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Urteil

11 U 92/97

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei gleicher Eignung und Befähigung ist das Hilfskriterium des § 25 Abs. 5 LBG NW zu beachten; seine bewusste Nichtanwendung durch den Dienstherrn verletzt Amtspflichten. • Amtshaftungsansprüche nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG bestehen, wenn der Dienstherr bei Auswahlentscheidungen verbindliche landesrechtliche Vorgaben verletzt. • Zur Kausalität des Schadens ist zu prüfen, wie sich die Vermögenslage bei pflichtgemäßem Verhalten dargestellt hätte; liegt danach die Wahrscheinlichkeit einer Begünstigung vor, ist Schadenersatz zu leisten. • Zinsansprüche können bei Verzug des Dienstherrn entstehen.
Entscheidungsgründe
Amtshaftung bei Nichtanwendung von §25 Abs.5 LBG NW bei gleicher Eignung • Bei gleicher Eignung und Befähigung ist das Hilfskriterium des § 25 Abs. 5 LBG NW zu beachten; seine bewusste Nichtanwendung durch den Dienstherrn verletzt Amtspflichten. • Amtshaftungsansprüche nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG bestehen, wenn der Dienstherr bei Auswahlentscheidungen verbindliche landesrechtliche Vorgaben verletzt. • Zur Kausalität des Schadens ist zu prüfen, wie sich die Vermögenslage bei pflichtgemäßem Verhalten dargestellt hätte; liegt danach die Wahrscheinlichkeit einer Begünstigung vor, ist Schadenersatz zu leisten. • Zinsansprüche können bei Verzug des Dienstherrn entstehen. Die Klägerin bewarb sich auf eine ausgeschriebene Planstelle; das beklagte Landesamt wählte einen männlichen Mitbewerber. Beide Bewerber hatten gleich gute Beurteilungen und erschienen nach Aktenlage gleich geeignet und befähigt. Das Landesamt begründete die Nichtberücksichtigung der Klägerin mit der angeblich dadurch entstehenden Zwangsversetzung einer anderen Lehrkraft; in späterer Schriftsatzbegründung wurde auf das Hilfskriterium Dienstalter verwiesen. Die Klägerin rügte, dass § 25 Abs. 5 LBG NW (Öffnungsklausel/Hilfskriterien bei Gleichbeurteilung) nicht angewandt worden sei und erhob Amtshaftungsklage wegen entgangener Besoldung und Einkommenseinbußen. • Anspruchsgrundlage sind Amtshaftungsansprüche nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG. • Rechtliche Ausgangslage: Grundsatz der Auswahl nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung (Art.33 Abs.2 GG; §§ 7, 8, 25 LBG NW). Bei im Wesentlichen gleicher Eignung sind Hilfskriterien (Öffnungsklausel des § 25 Abs.5 LBG NW) heranzuziehen. • Feststellung des Gerichts: Die Dienststelle sah Klägerin und Mitbewerber als gleich geeignet an; dennoch wurde § 25 Abs.5 LBG NW bewusst nicht angewandt, womit eine Amtspflichtverletzung vorliegt. • Kausalitätsprüfung: Es ist zu prüfen, wie sich die Vermögenslage bei pflichtgemäßem Verhalten dargestellt hätte; nach Würdigung der Umstände (Mehrheit männlicher Besetzung der Stelle, vergleichbare Bewertungen, Dienstalters- und Altersverhältnis, fehlende Anhaltspunkte für gerichtliche Anfechtung durch den Mitbewerber) war bei pflichtgemäßer Anwendung der Öffnungsklausel die Wahrscheinlichkeit groß, dass die Klägerin befördert worden wäre. • Beweiswürdigung: Zeugenaussagen und ergänzende Erklärungen überzeugten das Gericht, dass eine Zwangsversetzung nicht unvermeidlich gewesen wäre; das angeführte höhere Dienstalter des Mitbewerbers war nicht entscheidend. • Schaden und Zinsen: Der eingetretene Vermögensschaden der Klägerin war unstreitig; Zinsen sind wegen Verzuges zu gewähren. Die Berufung der Klägerin war erfolgreich. Das beklagte Land wurde zur Zahlung von 5.146,48 DM nebst Zinsen verpflichtet; außerdem wurde festgestellt, dass das Land zum Ersatz sämtlicher Einkommenseinbußen verpflichtet ist, die der Klägerin durch die pflichtwidrige Nichtanwendung des § 25 Abs.5 LBG NW entstanden sind oder noch entstehen. Die Amtspflichtverletzung beruht auf der bewussten Nichtanwendung der landesrechtlichen Öffnungsklausel bei gleicher Eignung, wodurch die Klägerin in ihrer Vermögenssituation beeinträchtigt wurde. Das Land trägt die Kosten des Rechtsstreits; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.