Urteil
20 U 88/98
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGHAM:1998:1016.20U88.98.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung des Beklagten gegen das am 22. Januar 1998 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung werden der Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 1 Entscheidungsgründe: 2 Der Kläger nimmt die Beklagte aus einer Privathaftpflichtversicherung auf Gewährung von Deckungsschutz für die Folgen eines Faustschlags in Anspruch, den er am 29.09.1996 während der "E " in G in angetrunkenem Zustand dem Zeugen W verpaßt hat. Durch diesen Schlag erlitt der Geschädigte eine Le Fort II-Fraktur, eine Nasengerüstfraktur und Schmelz-Dentin-Frakturen. 3 Die Beklagte verweigert Versicherungsschutz. Sie beruft sich auf den Leistungsausschluß des § 4 II Nr. 1 S. 1 AHB, weil der Kläger den Schaden vorsätzlich herbeigeführt habe. 4 Durch das angefochtene Urteil hat das Landgericht die vom Kläger beantragte Feststellung getroffen, daß die Beklagte ihm zur Gewährung von Deckungsschutz für den Haftpflichtfall verpflichtet ist. 5 Die hiergegen gerichtete zulässige Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg, weil auch der Senat nicht mit der erforderlichen Sicherheit die Überzeugung hat gewinnen können, daß der Kläger die erheblichen Gesundheitsschäden des Zeugen W mindestens bedingt vorsätzlich herbeigeführt hat. 6 Der Berufung ist zwar zuzugeben, daß bei einem heftigen Schlag ins Gesicht - wie ihn der Kläger unstreitig vorgenommen hat - der Schädiger nach der Lebenserfahrung regelmäßig erhebliche Gesichtsverletzungen, wie sie der Geschädigte im Streitfall erlitten hat, in Kauf nimmt (Senat r+s 1986, 305). Der Senat hat auch nicht übersehen, daß den Kläger ein klassisches Motiv (Eifersucht) zu seinem handgreiflichen Vorgehen gegen den als Rivalen empfundenen Zeugen bewegt hat. 7 Gleichwohl gibt es hinreichende Anhaltspunkte dafür, daß der Kläger die von ihm herbeigeführten Verletzungsfolgen nicht oder nicht in ihrem wesentlichen Umfang als möglich erkannt und für den Fall ihres Eintritts gewollt oder im Sinne bedingten Vorsatzes billigend in Kauf genommen hat (vgl. BGH VersR 1998, 1011 m.w.N.). Unstreitig stand der Kläger zur Tatzeit stark unter Alkoholeinfluß. Das haben die Tatzeugen H , K und M S im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren bestätigt. Im strafgerichtlichen Berufungsurteil des Landgerichts M vom 12.06.1997 ist deshalb zugunsten des Klägers angenommen worden, daß er infolge des genossenen Alkohols zur Tatzeit in seiner Einsicht- und Steuerungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt war. 8 Da die Beklagte Gegenteiliges nicht beweisen kann, ist auch im vorliegenden Rechtsstreit von einer starken Alkoholisierung des Klägers auszugehen, die zu einer erheblichen Verminderung seiner Einsichts- und Steuerungsfähigkeit zur Tatzeit geführt hat. 9 Die Verminderung der Einsichtsfähigkeit kann Einfluß auf die Vorhersehbarkeit und Billigung der Verletzungsfolgen gehabt haben. Die Minderung der Steuerungsfähigkeit kann dazu geführt haben, daß der Schlag - unstreitig hat der Kläger nur einmal zugeschlagen - heftiger ausgefallen ist, als er geplant war. 10 Es ergeben sich somit ausreichende Gesichtspunkte, die dem Nachweis einer mindestens bedingt vorsätzlichen Herbeiführung der Schadensfolgen entgegenstehen (vgl. BGH a.a.O.). Dies wirkt sich zum Nachteil der für die Voraussetzungen des § 4 II Nr. 1 S. 1 AHB beweispflichtigen Beklagten aus. 11 Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97, 708 Nr. 10, 711 und 713 ZPO. 12 Die Beschwer der Beklagten beträgt 40.000,00 DM.