OffeneUrteileSuche
Urteil

27 U 3/98

OLG HAMM, Entscheidung vom

2mal zitiert
1Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei erkennbarer Eisfläche auf dem Gehweg begründet die Wahl, diesen Weg zu benutzen, ein Mitverschulden des Fußgängers. • Hat der Fußgänger ein hälftiges Mitverschulden, sind berechtigte Ansprüche durch eine Zahlung, die dem hälftigen Schmerzensgeldbetrag entspricht, erfüllt. • Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes sind Verletzungen, Behandlungsverlauf und fortbestehende Beschwerden maßgeblich; bei voller Haftung läge ein angemessener Betrag bei rund 11.000 DM.
Entscheidungsgründe
Mitverschulden bei erkennbarer Eisfläche auf Gehweg reduziert Haftung und erfüllt Ansprüche durch Teilzahlung • Bei erkennbarer Eisfläche auf dem Gehweg begründet die Wahl, diesen Weg zu benutzen, ein Mitverschulden des Fußgängers. • Hat der Fußgänger ein hälftiges Mitverschulden, sind berechtigte Ansprüche durch eine Zahlung, die dem hälftigen Schmerzensgeldbetrag entspricht, erfüllt. • Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes sind Verletzungen, Behandlungsverlauf und fortbestehende Beschwerden maßgeblich; bei voller Haftung läge ein angemessener Betrag bei rund 11.000 DM. Die 57-jährige Klägerin stürzte am 16.01.1995 beim Ausführen ihres Hundes auf dem eisglatten Gehweg vor dem Grundstück der Beklagten und erlitt eine Luxationsfraktur des linken oberen Sprunggelenks sowie eine Prellung der Lendenwirbelsäule. Sie war stationär und anschließend ambulant behandelt; die Minderung der Erwerbsfähigkeit wurde durch ein Sachverständigengutachten festgestellt. Die Klägerin verlangte materielle Schadensersatzansprüche, zusätzliches Schmerzensgeld und Feststellung künftiger Ersatzpflichten; die Parteien einigten sich in der Berufungsverhandlung in Höhe von 2.165,52 DM über den materiellen Schaden. Die Beklagte zahlte vorgerichtlich 7.000 DM; das Landgericht sprach hälftige Haftung zu und setzte bei voller Haftung ein Schmerzensgeld von 8.000 DM fest, erkannte die 7.000 DM Zahlung aber als bereits erfüllt an. Die Klägerin rügt Mitverschuldenvorwurf und behauptet, die Eisfläche sei überraschend gewesen; Zeugen und die Klägerin selbst beschrieben jedoch sichtbare Eisstellen. Das OLG hörte die Klägerin, wertete die Skizze und Zeugenaussagen und bestätigte, dass die Eisfläche erkennbar war. • Das OLG bestätigt das vom Landgericht angenommene Mitverschulden der Klägerin, weil sie den Gehweg ohne Notwendigkeit zum Ausführen des Hundes wählte und die Eisfläche trotz erkennbarer gefährlicher Stellen nicht mit besonderer Vorsicht überwand. • Aufgrund der erkennbaren und über die gesamte Front reichenden Eisfläche musste der Klägerin die Gefährdungslage schon vor Erreichen der Sturzstelle bewusst sein; Zeugenaussagen stützen die Sichtbarkeit des Eises. • Fragen zur grundsätzlichen Verkehrs- und Streupflicht der Beklagten können dahinstehen, weil das hälftige Mitverschulden der Klägerin bereits zu einer Halbierung ihrer Ansprüche führt. • Zur Höhe des Schmerzensgeldes hält der Senat 8.000 DM (Landgericht) für zu niedrig; ein angemessener Betrag bei voller Haftung läge bei etwa 11.000 DM, nicht jedoch bei 12.000 DM oder mehr. • Unter Berücksichtigung des hälftigen Mitverschuldens reduziert sich das Schmerzensgeld entsprechend, sodass die von der Beklagten vorgerichtlich geleisteten 7.000 DM die Ansprüche der Klägerin einschließlich des materiellen Schadens erfüllen. • Die Kosten des Rechtsmittels sind der Klägerin aufzuerlegen; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. Das OLG geht von einem hälftigen Mitverschulden der Klägerin aus, weil die Eisfläche erkennbar war und sie den Gehweg ohne zwingende Notwendigkeit wählte sowie nicht mit gesteigerter Vorsicht vorging. Bei voller Haftung wäre ein Schmerzensgeld von etwa 11.000 DM angemessen; nach teilweiser Haftungsminderung steht der Klägerin jedoch nichts Weiteres zu, da die Beklagte bereits 7.000 DM zahlte, was zusammen mit der Teilvereinbarung über den materiellen Schaden die Ansprüche erfüllt. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.