Urteil
6 U 92/98
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Wer als Aufsichtspflichtiger ein scharfes Messer in der Nähe spielender Kleinkinder unbeaufsichtigt liegen lässt, verletzt seine Aufsichtspflicht und haftet nach §§ 823, 832, 847 BGB für daraus resultierende Verletzungen.
• Ein mögliches Mitverschulden einer faktisch aufsichtführenden Drittperson kann der Haftung des Messerberechtigten nicht ohne weiteres zugeordnet werden, wenn kein rechtsgeschäftliches Sonderverhältnis vorliegt.
• Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes sind sowohl das Verschulden des Schädigers als auch die familiäre Verbundenheit der Parteien und die Genugtuungsfunktion zu berücksichtigen.
• Ein Feststellungsanspruch über die Ersatzpflicht für zukünftige Schäden ist begründet, wenn ärztlich nicht ausgeschlossen ist, dass sich der Zustand verschlechtert oder weitere Schäden auftreten.
Entscheidungsgründe
Haftung wegen Liegenlassens eines Messers bei spielenden Kindern; Schmerzensgeld und Feststellungsanspruch • Wer als Aufsichtspflichtiger ein scharfes Messer in der Nähe spielender Kleinkinder unbeaufsichtigt liegen lässt, verletzt seine Aufsichtspflicht und haftet nach §§ 823, 832, 847 BGB für daraus resultierende Verletzungen. • Ein mögliches Mitverschulden einer faktisch aufsichtführenden Drittperson kann der Haftung des Messerberechtigten nicht ohne weiteres zugeordnet werden, wenn kein rechtsgeschäftliches Sonderverhältnis vorliegt. • Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes sind sowohl das Verschulden des Schädigers als auch die familiäre Verbundenheit der Parteien und die Genugtuungsfunktion zu berücksichtigen. • Ein Feststellungsanspruch über die Ersatzpflicht für zukünftige Schäden ist begründet, wenn ärztlich nicht ausgeschlossen ist, dass sich der Zustand verschlechtert oder weitere Schäden auftreten. Der 1991 geborene Kläger spielte am 19.06.1996 in der Küche der Beklagten mit anderen Kindern. Die Beklagte hatte nach dem Schälen von Kartoffeln ein scharfes Schälmesser auf der Arbeitsplatte liegen lassen, verließ kurz die Küche und bat die Mutter des Klägers, auf den Herd zu achten. Der Sohn der Beklagten nahm das Messer und warf es nach dem Kläger, wodurch dieser am rechten Auge schwer verletzt wurde und praktisch erblindete. Das Landgericht hatte dem Kläger 60.000 DM Schmerzensgeld und 682,92 DM materiellen Schaden zuerkannt sowie die künftige Ersatzpflicht festgestellt. Die Beklagte berief ein und rügte Überschätzung des Schmerzensgeldes und mangelndes Berücksichtigen möglichen Mitverschuldens der Mutter. • Die Beklagte haftet nach §§ 823, 832, 847 BGB, weil das Messer in gefährlicher Nähe der spielenden Kinder liegen blieb und damit eine voraussehbare Gefahr geschaffen wurde. • Das bloße Verlassen der Küche für kurze Zeit und die Anwesenheit der Mutter des Klägers entlasten die Beklagte nicht, da die Mutter den Tisch und die Kinder dem Herd zuwandte und das Messer möglicherweise nicht wahrnahm. • Ein Mitverschulden der Mutter kann nicht der Beklagten zugerechnet werden, weil kein rechtsgeschäftliches Sonderrechtsverhältnis oder eine Zurechnungseinheit vorlag; es handelte sich um eine Gefälligkeit ohne rechtliche Bindungswirkung (§§ 254, 278 BGB greifen nicht zu Lasten der Beklagten). • Ein gestörter Innenausgleich unter Gesamtschuldnern führt nicht zu einer Kürzung, weil der Mutter kein weitergehender Schuldvorwurf als der Beklagten trifft und die Mutter dem Kind gegenüber wegen § 1664 BGB nicht haftet. • Das Schmerzensgeld ist wegen der schweren, bleibenden Verletzung erheblich; die Kammer reduziert es jedoch auf 50.000 DM aufgrund nur leichter Fahrlässigkeit der Beklagten und wegen der familiären Verbundenheit, die die Genugtuungsfunktion mindert. • Der materielle Schaden wurde zutreffend mit 682,92 DM angesetzt. • Der Feststellungsantrag für künftige Schäden ist begründet, weil ein augenärztliches Gutachten zukünftige Risiken (z. B. Netzhautablösung, Sekundärglaukom) nicht ausschließt und eine Verschlimmerung des Gesamtschadens möglich ist. Die Berufung der Beklagten ist nur insoweit erfolgreich, dass das Schmerzensgeld von 60.000 DM auf 50.000 DM herabgesetzt wird. Die Beklagte bleibt zur Zahlung von 50.682,92 DM an den Kläger verurteilt; ferner wird festgestellt, dass sie für alle weiteren Schäden aus dem Unfall vom 19.06.1996 einzustehen hat, soweit Ansprüche nicht an Sozialversicherer oder Dritte übergegangen sind. Die Haftung beruht auf dem fahrlässigen Liegenlassen des Messers und der dadurch verletzten Aufsichtspflicht; ein Mitverschulden der Mutter führt nicht zu einer Anspruchskürzung. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Diese Entscheidung sichert dem Kläger sowohl den bereits festgestellten als auch potenziell künftig entstehenden Ersatzanspruch.