Beschluss
2 Ws 474/98
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zur Fluchtgefahr nach § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO genügt die bloß hohe Straferwartung nicht; es müssen konkrete Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, der Beschuldigte werde dem Fluchtanreiz folgen.
• Fehlende finanzielle Mittel, familiäre Bindungen und Geständnis können fluchthindernde Umstände darstellen und die Annahme der Fluchtgefahr entkräften.
• Fehlen weiterer Haftgründe rechtfertigt die Aufhebung des Haftbefehls; die Kostenentscheidung richtet sich entsprechend § 467 Abs. 1 StPO.
Entscheidungsgründe
Aufhebung der Untersuchungshaft mangels konkreter Fluchtgefahr • Zur Fluchtgefahr nach § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO genügt die bloß hohe Straferwartung nicht; es müssen konkrete Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, der Beschuldigte werde dem Fluchtanreiz folgen. • Fehlende finanzielle Mittel, familiäre Bindungen und Geständnis können fluchthindernde Umstände darstellen und die Annahme der Fluchtgefahr entkräften. • Fehlen weiterer Haftgründe rechtfertigt die Aufhebung des Haftbefehls; die Kostenentscheidung richtet sich entsprechend § 467 Abs. 1 StPO. Der Angeklagte wurde wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern angeklagt. Das Amtsgericht Dortmund erließ am 28.6.1998 einen Haftbefehl, dessen Vollzug zunächst gegen Auflagen ausgesetzt war. Das Landgericht Dortmund hob die Haftverschonung auf; der Angeklagte wurde daraufhin in Untersuchungshaft genommen und später wegen sexueller Nötigung und Missbrauchs zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt; gegen dieses Urteil wurde Revision eingelegt. Die Strafkammer ordnete die Fortdauer der Untersuchungshaft an; der Angeklagte legte Haftbeschwerde ein. Der Senat prüfte, ob Fluchtgefahr im Sinne des § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO vorliegt. Es lagen Geständnisse vor; die schriftlichen Urteilsgründe fehlten noch. • Rechtliche Voraussetzung für Untersuchungshaft ist u.a. Fluchtgefahr nach § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO; diese setzt "bestimmte Tatsachen" voraus, die den Schluss rechtfertigen, der Beschuldigte werde dem Fluchtanreiz nachgeben. • Eine bloß hohe Straferwartung (hier drei Jahre) kann nicht allein Fluchtgefahr begründen; sie ist allenfalls Ausgangspunkt für die Prüfung weiterer Umstände. • Im konkreten Fall fehlen diese "bestimmten Tatsachen": Das umfassende Geständnis des Angeklagten und sein Beharren auf der Revision sprechen nicht zwingend für Flucht. • Zudem sprechen fehlende finanzielle Mittel zur Flucht sowie familiäre Bindungen und Unterstützung durch die Eltern als fluchthindernde Umstände gegen die Annahme ernsthafter Fluchtgefahr. • Da auch sonstige Haftgründe nicht mehr vorliegen, ist die Fortdauer der Haft nicht zu rechtfertigen; daher war der Haftbefehl in der angefochtenen Form aufzuheben. • Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind der Staatskasse aufzuerlegen, entsprechend der Anwendung des § 467 Abs. 1 StPO. Der Haftbefehl des Amtsgerichts Dortmund in der Form des Haftfortdauerbeschlusses des Landgerichts Dortmund wurde aufgehoben, weil konkrete Tatsachen, die Fluchtgefahr nach § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO begründen würden, nicht vorlagen. Die bloß hohe Straferwartung von drei Jahren reichte hierfür nicht aus. Geständnis, fehlende finanzielle Fluchtmöglichkeiten sowie familiäre Bindungen sprachen gegen die Annahme, der Angeklagte werde dem Fluchtanreiz nachgeben. Weil keine weiteren Haftgründe mehr bestanden, war die Fortdauer der Untersuchungshaft nicht zu rechtfertigen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich notwendiger Auslagen des Angeklagten wurden der Staatskasse auferlegt.