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Beschluss

2 Ws 481/98

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Vorlagebeschluss des mit der Sache befassten Gerichts zur Ausschließung des Verteidigers muss die tatbestandlichen und beweiserheblichen Angaben selbst enthalten; bloßer Verweis auf beigefügte Anlagen genügt nicht. • Der Vorlagebeschluss muss erkennen lassen, auf welchen Ausschließungsgrund des §138a Abs.1 StPO er gestützt wird und konkret darlegen, in welcher Form (Mittäterschaft, Beihilfe, Anstiftung) sich die jeweilige Tatbeteiligung des Verteidigers äußern soll. • Ist die inhaltliche Mindestanforderung an die Zulässigkeit der Vorlage nicht erfüllt, ist die Vorlage ohne mündliche Verhandlung als unzulässig zu verwerfen. • Die Kosten des Ausschließungsverfahrens sind der Landeskasse aufzuerlegen, wenn der Senat die Vorlage als unzulässig verwirft.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Vorlage nach §§138a ff. StPO bei ungenügender Begründung • Ein Vorlagebeschluss des mit der Sache befassten Gerichts zur Ausschließung des Verteidigers muss die tatbestandlichen und beweiserheblichen Angaben selbst enthalten; bloßer Verweis auf beigefügte Anlagen genügt nicht. • Der Vorlagebeschluss muss erkennen lassen, auf welchen Ausschließungsgrund des §138a Abs.1 StPO er gestützt wird und konkret darlegen, in welcher Form (Mittäterschaft, Beihilfe, Anstiftung) sich die jeweilige Tatbeteiligung des Verteidigers äußern soll. • Ist die inhaltliche Mindestanforderung an die Zulässigkeit der Vorlage nicht erfüllt, ist die Vorlage ohne mündliche Verhandlung als unzulässig zu verwerfen. • Die Kosten des Ausschließungsverfahrens sind der Landeskasse aufzuerlegen, wenn der Senat die Vorlage als unzulässig verwirft. Die Staatsanwaltschaft erhob Anklage gegen einen im Kosovo geborenen Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Verleitung von Ausländern zu falschen Angaben im Asylverfahren. Die Anklage wirft dem Angeklagten Taten in Mittäterschaft innerhalb einer Bande vor; in der Anklageschrift wird eine Verbindung zu einem zuvor in derselben Praxis tätigen Rechtsanwalt hergestellt. Das Landgericht beanstandete, Verteidiger Meinolf Reuther könne in einem derartigen Grade verdächtig sein, an den Taten beteiligt gewesen zu sein, und legte die Frage der Ausschließung dem Oberlandesgericht vor. Die Vorlage stützte sich in der Begründung wesentlich auf der Beschluss beiliegende Anlagen wie Anklage und Schreiben des Verteidigers. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte ebenfalls die Ausschließung. Das Oberlandesgericht prüfte, ob die Vorlage den formalen und inhaltlichen Anforderungen der §§138a ff. StPO genügt. • Verfahrenstheorie: Das Ausschließungsverfahren nach §§138a ff. StPO ist gegenüber dem Hauptstrafverfahren verselbständigt und erfordert eine begrenzte, ausdrücklich darlegte Grundlage, damit das oberlandesgerichtliche Prüfungsorgan den maßgeblichen Sachverhalt erkennen kann. • Formelle Anforderungen: Ein Vorlagebeschluss muss in sich schlüssig die Tatsachen und die hierfür vorgelegten Beweismittel enthalten; es ist unzulässig, die erforderliche Begründung im Wesentlichen nur durch Verweis auf beigefügte Anlagen zu liefern. • Bestimmtheitsgebot: Der Beschluss hat aufzuzeigen, welcher der in §138a Abs.1 StPO genannten Ausschlussgründe geltend gemacht wird; hier fehlte die eindeutige Benennung, sodass allein aus dem Zusammenhang nicht hinreichend hervorging, welche Rechtsfigur (z.B. §138a Abs.1 Nr.1 StPO wegen Beteiligung an der Tat) gemeint ist. • Tatsächliche Konkretisierung: Es muss dargelegt werden, in welcher rechtlichen Form die Tatbeteiligung des Verteidigers (Mittäterschaft, mittelbare Täterschaft, Beihilfe oder Anstiftung, §§25 ff. StGB) bestanden haben soll; diesen Darstellungserfordernissen genügte die Vorlage nicht, insbesondere im Hinblick auf die behauptete banden- und gewerbsmäßige Beteiligung. • Folgen der Unzulässigkeit: Mangels Erfüllung der inhaltlichen Mindestanforderungen war die Vorlage als unzulässig zu verwerfen; eine mündliche Verhandlung zur Ausschließung war nicht erforderlich, weil von vornherein keine Erfolgsaussicht bestand. • Verfahrensabschluss und Kosten: Der Verwerfungsbeschluss schließt das selbständige Zwischenverfahren ab; die Kosten des Ausschließungsverfahrens einschließlich notwendiger Auslagen des Verteidigers sind der Landeskasse aufzuerlegen (§467 Abs.1 StPO sinngemäß angewandt). Der Senat hat die Vorlage des Landgerichts vom 10. September 1998 als unzulässig verworfen, weil der Vorlagebeschluss die gesetzlich und verfahrenspraktisch geforderten Mindestangaben nicht enthielt. Es fehlte an einer eigenen, schlüssigen Tatsachendarstellung im Beschluss, an der eindeutigen Benennung des in §138a Abs.1 StPO geltend gemachten Ausschlussgrundes sowie an konkreten Ausführungen, in welcher Form (Mittäterschaft, Beihilfe, Anstiftung) sich eine behauptete Tatbeteiligung des Verteidigers manifestiert haben soll. Eine mündliche Verhandlung zur Ausschließung war daher entbehrlich; der Senat hat keinen weiteren Sachvortrag erhoben und die Vorlage nicht zur Nachbesserung zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens einschließlich notwendiger Auslagen des Verteidigers hat der Senat der Landeskasse auferlegt.