Urteil
12 U 19/98
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Verfügungsklägerin kann eine Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung einer Bauhandwerkersicherungshypothek nach § 648 BGB in den bezeichneten Grundbuchblättern verlangen.
• Zur Glaubhaftmachung eines zu sichernden Werklohnanspruchs genügt im einstweiligen Verfügungsverfahren die Darstellung des abgetretenen Vergütungsanspruchs; eine vollständige Darlegung des Gesamtanspruchs des Unternehmers ist nicht erforderlich.
• Mängelrügen der Verfügungbeklagten sind substantiiert und glaubhaft darzulegen; bloße Schriftwechsel ohne unabhängige Beweismittel genügen nicht.
• Bei Aufteilung eines Objekts in Wohnungseigentum kann dennoch die Eintragung einer Gesamthypothek verlangt werden, wenn ein einheitlicher Werkvertrag vorliegt.
• Für die Bemessung von Mängelabschlägen im einstweiligen Verfügungsverfahren ist nach § 287 ZPO ein angemessener Durchschnittswert zugrunde zu legen.
Entscheidungsgründe
Vormerkung zur Sicherung von Bauhandwerkerforderungen; Anspruch auf Gesamthypothek nach § 648 BGB • Die Verfügungsklägerin kann eine Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung einer Bauhandwerkersicherungshypothek nach § 648 BGB in den bezeichneten Grundbuchblättern verlangen. • Zur Glaubhaftmachung eines zu sichernden Werklohnanspruchs genügt im einstweiligen Verfügungsverfahren die Darstellung des abgetretenen Vergütungsanspruchs; eine vollständige Darlegung des Gesamtanspruchs des Unternehmers ist nicht erforderlich. • Mängelrügen der Verfügungbeklagten sind substantiiert und glaubhaft darzulegen; bloße Schriftwechsel ohne unabhängige Beweismittel genügen nicht. • Bei Aufteilung eines Objekts in Wohnungseigentum kann dennoch die Eintragung einer Gesamthypothek verlangt werden, wenn ein einheitlicher Werkvertrag vorliegt. • Für die Bemessung von Mängelabschlägen im einstweiligen Verfügungsverfahren ist nach § 287 ZPO ein angemessener Durchschnittswert zugrunde zu legen. Die Verfügungsklägerin verlangt die Eintragung einer Vormerkung zugunsten eines abgetretenen Vergütungsanspruchs aus Werkverträgen gegen die Verfügungsbeklagte für Wohnungen in drei Bauabschnitten (Block B, C, D) eines Wohnprojekts. Die Klägerin macht für Block B einzelne Forderungen je Wohnung in Höhe von jeweils 184.595,10 DM geltend (abgetreten von Bauunternehmer T1) sowie für Block C und D Pauschalbeträge von 51.891,22 DM bzw. 58.982,63 DM. Die Beklagte bestreitet nicht die Ausführung bestimmter Lieferungen und Leistungen, rügt aber Mängel (insbesondere verkratzte Fensterscheiben) und macht Gegenansprüche sowie Zahlungen geltend. Die Vorinstanz erließ eine einstweilige Verfügung; die Beklagte legte Berufung ein. Streitpunkt ist, ob die Voraussetzungen für die Vormerkung zur Sicherung einer Bauhandwerkersicherungshypothek nach § 648 BGB vorliegen und in welcher Höhe sowie ob eine Gesamthypothek einzutragen ist. • Die Berufung der Beklagten hatte nur teilweise Erfolg; die einstweilige Verfügung wurde im aufgeführten Umfang bestätigt. Die Zustellung und die Vollziehungsfrist sind gewahrt. • Die Klägerin hat glaubhaft gemacht, dass ihr der zu sichernde Werklohnanspruch zusteht, insbesondere durch Abtretungserklärung des Bauunternehmers T1 und Vorbringen zu Lieferung und Einbau von Fenstern, Türen und Rollläden; eine vollständige Darlegung des gesamten Anspruchs des Unternehmers war im einstweiligen Verfahren nicht erforderlich. • Die Beklagte trägt die Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast für behauptete Mängel und Zahlungen, die den Anspruch vermindern könnten; bloße Mängelrügen und Kopien von Schreiben genügen nicht zur Entkräftung der Forderung. • Für Block B ist der abgetretene Forderungsbetrag glaubhaft; daher ist die Vormerkung in Höhe der Werklohnforderung in sämtlichen Grundbuchblättern der einzelnen Eigentumswohnungen einzutragen, wobei auch die Eintragung einer Gesamthypothek nach § 1132 BGB gerechtfertigt ist. • Für Block C und D hat die Klägerin die zu sichernden Beträge glaubhaft gemacht; Preisnachlässe, Skontoabzüge und Mängelabschläge wurden berücksichtigt. Bei den Kratzschäden an Scheiben wurden nach § 287 ZPO angemessene Kürzungsbeträge gebildet (40 DM pro Scheibe). • Gegenforderungen und behauptete Schadensersatzansprüche der Beklagten in Höhe von insgesamt 16.052,95 DM sind nicht glaubhaft gemacht worden. • Der Zinsanspruch der Klägerin in Höhe von 4 % seit der unstreitigen Zustellung der Werklohnklage ergibt sich aus den einschlägigen zivilrechtlichen Vorschriften. • Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Berufung der Verfügungsbeklagten wurde nur zum Teil erfolgreich; die einstweilige Verfügung wurde in dem genannten Umfang bestätigt. Zugunsten der Verfügungsklägerin sind für die in Block B, C und D bezeichneten Wohnungen Vormerkungen zur Sicherung der jeweils genannten Werklohnforderungen einzutragen; für Block B ist zudem die Eintragung einer Gesamthypothek in den einzelnen Grundbuchblättern zu sichern. Die von der Beklagten geltend gemachten Mängel und Gegenansprüche sind nicht in der erforderlichen Weise glaubhaft gemacht worden, sodass sie den Sicherungsanspruch nicht entfallen lassen. Die Widerklage der Verfügungsbeklagten wurde abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits und des Berufungsverfahrens wurden mehrheitlich der Verfügungsbeklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar und die Streitwerte wurden festgesetzt.