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Urteil

20 U 60/98

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:1998:1016.20U60.98.00
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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 12. Dezember 1997 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten der Berufung. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,00 DM abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Beide Parteien können die Sicherheit auch durch Bankbürgschaft erbringen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das am 12. Dezember 1997 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten der Berufung. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,00 DM abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Beide Parteien können die Sicherheit auch durch Bankbürgschaft erbringen. Tatbestand: Der Kläger ist selbständiger Taxiunternehmer mit drei Taxen, einem Mietwagen und einem Kleinbus. Der Kläger verlangt wegen Beschwerden der Halswirbelsäule und der Lendenwirbelsäule Berufsunfähigkeitsrente. Bereits im Jahre 1991 hatte der Kläger von der Beklagten Berufsunfähigkeitsrente verlangt. Die Beklagte erbrachte vom 01.09.1990 bis zum 30.09.1991 bedingungsgemäße Leistungen. Danach stellte sie Zahlungen ein, da sie den Kläger nur noch für 30 % berufsunfähig hielt. Mit Schreiben vom 05.05.1993 (Bl. 67) lehnte die Beklagte weitere Leistungen unter Hinweis auf § 12 III VVG ab. Entsprechend den Schreiben vom 08.10.1993 und 22.11.1993 (Bl. 72 - 74) einigten sich die Parteien dahingehend, daß noch Rente für die Monate Juli und August 1990 nachgezahlt werde, es im übrigen aber bei der Ablehnung mit der Frist des § 12 III VVG verbleiben sollte. Im Oktober 1995 stellte der Kläger einen neuen Antrag auf Berufsunfähigkeitsrente. Er hat behauptet, sein Gesundheitszustand habe sich deutlich verschlechtert. Er könne keine Zwangshaltungen in vornübergebeugter Haltung, Hocken oder Knien einnehmen. Er könne auch nicht längere Zeit sitzen oder Taxifahren, noch könne er in der Zentrale Telefondienst versehen. Die Beklagte hat eingewandt, daß zunächst die falsche Partei verklagt und die Klage demgemäß außerhalb der Frist des § 12 III erhoben worden sei. In der Sache selbst habe sich der Gesundheitszustand des Klägers nicht verschlechtert gegenüber 1991. Er sei in keinem Fall zu 50 % berufsunfähig. Wegen des Sachverhalts im einzelnen und der in erster Instanz gestellten Anträge wird gemäß § 543 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen. Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen A. Es hat die Klage dann abgewiesen, da lediglich eine Berufsunfähigkeit des Klägers in Höhe von 30 % vorliege. Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers, der seinen erstinstanzlichen Vortrag wiederholt und vertieft. Er behauptet weiterhin, es sei zu einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes gekommen. Die Schmerzen hätten stark zugenommen, er leide immer häufiger unter Rücken- und Kopfschmerzen. Gegenüber früher müsse er nun öfters seinen Hausarzt aufsuchen, um sich schmerzstillende Spritzen geben zu lassen. Die Taubheitsgefühle in den Beinen hätten sich ebenfalls verschlimmert. Bereits nach 10 bis 15 Minuten könne er nicht mehr schmerzfrei sitzen. Darüber hinaus habe er Beschwerden an beiden Knien bekommen. Sein Arbeitstag habe früher rd. 14 Stunden gedauert. Eine wesentliche Tätigkeit habe in der Funkzentrale gelegen, hier habe er täglich ca. 8 bis 10 Stunden verbracht. Das könne er jetzt nicht mehr. