Urteil
29 U 90/97
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGHAM:1998:0109.29U90.97.00
2mal zitiert
2Zitate
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, der Herausgabe der beim Amtsgericht Detmold unter der Geschäfts-Nr. 3 HL 31/96 hinterlegten Wertpapiere und der Auszahlung der bei der Gerichtskasse ... auf dem Konto Nr. ... unter ... AG Detmold hinterlegten Beträge zuzustimmen. Die weitergehende Widerklage wird abgewiesen. Die Kosten des ersten Rechtszuges trägt der Kläger; von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 95 % und der Beklagte 5 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 580.000,00 DM abzuwenden, soweit nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Kläger kann die Sicherheit auch durch Bürgschaft einer als Zoll- und Steuerbürgen zugelassenen Bank oder Sparkasse erbringen. Die Beschwer des Klägers liegt über 60.000,00 DM, die des Beklagten unter 60.000,00 DM. 1 Tatbestand: 2 Der Beklagte ist vom Amtsgericht Detmold (11 VI 271/96) als Nachlaßpfleger für die unbekannten Erben des am 16.04.1996 verstorbenen ... eingesetzt. Der Kläger war Angestellter der ..., Zweigstelle .... Der Verstorbene gehörte zu den vom Kläger betreuten Bankkunden. Die Parteien verlangen voneinander wechselseitig die Zustimmung zur Herausgabe von Wertpapieren im Wert von mehr als 500.000,00 DM, die der Kläger am 15.04.1996 aus dem Vermögen ... erhalten, jedoch am 18.07.1996 auf Verlangen der ... - ohne Rücknahmeverzicht - beim Amtsgericht Detmold (3 HL 31/96) hinterlegt hat. 3 Herr ... hatte dem Kläger bereits Anfang September 1995 Wertpapiere im Werte von rund 100.000,00 DM geschenkt. Sie waren Gegenstand eines in zweiter Instanz erhobenen Auskunftsbegehrens des Beklagten. 4 Der Kläger setzte unter dem Datum des 14.09.1995 ein mit "Willenserklärung über eine Schenkung" überschriebenes Schriftstück auf, wonach Herr ... ihm seine gesamten Wertpapiere schenkte, um sich bei ihm für die langjährige Betreuung und Hilfe erkenntlich zu zeigen. Wegen des genauen Inhalts wird auf Bl. 3 d.A. Bezug genommen. 5 Herr ... unterzeichnete die Urkunde einige Tage später. Die streitbefangenen Wertpapiere verblieben zunächst im Depot bei der in .... Herr ... verfügte über ein weiteres Wertpapierdepot bei der ... in ..., wo der Kläger beschäftigt war. 6 Am 15.03.1996 unterzeichnete Herr ... einen als "UmzugsService" überschriebenen Formularauftrag zur Schließung des bei der ... befindlichen Depots und Auslieferung der Wertpapiere gemäß beigefügter Vollmacht. Mit der Vollmacht vom selben Tage ermächtigte Herr ... den Kläger, die Wertpapiere in seinem Namen in Empfang zu nehmen. Dem bei der Deutschen Bank zuständigen Sachbearbeiter ... kam dieser Auftrag ungewöhnlich vor. Er suchte Herrn ..., der am 21.03.1996 in ein Altenheim umgesiedelt war, auf, und wies ihn auf das ungewöhnliche Verfahren sowie die damit verbundenen Kosten hin. Herr ... nahm den Auftrag daraufhin zurück. Am 28.03.1996 kam es im Altenheim zu einem Gespräch, an dem neben ... der Kläger, der Zeuge ... und der Zeuge ..., ein langjähriger Freund ..., teilnahmen. Dem Zeugen ... wurde mitgeteilt, daß der Transfer wie ursprünglich geplant durchgeführt werden solle, jedoch sollten auf seinen Vorschlag hin die Wertpapiere nicht dem Kläger, sondern dem Zeugen ... ausgehändigt werden, der eine entsprechende Vollmacht erhielt. Am 15.04.1996 holte der Zeuge ... in Begleitung des Klägers die Papiere bei der ... in ... ab und übergab sie wenig später dem Kläger, der sie in seinem Tresor einlagerte. 