Beschluss
1 Sbd 46/98
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Honorarforderungen von Steuerberatern ist Erfüllungsort für die Zahlung regelmäßig der Sitz der Kanzlei.
• Der Erfüllungsort nach § 269 Abs. 1 BGB bestimmt den besonderen Gerichtsstand gemäß § 29 ZPO.
• Ist kein Zahlungsort vereinbart, begründet der Sitz des Steuerberaters einen gemeinschaftlichen besonderen Gerichtsstand für alle verklagten Gesellschafter.
• Eine Bestimmung eines anderen zuständigen Gerichts nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO scheidet aus, wenn ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand vorliegt.
Entscheidungsgründe
Erfüllungsort bei Honorarforderungen von Steuerberatern: Sitz der Kanzlei als Gerichtsstand • Bei Honorarforderungen von Steuerberatern ist Erfüllungsort für die Zahlung regelmäßig der Sitz der Kanzlei. • Der Erfüllungsort nach § 269 Abs. 1 BGB bestimmt den besonderen Gerichtsstand gemäß § 29 ZPO. • Ist kein Zahlungsort vereinbart, begründet der Sitz des Steuerberaters einen gemeinschaftlichen besonderen Gerichtsstand für alle verklagten Gesellschafter. • Eine Bestimmung eines anderen zuständigen Gerichts nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO scheidet aus, wenn ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand vorliegt. Die Klägerin, eine Steuerberatungsgesellschaft mit Sitz in E, verlangt von mehreren Gesellschaftern einer GbR Honorar für erbrachte Leistungen für die Steuerjahre 1995 und 1996. Die Klägerin hatte Klage beim Amtsgericht Dortmund erhoben. Das Amtsgericht hielt seine Zuständigkeit nach § 29 ZPO für nicht gegeben; die Klägerin beantragte daraufhin, das Amtsgericht Dortmund als zuständiges Gericht zu bestimmen. Die Beklagten widersprachen und hielten das Amtsgericht Hamm für zweckmäßig. Streitpunkt ist, ob ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand des Erfüllungsortes besteht oder ob nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ein anderes Gericht zu bestimmen ist. Die Parteien haben keinen Zahlungsort vereinbart. Der Senat hat über die Zuständigkeitsbestimmung zu entscheiden. • Rechtsgrundlage für den Leistungsort ist § 269 Abs. 1 BGB; daraus folgt bei Fehlen einer Vereinbarung der vertragstypische Leistungsort. • Für Honorarforderungen von Steuerberatern bestimmt die ständige Rechtsprechung den Sitz der Kanzlei als Leistungsort, weil dort die wesentlichen vertraglichen Leistungen erbracht werden und Mandanten regelmäßig zur Beratung in die Kanzlei kommen. • Als Folge bestimmt § 29 ZPO den besonderen Gerichtsstand des Erfüllungsortes; bei mehreren Beklagten begründet der gemeinsame Erfüllungsort einen gemeinschaftlichen besonderen Gerichtsstand. • Die Voraussetzung für eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO (Fehlen eines gemeinschaftlichen besonderen Gerichtsstands) liegt nicht vor, weil für alle Beklagten der Erfüllungsort am Sitz der Klägerin gegeben ist. • Die Bedenken des Amtsgerichts hinsichtlich des Schuldnerschutzes nach § 13 ZPO überzeugen nicht; § 34 ZPO und die BGH-Rechtsprechung zeigen, dass Mandanten die Verhandlung von Honorarstreitigkeiten am Sitz des Rechts- oder Steuerberaters als zumutbar gelten. • Mangels abweichender Vereinbarung ist daher das Amtsgericht Dortmund als Gericht des Erfüllungsortes zuständig. • Dem folgt der Senat und weist den Antrag auf Zuständigkeitsbestimmung zurück. Der Antrag der Klägerin auf Bestimmung eines zuständigen Gerichts nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO wird zurückgewiesen, weil ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand des Erfüllungsortes besteht. Maßgeblich ist § 269 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 29 ZPO; danach ist der Sitz der Steuerberaterkanzlei Erfüllungsort für die Honorarzahlung. Da die Parteien keinen abweichenden Zahlungsort vereinbart haben, sind alle Beklagten im besonderen Gerichtsstand des Erfüllungsortes am Sitz der Klägerin zu verklagen. Folglich scheidet die Zuweisung eines anderen Amtsgerichts nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO aus und das Amtsgericht Dortmund ist zuständig.