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 77.500,00 DM nebst 7,25 % Zinsen auf 37.500,00 DM seit Rechtshängigkeit der Klage und weiteren 7,25 % Zinsen auf 40.000,00 DM seit Rechtshängigkeit der Klageerweiterung sowie 7,25 % Zinsen auf jeweils 7.500,00 DM seit dem 01.10.1995, 01.01.1996, 01.04.1996, 01.07.1996, 01.10.1996, 01.01.1997, 01.04.1997, 01.07.1997, 01.10.1997 und 01.01.1998 zu zahlen, 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn ab dem 01.05.1998 eine monatliche Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von 2.500,00 DM - zahlbar vierteljährlich im voraus - zu zahlen, hilfsweise festzustellen, daß die Beklagte aufgrund der Berufsunfähigkeit des Klägers verpflichtet ist, ihm über den 30.04.1998 hinaus eine monatliche Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von 2.500,00 DM zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte beruft sich weiterhin auf Versäumung der Frist des § 12 III WG und hält im übrigen das angefochtene Urteil für zutreffend. Aus dem Sachverständigengutachten folge, daß sich seit der Vorbegutachtung keine nennenswerte Änderung ergeben habe. Der Kläger sei ebenso wie im Juli 1991 allenfalls zu 30 % beeinträchtigt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze verwiesen. Der Senat hat den Kläger angehört und den Sachverständigen Ae ergänzend vernommen. Insoweit wird auf den im allseitigen Einverständnis angefertigten Berichterstattervermerk als Anlage zum Protokoll vom 16. Oktober 1998 Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Berufung ist unbegründet. 1. Die Frist des § 12 III VVG ist entgegen der Auffassung der Beklagten eingehalten. Die gegen die B AG gerichtete Klage hat nämlich die Frist gewahrt. Das Landgericht hat insoweit zu Recht das Rubrum berichtigt. Beklagte ist die. C AG mit derselben Anschrift. Eine Berichtigung des Rubrums kommt nicht nur dann in Betracht, wenn Einzelheiten der Parteibezeichnung ungenau oder falsch sind, vielmehr ist die gesamte Parteibezeichnung der Auslegung zugänglich. Es ist auszulegen, welcher Sinn der Parteibezeichnung aus der Sicht der Empfänger (Gericht und Gegner) beizulegen ist. Auch bei äußerlich unrichtiger Bezeichnung ist grundsätzlich die Person als Partei anzusprechen, die durch die fehlerhafte Parteibezeichnung nach deren objektivem Sinn getroffen werden soll. Gibt die Klageschrift zweifelsfrei einen falschen Namen an, ist er zu berichtigen. Maßgeblich ist dabei die objektive Erkennbarkeit. Deshalb wird auch bei irrtümlicher Benennung der falschen Person die richtige Person Partei, wenn diese nach den objektiv erkennbaren Umständen nach dem Willen des Klägers verklagt werden soll (Senat NJW-RR 91, 188; VersR 94, 969). Nach diesen Grundsätzen ist nicht zweifelhaft, daß von Anfang an die C AG Beklagte des Rechtsstreits gewesen ist. Aus dem der Klageschrift beigefügten Ablehnungsschreiben vom 23.07.1996 war offensichtlich, wer als richtige Beklagte gemeint war. Die richtige Beklagte selbst hatte von Anfang an keine Schwierigkeiten, sich als beklagte Partei zu erkennen. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus der Rubrumsbezeichnung im Schriftsatz der Beklagten vom 29.01.1997 (Bl. 56) und aus der Klageerwiderung. 2. Der Kläger kann keine Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung verlangen, da sich sein Gesundheitszustand gegenüber dem Zustand, wie er der Ablehnung vom 05.05.1993 zugrunde lag, nicht verschlechtert hat. a) Welche Rechtsfolgen der Fristablauf des § 12 III VVG in der Berufsunfähigkeitsversicherung hat, ist zweifelhaft (vgl. dazu Senat VersR 92, 1249; Römer in Römer/Langhei VVG, § 12 Rdn. 91). Unproblematisch ist allein, daß der Versicherungsnehmer seinen Anspruch auf Leistungen für die Vergangenheit verliert. Damit erschöpft sich aber nicht die Wirkung des § 12 III VVG. Da im Zeitpunkt des Ablehnungsschreibens und der