7 Der Kläger hat behauptet, ... habe ihm die Wertpapiere geschenkt. Er habe großen Wert darauf gelegt, daß sie im Falle seines Todes nicht an den Staat fielen. 8 Der Kläger hat den Beklagten auf Zustimmung zur Herausgabe der hinterlegten Wertpapiere in Anspruch genommen, seine Klage aber auf einen Posten im Werte von rund 30.000,00 DM beschränkt. 9 Der Beklagte hat eine Schenkung in Abrede gestellt. Von einer solchen sei jedenfalls Dritten gegenüber nicht die Rede gewesen. Dagegen sprächen auch die Auffälligkeiten des Transfers und im Verhalten des Beklagten. Tatsächlich sei es lediglich um die Verlagerung der Papiere von der ... zur ... gegangen. 10 Der Beklagte hat mit seiner Widerklage die Zustimmung zur Herausgabe aller hinterlegten Wertpapiere verlangt. 11 Das Landgericht hat nach ausführlicher Anhörung des Klägers sowie der Vernehmung der Zeugen ... und ... der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Der Kläger sei zumindest nach Maßgabe der Vermutung des § 1006 Abs. 1 S. 1 BGB Eigentümer der Wertpapiere. Diese Vermutung habe der Beklagte nicht widerlegt. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt der Entscheidungsgründe (Bl. 71-72 R d.A.) verwiesen. 12 Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Beklagten. Er hält die Schenkung nach Maßgabe des § 10 BAT i.V.m. § 134 BGB für unwirksam. Im übrigen habe das Landgericht die Reichweite der Vermutung des § 1006 BGB verkannt, die in Schenkungsfällen zu ungerechten Ergebnissen führe, wenn nicht wenigstens der Gegenbeweis erleichtert werde. Insoweit habe das Landgericht die gegen den Kläger sprechenden Umstände nicht zutreffend gewürdigt. 13 Der Beklagte beantragt, 14 unter Abänderung des angefochtenen Urteils und unter Abweisung der Klage den Kläger zur Zustimmung dazu, daß sämtliche Wertpapiere, die beim Amtsgericht Detmold zu 3 HL 31/96 hinterlegt sind, an den Beklagten herausgegeben werden, zu verurteilen. 15 Desweiteren hat er beantragt, 16 den Kläger zur Auskunft darüber zu verurteilen, welche weiteren Wertpapiere (Zahl, Art, Wert, Fälligkeit) ihm der am 16.4.1996 verstorbene ... geschenkt hat. 17 Nachdem der Kläger mitgeteilt hat, um welche Wertpapiere es sich handle, hat der Beklagte insoweit den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt, 18 dem Kläger insoweit die Kosten aufzuerlegen. 19 Der Kläger beantragt, 20 die gegnerische Berufung zurückzuweisen. 21 Er bezweifelt die Anwendbarkeit des § 10 BAT als Verpflichtung für Angestellte des öffentlichen Dienstes auf den Kläger und die Qualifikation der Vorschrift als Verbotsgesetz. Im übrigen wendet er sich gegen den Vorwurf, er habe sich im Zusammenhang mit der Schenkung und ihrem Vollzug unkorrekt verhalten. 22 Hinsichtlich des weiteren Parteivorbringens wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. 23 Die Akten AG Detmold 3 HL 31/96 waren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung. 24 Entscheidungsgründe: 25 I. 26 Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg, soweit der Beklagte vom Kläger die Zustimmung zur Freigabe der hinterlegten Wertpapiere verlangt. Hinsichtlich des Auskunftsbegehrens war die Widerklage von Anfang an ungerechtfertigt, so daß dem Antrag des Beklagten auf Feststellung der Erledigung nicht stattgegeben werden konnte. 27 II. 28 1. 