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Beschluss

20 W 21/98

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:1998:0922.20W21.98.00
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Tenor

Unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde wird der angefochtene Beschluß abgeändert.

Der Antragstellerin wird für den ersten Rechtszug Prozeß-kostenhilfe bewilligt und ihr Rechtsanwalt O aus T2 beigeordnet, soweit sie folgenden Klageantrag stellt:

Es wird festgestellt, daß die Beklagte (= Antragsgegnerin) verpflichtet ist, der Klägerin für das Brandereignis vom 09./10. November 1997 bedingungsgemäß Versicherungsschutz zu gewähren.

Entscheidungsgründe
Unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde wird der angefochtene Beschluß abgeändert. Der Antragstellerin wird für den ersten Rechtszug Prozeß-kostenhilfe bewilligt und ihr Rechtsanwalt O aus T2 beigeordnet, soweit sie folgenden Klageantrag stellt: Es wird festgestellt, daß die Beklagte (= Antragsgegnerin) verpflichtet ist, der Klägerin für das Brandereignis vom 09./10. November 1997 bedingungsgemäß Versicherungsschutz zu gewähren. Entscheidungsgründe: Die beabsichtigte Rechtsverfolgung der Antragstellerin hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang hinreichende Erfolgsaussicht (§ 114 ZPO). 1. Die Auffassung des Landgerichts, der Zugang der qualifizierten Mahnung der Antragsgegnerin vom 07.10.1997 (Bl. 21 d. A.) sei bewiesen, ist nicht unbedenklich. Sie fußt auf einer vorweggenommenen Beweiswürdigung. Die Antragstellerin hat sich für ihre Behauptung, das Mahnschreiben nicht erhalten zu haben, auf das Zeugnis ihres Ehemannes bezogen (Bl. 6 d. A.). Außerdem hat sie unter Beweisantritt (Bl. 7 d. A.) vorgetragen, der Mitarbeiter U der Antragsgegnerin habe bei der Fertigung der Verhandlungsniederschrift vom 11.11.1997 (Bl. 15 ff GA) Erklärungen ihres Ehemannes bezüglich des angeblichen Zugangs des Mahnschreibens unrichtig wiedergegeben. Letztlich kann dies jedoch offenbleiben. Selbst wenn der Antragstellerin die qualifizierte Mahnung des Versicherers zugegangen wäre, hätte das eine Leistungsfreiheit der Antragsgegnerin gemäß § 39 Abs. 1 und 2 VVG nicht zur Folge. Das Mahnschreiben war nämlich nicht ordnungsgemäß und damit unwirksam. Deshalb war auch die Bestimmung einer zweiwöchigen Zahlungsfrist unwirksam (§ 39 Abs. 1 Satz 3 VVG). Das Mahnschreiben bezieht sich auf eine Prämie von 244,80 DM nebst Mahnkosten von 6,00 DM. Aus der Beitragsrechnung der Antragsgegnerin vom 19.06.1997 (Bl. 14 d. A.) ergibt sich, daß sich diese Prämienforderung von 244,80 DM aus zwei Teilen zusammensetzt: Hausratsversicherungsprämie (157,50 DM) und Glasversicherungsprämie (87,30 DM). Die auf der Rückseite des Mahnschreibens vorgedruckte Belehrung über die Folgen fortwährenden Zahlungsverzugs fordert die Zahlung des "umseitigen Gesamtbetrags" binnen einer Frist von zwei Wochen. Das stellt keine ordnungsgemäße qualifizierte Anmahnung der ausstehenden Prämie da (BGH VersR 1986, 54). Die Antragstellerin konnte aus dem Mahnschreiben nicht erkennen, daß bereits die Zahlung einer geringeren Summe als des verlangten "Gesamtbetrags" ausgereicht hätte, um den Versicherungsschutz für die Hausratversicherung zu erhalten. Unrichtig ist die Belehrung auch insoweit, als sie den Eindruck erweckt, daß jedwede Versäumung der gesetzten 2-Wochen-Frist zum Verlust des Versicherungsschutzes führt, obwohl nach dem Gesetz (§ 39 Abs. 2 VVG) nur eine schuldhafte schadet. Ein Versicherungsnehmer ist nur dann zur Wahrung seiner Rechte ausreichend informiert, wenn er auch weiß, daß er bei unverschuldeter Versäumung der Zahlungsfrist selbst durch nachträgliche Zahlung den Versicherungsschutz auch für die Vergangenheit erhalten kann. Deshalb muß die Belehrung des Versicherers sich auch auf diesen Punkt erstrecken (Senat, VersR 1991, 220, 221; 1992, 558; OLG Schleswig, VersR 1992, 731, 732). 2. Die mit der Klage beabsichtigte zweigliedrige Antragstellung (Bl. 75 d. A.) ist am Haftpflichtprozeß orientiert, im Deckungsprozeß aber nicht zulässig. Die Antragstellerin muß sich entscheiden, ob sie eine Leistungs- oder Feststellungsklage erheben will. Da - wie im Klageentwurf ausgeführt - der angekündigte Zahlungsantrag den entstandenen Schaden möglicherweise nicht vollständig abdeckt, hat der Senat zur Wahrung umfassenden Rechtsschutzes den auf Gewährung von bedingungsgemäßem Versicherungsschutz für das Brandereignis gerichteten Feststellungsantrag gewählt. Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist eine Feststellungsklage ohne weiteres zulässig, solange ein Versicherungsnehmer das Recht hat, ein Sachverständigenverfahren nach § 23 VHB 84 zur Ermittlung der Schadenshöhe zu verlangen (BGH VersR 1986, 675; Senat r+s 1992, 61, 62). Ob er von diesem bedingungsgemäßen Recht tatsächlich Gebrauch machen will, ist für die Zulässigkeit der Feststellungsklage ohne Belang. Es ist der Antragstellerin unbenommen, zur Leistungsklage überzugehen. Geschieht dies, wird das Landgericht auch insoweit Prozeßkostenhilfe zu bewilligen haben, soweit der Höhe nach hinreichende Erfolgsaussicht besteht. Dies ist jedenfalls hinsichtlich der geltend gemachten Kosten für die Pensionsunterbringung der Katzen (560,00 DM) zu verneinen, da derartige Kosten nicht versichert sind (vgl. § 2 VHB, 92).