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Beschluss

1 Ws 227/98

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei offensichtlich unzureichenden staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen kann das Gericht die Staatsanwaltschaft anweisen, grundlegende Ermittlungen wieder aufzunehmen. • § 173 Abs. 3 StPO erlaubt dem Gericht nur ergänzende, lückenschließende Ermittlungen; bei gravierenden Aufklärungsmängeln bleibt nur die Anweisung zur Wiederaufnahme durch die Staatsanwaltschaft. • Eine Aussetzung des Klageerzwingungsverfahrens durch das Gericht ist nicht vorgesehen; die Anordnung zur Wiederaufnahme der Ermittlungen beendet das Verfahren nicht zuungunsten des Antragstellers.
Entscheidungsgründe
Wiederaufnahme staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen bei evident unzureichender Aufklärung (Klageerzwingung) • Bei offensichtlich unzureichenden staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen kann das Gericht die Staatsanwaltschaft anweisen, grundlegende Ermittlungen wieder aufzunehmen. • § 173 Abs. 3 StPO erlaubt dem Gericht nur ergänzende, lückenschließende Ermittlungen; bei gravierenden Aufklärungsmängeln bleibt nur die Anweisung zur Wiederaufnahme durch die Staatsanwaltschaft. • Eine Aussetzung des Klageerzwingungsverfahrens durch das Gericht ist nicht vorgesehen; die Anordnung zur Wiederaufnahme der Ermittlungen beendet das Verfahren nicht zuungunsten des Antragstellers. Der Antragsteller rügt die Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen den Polizeibeamten L wegen eines operativen Mageneingriffs zur Entfernung verschluckter Kokainbubbles. Nach vorläufiger Festnahme war der Antragsteller ins Krankenhaus verbracht worden; Dr. T führte eine Gastroskopie durch und verzichtete auf Exkorporation; anschließend wurde operativ der Magen eröffnet und 14 Bubbles entfernt. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren ein, der Generalstaatsanwalt bestätigte die Entscheidung. Das Oberlandesgericht hatte den Antrag zunächst als unbegründet verworfen; das Bundesverfassungsgericht hob diesen Beschluss wegen Gehörsverletzung auf und verwies die Sache zurück, weil die Ermittlungen als ersichtlich unzureichend angesehen wurden. • Aus den Vorgaben des Klageerzwingungsverfahrens folgt, dass das Gericht in der Regel nur die von der Staatsanwaltschaft durchgeführten Ermittlungen auf ihre Angemessenheit kontrolliert (§§ 172 ff. StPO). • § 173 Abs. 3 StPO gestattet dem Gericht nur begrenzte, ergänzende Ermittlungen; ein umfassendes Eigenverfahren des Gerichts würde das Ermittlungsmonopol der Staatsanwaltschaft verletzen. • Bei offenkundig unzureichenden Ermittlungen verbleibt dem Gericht ausnahmsweise die Möglichkeit, die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die erforderlichen grundlegenden Ermittlungen durchzuführen, damit die Entscheidung über Einstellung oder Anklageerhebung auf einer vollständigen Grundlage getroffen werden kann. • Das Bundesverfassungsgericht hat ausgeführt, die bisherigen Ermittlungen seien ersichtlich unzureichend und die Umstände der Operationsanordnung seien nicht hinreichend aufgeklärt worden; daran ist das Oberlandesgericht gebunden. • Die Staatsanwaltschaft ist anzuweisen, insbesondere die behandelnden Ärzte und Hilfspersonen zu vernehmen, Krankenunterlagen beizuziehen und zu klären, welche ärztlichen Erklärungen zur behaupteten Lebensgefahr gegeben wurden sowie welche Umstände zur Anordnung und Durchführung des operativen Eingriffs führten. • Eine Aussetzung des Verfahrens durch das Gericht ist nicht gesetzlich vorgesehen und kommt hier nicht in Betracht; der Antragsteller erleidet durch die Anordnung zur Wiederaufnahme der Ermittlungen keine Rechtsnachteile, da er das Klageerzwingungsverfahren nach Durchführung der Ermittlungen fortsetzen kann. Der Senat hat der Staatsanwaltschaft Münster aufgegeben, die Ermittlungen gegen den Beschuldigten L wieder aufzunehmen und die vom Bundesverfassungsgericht als notwendig bezeichneten grundlegenden Ermittlungen durchzuführen. Die bisherigen Ermittlungen sind als ersichtlich unzureichend anzusehen; es ist insbesondere aufzuklären, welche ärztlichen Informationen zur behaupteten Lebensgefahr vorlagen und welche Umstände die operative Magenöffnung veranlassten. Hierzu sind die operierenden Ärzte und beteiligten Hilfspersonen zu vernehmen und Krankenunterlagen zu sichern. Die beantragte Aussetzung des Verfahrens wird zurückgewiesen. Nach Durchführung der angewiesenen Ermittlungen kann erneut über Einstellung oder Anklage entschieden werden; der Antragsteller behält die Möglichkeit des weiteren Klageerzwingungsverfahrens.