29 Der Kläger ist gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 BGB verpflichtet, die Herausgabe der hinterlegten Wertpapiere bzw. der in der Zwischenzeit umgetauschten Papiere sowie der Auszahlung des auf dem von der Hinterlegungsstelle bei der Gerichtskasse eingerichteten Kontos befindlichen Geldbetrages aus Erlösen und Erträgen der hinterlegten Papiere zuzustimmen. Die Anpassung des Antrags nach Maßgabe der weiteren Entwicklung war Gegenstand der mündlichen Verhandlung. 30 Der Kläger ist durch die im Wege der Hinterlegung geschaffene Sperrposition auf Kosten des Beklagten bereichert. Er ist dem Beklagten als materiell (besser) Berechtigtem zur Freigabe verpflichtet (vgl. BGH NJW-RR 1994, 847; Palandt/Thomas, § 812 Rz. 22). Der Beklagte ist kraft des ihm nach § 1960 Abs. 1 BGB übertragenen Amtes zur Inbesitznahme des Nachlasses für die unbekannten Erben berechtigt (vgl. BGH NJW 1983, 226). Zu diesem Nachlaß gehören die dem Kläger vom Erblasser geschenkten Wertpapiere, denn der Erwerb der Papiere und das ihm zugrundeliegende Verpflichtungsgeschäft sind nach Maßgabe des § 10 BAT i.V.m. § 134 BGB nichtig. 31 2. 32 a) 33 Daß der Erwerb der Papiere durch den Kläger bereits aus anderen Gründen nicht zustandegekommen oder unwirksam ist, kann allerdings nicht festgestellt werden. Vielmehr sprechen eine Reihe von Indizien und insbesondere die Aussage des Zeugen ... dafür, daß zwischen dem verstorbenen Herrn ... und dem Kläger eine Einigung über den Eigentumsübergang im Sinne von § 929 S. 1 BGB zustandegekommen ist, die durch die Übergabe der Papiere unter Mitwirkung des Zeugen ... als bevollmächtigtem Besitzmittler auch vollzogen worden ist. Mit der Übergabe ist gemäß § 518 Abs. 2 BGB zugleich das formungültige Schenkungsversprechen geheilt worden. Es gibt, wie das Landgericht zu Recht festgestellt hat, keinen Hinweis darauf, daß der Erblasser die Absicht hatte, die Papiere dem Kläger nur zur Verwaltung oder zu treuen Händen zu übertragen. Ebensowenig kann angenommen werden, daß die Transaktion nur der Verlagerung der Papiere von der ... zur ... dienen sollte. 34 Wenn das der Fall gewesen wäre, hätte der Erblasser im Zweifel dem wiederholten Vorhalt des Zeugen ... nachgegeben und den dafür banküblichen Weg gewählt. Aus der Aussage des Zeugen ... ergibt sich auch, daß kein Anlaß besteht, an der Geschäftsfähigkeit des Erblassers zum Zeitpunkt der Transaktion bzw. der von ihm in diesem Zusammenhang abgegebenen Willenserklärungen zu zweifeln. 35 b) 36 Letztlich greift zugunsten des Klägers auch die Eigentumsvermutung des § 1006 Abs. 1 S. 1 BGB, wie das Landgericht zutreffend angenommen hat. Das Gesetz differenziert nicht nach den Gründen, auf denen die Besitzerlangung beruht. Den vom Beklagten im Anschluß an ... (AcP 191 [1991] 1, 14 ff.) erhobenen Bedenken gegen die Anwendung der Vermutung auf den schenkweise erworbenen Besitz kann bei den Anforderungen an die Widerlegung der Vermutung, die nach allgemeiner Meinung nicht zu hoch angesetzt werden dürfen (vgl. BGH WM 1969, 1233; MDR 1977, 661), Rechnung getragen werden (vgl. MünchKomm-Medicus, 3. Aufl., § 1006 Rz. 23). Es mag bei schenkweise erworbenem Besitz unter Umständen gerechtfertigt sein, daß der Besitzer, wenn er sich auf die daraus folgende Eigentumsvermutung berufen will, die Umstände seines Erwerbs darlegt (Medicus, a.a.O., Rz. 16), wenngleich die höchstrichterliche Rechtsprechung vom Besitzer grundsätzlich keine Angaben zum Erwerbsgrund verlangt (BGH NJW 1960, 1517, 1518; FamRZ 1970, 586). Das kann jedoch letztlich dahinstehen, denn der Kläger ist dieser "sekundären Behauptungslast" jedenfalls nachgekommen. Der Beklagte hat sich demgegenüber darauf beschränkt, Rückschlüsse aus dem Verhalten des Klägers nach dem Erwerb zu ziehen, das sich jedoch zwanglos mit dem Willen erklären läßt, das Erlangte zu behalten. 