damit verbundenen Fristsetzung nach § 12 III VVG nicht nur Rentenansprüche des Versicherungsnehmers aus der Vergangenheit in Frage stehen, sondern der Versicherungsnehmer in der Regel auch zukünftige Leistungen bis zum Ablauf des Vertrages begehrt, hat der Versicherer auch solche zukünftigen Leistungen abgelehnt. Bleibt der Gesundheitszustand des Versicherungsnehmers unverändert, dann gilt für diesen unveränderten Sachverhalt die Sperrwirkung des § 12 III VVG. Wird dagegen vom Versicherungsnehmer eine tatsächliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes dargetan und bewiesen, dann trägt er damit einen neuen Versicherungsfall vor, über den Versicherer noch nicht mit Fristsetzung nach § 12 III VVG entschieden hat. Ob jede Änderung oder nur eine wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes die Sperrwirkung des § 12 III VVG beseitigt, braucht nicht entschieden zu werden, da hier keine, auch keine geringfügige Verschlechterung feststellbar ist. b) Der Sachverständige A hat in seinem schriftlichen Gutachten ausgeführt, daß seine Feststellungen mit denen des Gutachtens D vom 09.02.1993, auf das die Beklagte ihre Ablehnung gestützt hat, übereinstimmen. Im Senatstermin hat der Sachverständige dies nochmals erläutert und bestätigt. Er hat im einzelnen dargelegt, daß sogar zum Teil Befundverbesserungen beim Kläger eingetreten sind. Der Senat folgt dieser tatsächlichen Beurteilung. Irgendwelche Einwände gegen diese tatsächlichen Feststellungen sind nicht ersichtlich und auch nicht vom Kläger geltend gemacht. Damit scheidet aber schon ein Anspruch des Klägers aus, ohne daß es darauf ankommt, ob die Beurteilung der Gesundheitsbeträchtigung mit einer Berufsunfähigkeit von 30 % richtig bemessen ist. 3. Auch wenn man die Sperrwirkung des § 12 III VVG in diesem Fall für aufgehoben halten würde, würde sich das Ergebnis nicht ändern. Eine Berufsunfähigkeit zu mindestens 50 % liegt auch nach jetziger Beurteilung nicht vor. Der Kläger hat schon nicht substantiiert dargelegt, inwieweit er aufgrund seiner Beschwerden nicht mehr in der Lage sein will, seine bis 1989 ausgeübte Tätigkeit zumindest zu 50 % weiterzuführen. Ein wesentliches Tätigkeitsfeld des Klägers lag in der Funk- und Telefonzentrale. Diese Tätigkeit, die entsprechend den Angaben in der Berufungsbegründung rd. 8 bis 10 Stunden täglich und damit mehr als die Hälfte der Arbeitszeit in Anspruch nahm, kann der Kläger aber noch ausüben. Die Funk- und Telefonzentrale befindet sich in einem ca. 4 x 4 m großen Raum, in welchem der Kläger sich frei bewegen kann. Während der Kläger in der Berufungsbegründung noch vorgetragen hatte, er habe ständig sitzen müssen, hat er dies bei seiner persönlichen Anhörung so nicht mehr aufrechterhalten. Er müsse sitzen, wenn er einen Anruf entgegennehme, da er sich dabei Notizen mache. Zwischen den einzelnen Anrufen könne er aber selbstverständlich aufstehen und sich bewegen. Er müsse allerdings in der Nähe bleiben, damit er die Anrufe auch höre und entgegennehmen könne. Eine solche Tätigkeit, bei der der Kläger aufstehen, sich bewegen, insbesondere sich recken und strecken kann, ist dem Kläger ohne Einschränkungen möglich, wie auch der Sachverständige im Senatstermin nochmals ausgeführt hat. Bei Wirbelsäulenerkrankungen ist es ungünstig, Zwangshaltungen über längere Zeit einzunehmen. Die Möglichkeit des häufigen Haltungswechsels, insbesondere mit kurzen Unterbrechungen durch Umhergehen oder Stehen wirkt sich positiv aus und führt zu keiner zeitlichen Einschränkung einer derartig ausgeübten Tätigkeit. Dies ist dem Senat auch aus anderen Gutachten bekannt. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Beschwer des Klägers übersteigt 60.000,00 DM.