §§ 847, 823 Abs.1 BGB; die Ansprüche sind nicht verjährt, da die Verjährung gemäß § 204 Satz 2 BGB gehemmt war. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte mit Ausnahme der durch die Nebenintervention entstandenen Kosten, die die Streithelferin zu tragen hat; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.