37 3. 38 a) 39 Die Schenkung ist jedoch nichtig. 40 Der Kläger hat mit der Annahme der Schenkung gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen, dessen Zweckbestimmung die Nichtigkeit des Geschäftes verlangt. Diese Rechtsfolge ergibt sich aus § 10 BAT in Verbindung mit § 134 BGB. Nach § 10 BAT darf ein Angestellter Belohnungen oder Geschenke in Bezug auf seine dienstliche Tätigkeit nur mit Zustimmung des Arbeitgebers annehmen. Der Kläger hat diese Zustimmung - bewußt - nicht eingeholt; ob er damit dem Wunsch des Erblassers nach Geheimhaltung Rechnung tragen oder weitere Ziele verfolgen wollte, mag dahinstehen. 41 b) 42 Der Kläger unterstand dem tarifvertraglichen Gebot. Die bei einer ... tätigen Angestellten sind Dienstkräfte der ... (§ 22 Abs. 1 SpkG-NW) und als solche Angehörige des öffentlichen Dienstes. Für sie gilt also auch das Tarifrecht des öffentlichen Dienstes (Heinevetter, Sparkassengesetz NRW, Kommentar, 2. Aufl., § 22 Erl. 1.2) einschließlich des Bundesangestelltentarifvertrages, der die ... ausdrücklich aufführt (§ 2 s BAT). Dem entspricht die Ausgestaltung des zwischen der ... und dem Kläger geschlossenen Arbeitsvertrages, der sich im wesentlichen auf die Verweisung auf die Bestimmungen des Bundesangestelltentarifvertrages beschränkt (§ 2). Auf die vom Kläger problematisierte Frage der Tarifbindung und deren eventueller Ersetzung durch die Bezugnahme des Arbeitsvertrages auf den Tarifvertrag (vgl. Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, 8. Aufl., § 208 III 1) kommt es unter diesen Umständen nicht an. 43 b) 44 § 10 BAT ist ein Verbotsgesetz im Sinne von § 134 BGB. Es ist weitgehend anerkannt, daß jedenfalls die normativen Teile von Tarifverträgen, also die Bestimmungen mit normativem Gehalt, Rechtsnormen im Sinne des Art. 2 EGBGB und damit auch Gesetze im Sinne des BGB sind (BAG NJW 1985, 1238; Staudinger/Merten/Kirchhof, 12. Aufl., EGBGB Art. 2 Rz. 77; Soergel/Hartmann, 12. Aufl., EGBGB Art. 2 Rz. 2; Erman/Brox, 9. Aufl., BGB § 134 Rz. 8; Palandt/Heinrichs, § 134 Rz. 2; Stach, NJW 1988, 943, 945; a.A. MünchKomm/Mayer-Maly, 3. Aufl., § 134 Rz. 28 a). Die normative Qualifizierung drängt sich bei § 10 BAT schon deshalb auf, weil es sich um eine bewußt an den einschlägigen Bestimmungen der Beamtengesetze (z.B. § 43 BRRG; § 70 BBG; § 19 SoldG) ausgerichtete Pflichtenregelung handelt (vgl. Böhm/Spiertz/Sponer/Steinherr, Kommentar zum BAT, 3. Aufl., § 10 Rz. 3; Fürst, GKÖD T, § 10 BAT Rz. 2). 45 c) 46 Die Bestimmung des § 10 BAT ist auch ein Verbotsgesetz in dem Sinne, daß ihre Mißachtung Konsequenzen für das verbotswidrig getätigte Rechtsgeschäft, also die Schenkung, nach sich zieht (ebenso Stach NJW 1988, 945; a.A. MünchKomm/Mayer-Maly, § 134 BGB, Rz. 28 a; offengelassen von BayObLG FamRZ 1990, 301; Staudinger/Sack, 13. Aufl., § 134 Rz. 218). Das ergibt sich aus dem Zweck der Vorschrift, die nicht nur strafrechtlich relevantem Verhalten, §§ 331 ff StGB, sondern bereits dem Anschein vorbeugen soll, der Angestellte des öffentlichen Dienstes sei in seiner dienstlichen Tätigkeit durch Belohnungen und Geschenke beeinflußbar (BVerwG NVwZ 1985, 142; Böhm/Spiertz/Sponer/Steinherr, § 10 BAT Rz. 2; Uttlinger/Breier/Kiefer, Hoffmann/Pühler, Kommentar zum BAT, § 10 Rz. 1). Diese