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Beschluss

2 Ws 376/98

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Staatsanwaltschaft darf aus mehreren zuständigen Gerichtsständen wählen, diese Auswahl ist aber einer beschränkten gerichtlichen Überprüfung unterworfen. • Bei Prüfung der Angemessenheit der Auswahl ist ein strenger Maßstab anzulegen, weil das Wahlrecht der Staatsanwaltschaft das verfassungsrechtlich geschützte Recht auf den gesetzlichen Richter nach Art. 101 Abs.1 S.2 GG berührt. • Die Auswahl der Staatsanwaltschaft ist unzulässig, wenn sie sich von den gesetzlichen Maßstäben so weit entfernt, dass sie nicht mehr vertretbar ist; unterschiedliche Verfahrensbehandlungen ohne sachlich gerechtfertigten Grund können dies begründen. • Der Gerichtsstand des Ergreifungsortes (§9 StPO) darf nicht zur willkürlichen Verlagerung des Verfahrensorts genutzt werden und muss Sinn und Zweck der Regelung (Vermeidung unnötiger Transporte) erfüllen.
Entscheidungsgründe
Unzulässige Wahl des Gerichtsstands durch Verbringung eines Beschuldigten nach Bochum • Die Staatsanwaltschaft darf aus mehreren zuständigen Gerichtsständen wählen, diese Auswahl ist aber einer beschränkten gerichtlichen Überprüfung unterworfen. • Bei Prüfung der Angemessenheit der Auswahl ist ein strenger Maßstab anzulegen, weil das Wahlrecht der Staatsanwaltschaft das verfassungsrechtlich geschützte Recht auf den gesetzlichen Richter nach Art. 101 Abs.1 S.2 GG berührt. • Die Auswahl der Staatsanwaltschaft ist unzulässig, wenn sie sich von den gesetzlichen Maßstäben so weit entfernt, dass sie nicht mehr vertretbar ist; unterschiedliche Verfahrensbehandlungen ohne sachlich gerechtfertigten Grund können dies begründen. • Der Gerichtsstand des Ergreifungsortes (§9 StPO) darf nicht zur willkürlichen Verlagerung des Verfahrensorts genutzt werden und muss Sinn und Zweck der Regelung (Vermeidung unnötiger Transporte) erfüllen. Die Staatsanwaltschaft Bochum klagte drei Angeschuldigte wegen vielfachen Betrugs und Steuerhinterziehung an; Tat- und Wohnort lagen im Bezirk des Landgerichts Siegen. Ermittlungen folgten auf anonyme Anzeige; es gab Durchsuchungen und Sicherstellungen am 11. Juni 1996. Gegen alle drei waren bereits am 21. Mai 1996 Haftbefehle wegen Flucht- und Verdunkelungsgefahr erlassen worden. Zwei Beschuldigte wurden vor Ort vernommen und vorläufig festgenommen; der dritte wurde nach Bochum mündlich geladen, dort vernommen und dann vorläufig festgenommen. Die Staatsanwaltschaft erhob daraufhin Anklage beim Landgericht Bochum. Die Strafkammer verneinte die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Bochum und lehnte die Eröffnung des Hauptverfahrens wegen örtlicher Unzuständigkeit ab. Die Staatsanwaltschaft rügte diese Entscheidung mit sofortiger Beschwerde, die OLG Hamm zu prüfen hatte. • Örtliche Zuständigkeit nach §§7,8 StPO bestand nicht, weil weder Tatort noch Wohnsitz der Beschuldigten im Bezirk Bochum lagen. • Ein möglicher Gerichtsstand des Ergreifungsortes (§9 StPO) durch die Festnahme eines Beschuldigten in Bochum könnte allein die Zuständigkeit begründen, doch rechtfertigt dies nicht automatisch die Wahl der Staatsanwaltschaft. • Die Auswahl der Staatsanwaltschaft ist gerichtlicher Überprüfung zugänglich; das angerufene Gericht hat gemäß §16 StPO die örtliche Zuständigkeit zu prüfen und ein strenger Maßstab ist anzulegen, weil das Wahlrecht das Recht auf den gesetzlichen Richter nach Art.101 Abs.1 S.2 GG berührt. • Bei Abwägung ist dem Gerichtsstand des Tatortes grundsätzlich Vorrang einzuräumen; der Ergreifungsort ist nachrangig und nur insoweit zu berücksichtigen, wie es gesetzliche Zwecksetzung und Umstände erlauben. • Die unterschiedliche Behandlung der Beschuldigten (zwei vor Ort vernommen, einer nach Bochum geladen) war nicht sachlich gerechtfertigt: die Unterlagen befanden sich am Durchsuchungsort, die Vernehmung des nach Bochum geladenen Beschuldigten war kurz und hätte örtlich erfolgen können, und bestehende Haftbefehle hätten eine Festnahme am Durchsuchungsort geboten. • Die Vorgehensweise der Staatsanwaltschaft erweckt den Anschein, der Beschuldigte sei nach Bochum geholt worden, um dort durch Festnahme den Gerichtsstand zu begründen, was dem Sinn und Zweck des §9 StPO (Vermeidung unnötiger Transporte) widerspricht und die Auswahl unwirksam macht. Der Senat weist die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft zurück; die Strafkammer hat zu Recht die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Bochum verneint. Die Auswahl des Gerichtsstands durch die Staatsanwaltschaft war nicht hinnehmbar, weil die unterschiedliche Verfahrensbehandlung des einen Beschuldigten gegenüber den anderen nicht sachlich gerechtfertigt war und der Ergreifungsort nicht dem Zweck des §9 StPO entsprach. Dadurch wäre das Recht der Beschuldigten auf den gesetzlichen Richter nach Art.101 Abs.1 S.2 GG gefährdet worden. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Landeskasse.