Zweckbestimmung deckt sich mit der der einschlägigen beamtenrechtlichen Vorschriften (vgl. BVerwG NVwZ 1985, 142; NJW 1996, 2319; Anm. Battis JZ 1996, 856; Stach NJW 1988, 945). Der Verbotszweck würde verfehlt, wenn der öffentliche Bedienstete die verbotswidrig, d.h. ohne Zustimmung des Arbeitgebers, angenommene Belohnung oder Schenkung behalten dürfte und lediglich disziplinarischen Konsequenzen ausgesetzt wäre. Aus diesem Grunde ergreift die Nichtigkeit nicht nur das Verpflichtungsgeschäft, sondern auch das dingliche Vollzugsgeschäft. 47 d) 48 Etwas anderes im Sinne von § 134 BGB, also eine nicht zur Unwirksamkeit führende Rechtsfolge, ist auch nicht deshalb angezeigt, weil es sich bei § 10 BAT wie den beamtenrechtlichen Parallelvorschriften um einseitige Verbote handelt, die sich nur an den öffentlichen Bediensteten richten, soweit nicht die Grenze zum strafrechtlich relevanten Handeln im Sinne der §§ 333 ff StGB überschritten wird. Zwar findet sich in Rechtsprechung und Lehre verbreitet der Grundsatz, die Nichtigkeit im Sinne von § 134 BGB setze in der Regel einen beiderseitigen Gesetzesverstoß voraus (z.B. NJW 1996, 1812; vgl. Canaris, Gesetzliches Verbot und Rechtsgeschäft, 1983, S. 22; MünchKomm/Mayer-Maly, § 134 Rz. 44 f.). Maßgeblich ist aber auch in diesen Fällen, ob der Zweck des Verbotsgesetzes die Hinnahme des Geschäftes erlaubt (BGH in ständiger Rechtsprechung, z.B. NJW 1962, 2010; 1978, 1970; 1981, 399; 1984, 230; 1990, 1603). 49 e) 50 Der Qualifizierung des § 10 BAT als Verbotsgesetz steht auch nicht entgegen, daß nur die Annahme von Belohnungen oder Geschenken ohne Zustimmung des Arbeitgebers verboten ist. Es handelt sich dabei nicht um die Genehmigungsbedürftigkeit als Ausdruck beschränkter Gestaltungsmöglichkeit, die in der Regel das Geschäft bis zur Erteilung oder endgültigen Verweigerung der Genehmigung im Zustand schwebender Unwirksamkeit hält (vgl. Enneccerus/Nipperdey, Allg. Teil des BGB, Band 2, § 190 b II 3, S. 1159; Larenz, Allg. Teil des BGB, 7. Aufl., § 22 II, S. 434; Soergel/Hefermehl, § 134 Rz. 42, 44), sondern um ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt (vgl. Flume, Rechtsgeschäft, 3. Aufl., § 17, 2, S. 343; Lange, AcP 152 [1952/53] 241, 244, 252; BVerwG NJW 1988, 984 zu § 14 HeimG). Das Geschäft ist nichtig, wenn es ohne die vor Abschluß eingeholte Zustimmung getätigt wird. Ebenso wie die einschlägigen beamtenrechtlichen Bestimmungen verlangt § 10 BAT das vorherige Einverständnis des Arbeitgebers (Böhm/Spiertz/Sponer/Steinherr, § 10 BAT Rz. 18; Fürst, GKÖD T, § 10 BAT Rz. 7; Uttlinger/Breier/Kiefer/Hoffmann/Fühler, § 10 BAT, Erl. 2). Ob bei besonderen Fallgestaltungen, z.B. dem Vollzug einer Zuwendung ohne eigenes Zutun des öffentlichen Bediensteten, noch eine - nachträgliche - Genehmigung in Betracht kommt (vgl. Böhm u.a., a.a.O., Rz. 19; Uttlinger u.a., a.a.O.) oder ob dies generell ausgeschlossen ist (so BVerwG NJW 1988, 984 für den Ausnahmevorbehalt des § 14 HeimG), kann dahinstehen. Die Einholung der Zustimmung seines Arbeitgebers stand für den Kläger nämlich von Anfang an nicht zur Debatte. Sie war angesichts der Bekräftigung des Verbots in § 6 Abs. 2 der Dienstanweisung auch nicht zu erwarten und der Kläger beabsichtigt nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auch keinen Versuch, die Zustimmung noch zu erhalten. Unter solchen Umständen wird aber selbst dann die sofortige Unwirksamkeit eines Geschäftes angenommen, wenn es grundsätzlich genehmigungsfähig ist (Soergel/Hefermehl, § 134 Rz. 44; Lange, AcP 152, 252). 51 f) 52 Allerdings verbieten § 10 BAT und die einschlägigen beamtenrechtlichen Vorschriften die Annahme von Belohnungen und Geschenken nur in Bezug auf die dienstliche Tätigkeit des öffentlichen Bediensteten. Von einer solchen Verknüpfung muß indes im vorliegenden Fall ausgegangen werden. Nach den Angaben des Klägers hat der Erblasser das Motiv der Schenkung, abgesehen von der Vermeidung des Erbanfalls an den Fiskus, ihm gegenüber nicht offengelegt. Ausweislich der vom Kläger aufgesetzten Erklärung vom 14.09.1995 ging er jedoch davon aus, daß die Schenkung Ausdruck der Dankbarkeit für die langjährige Betreuung im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit sein sollte. Private Kontakte hat es, wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat angegeben hat, nie gegeben. Wenn der Kläger den Erblasser zu Hause aufgesucht hat, ging es stets um Bankgeschäfte. Die Vermutung des Zeugen ..., die Schenkung an den Kläger stelle den Vollzug der von ihm zu einem früheren Zeitpunkt vorgeschlagenen Begünstigung der Ehefrau des Klägers dar, hat der Kläger sich nicht zu Eigen gemacht. Fehlen aber private Beziehungen und ist auch kein anderer ... - außerdienstlicher - Grund für die Belohnung oder das Geschenk zu finden, dann kann nur die Beziehung im Rahmen der dienstlichen Tätigkeit als Anstoß für die Zuwendung in Betracht gezogen werden (BayObLG FamRZ 1990, 300; 1996, 443; Uttlinger/Breier/Kiefer/Hoffmann/Pühler, § 10 BAT Erl. 2; Böhm/Spiertz/Sponer/Steinherr, § 10 Rz 11; Fürst/GKÖD K, § 70 BBG Rz. 6). Nach dem Rundschreiben des Bundesministers des Inneren vom 20.03.1962 (GMBl. S. 120), das erklärtermaßen sowohl als Erläuterung zu § 70 BBG als auch zu den einschlägigen Bestimmungen für die Angestellten und Arbeiter des Bundes (§ 10 BAT, § 12 MTB) gedacht war, sind nur solche Vorteile nicht in bezug auf das Amt gewährt, die ausschließlich mit Rücksicht auf Beziehungen innerhalb der privaten Sphäre des Beamten gewährt werden. 53 III. 54 Hinsichtlich des vom Beklagten für erledigt erklärten Auskunftsantrags hat die Berufung keinen Erfolg. In der Fassung der Berufungsbegründung war der Antrag, dem Beklagten Auskunft zu erteilen, welche weiteren Wertpapiere der verstorbene Herr ... dem Kläger geschenkt habe, bereits unzulässig, weil nicht hinreichend bestimmt i.S.v. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO und weil es am Rechtsschutzbedürfnis fehlte; jedenfalls war er unbegründet. Es ist nichts dafür vorgetragen und auch nichts ersichtlich, was den Beklagten zu einem derart umfassenden Auskunftsbegehren berechtigen könnte. Wie die Erledigungserklärung nach Stellungnahme des Klägers in der Berufungserwiderung zeigt, richtete sich das Auskunftsbegehren aber nur auf die Wertpapiere im Werte von rund 100.000,00 DM, deren Schenkung der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht von sich aus mitgeteilt hat und die er bereits zuvor dem Sparkassenvorstand offenbart hatte. Der Beklagte war in jenem Termin vor dem Landgericht persönlich anwesend, so daß er ein eventuelles Auskunftsbedürfnis ohne weiteres hätte befriedigen können. Unter diesen Umständen bestand für die Erhebung einer auf Auskunft gerichteten Klage keine Veranlassung. 55 IV. 56 Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO und die Festsetzung der Beschwer aus § 546 Abs. 2 ZPO. 57 Verkündet am 9. Januar 1998 58 , Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts