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Urteil

25 U 95/97

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Gründungsprüfer haftet der Aktiengesellschaft wegen fehlerhafter Gründungsprüfung, nicht aber ohne weitere Feststellungen automatisch gegenüber Drittaktionären oder Anlegern. • Ein Gründungsprüfungsbericht ist nicht ohne weiteres als Verkaufsprospekt im Sinne des Verkaufsprospektgesetzes oder des Börsengesetzes anzusehen; Prospekthaftung kommt nur in den dafür gesetzlich geregelten Fällen in Betracht. • Für eine deliktische Haftung des Prüfers gegenüber Anlegern bedarf es substantiierten Vortrags und konkreter Anhaltspunkte für kollusives Zusammenwirken und vorsätzliche Schädigungsabsicht; bloße Behauptungen genügen nicht. • Ein Freistellungs- oder Zahlungsanspruch der Gesellschaft aus einem von ihr abgegebenen Schuldanerkenntnis setzt voraus, dass die Gesellschaft tatsächlich zur Zahlung verpflichtet ist und ein durchsetzbarer Schadensersatzanspruch gegen den Prüfer besteht, beides wurde hier nicht dargetan.
Entscheidungsgründe
Keine Haftung des Gründungsprüfers gegenüber Anlegern mangels substantiierten Kollusionsvorwurfs • Der Gründungsprüfer haftet der Aktiengesellschaft wegen fehlerhafter Gründungsprüfung, nicht aber ohne weitere Feststellungen automatisch gegenüber Drittaktionären oder Anlegern. • Ein Gründungsprüfungsbericht ist nicht ohne weiteres als Verkaufsprospekt im Sinne des Verkaufsprospektgesetzes oder des Börsengesetzes anzusehen; Prospekthaftung kommt nur in den dafür gesetzlich geregelten Fällen in Betracht. • Für eine deliktische Haftung des Prüfers gegenüber Anlegern bedarf es substantiierten Vortrags und konkreter Anhaltspunkte für kollusives Zusammenwirken und vorsätzliche Schädigungsabsicht; bloße Behauptungen genügen nicht. • Ein Freistellungs- oder Zahlungsanspruch der Gesellschaft aus einem von ihr abgegebenen Schuldanerkenntnis setzt voraus, dass die Gesellschaft tatsächlich zur Zahlung verpflichtet ist und ein durchsetzbarer Schadensersatzanspruch gegen den Prüfer besteht, beides wurde hier nicht dargetan. Die Klägerin entstand 1995 durch Umwandlung der U-GmbH in eine AG. Der Beklagte war als Steuerberater und vereidigter Buchprüfer seit 1991 für die U-GmbH tätig und erstellte Jahresabschlüsse sowie den Gründungsprüfungsbericht mit Bestätigungsvermerk zum 03.05.1995. Die Klägerin behauptet, der ehemalige Alleinvorstand H habe die U-GmbH gefälschte Gewinne vortäuschen lassen, um nach Umwandlung Aktien gewinnbringend zu veräußern, wobei der Beklagte geholfen habe; dies habe zu einem Aktientausch und erheblichen Zahlungen Dritter geführt. Die Klägerin hat ein notarielles Schuldanerkenntnis gegenüber einer US-Versicherung abgegeben und verlangt deshalb 2,5 Mio. DM vom Beklagten als Schadensersatz. Der Beklagte bestreitet jede fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung, verweist auf fehlenden Prospektcharakter des Prüfberichts und bestreitet Kausalität und Substantiierung der Vorwürfe. Das Landgericht wies die Klage per Versäumnisurteil ab; die Klägerin legte Berufung ein. • Die Berufung ist unbegründet; das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. • Anspruch aus § 426 BGB scheidet aus, weil die Klägerin bisher keinen Dritten gegenüber schadensersatzpflichtig geworden ist und weil eine gesamtschuldnerische Haftung des Beklagten im Außenverhältnis nicht belegt ist. • Keine Herleitung einer Haftung aus § 49 AktG/§ 323 HGB zu Lasten des Beklagten gegenüber Anlegern; eine Pflichtverletzung des Gründungsprüfers begründet regelmäßig nur Ersatzansprüche der Gesellschaft, nicht der Aktionäre. • Börsenrechtliche Prospekthaftung nach §§ 45,46 BörsG greift nicht, da keine Börsenzulassung vorlag; der Gründungsprüfungsbericht ist kein Verkaufsprospekt im Sinne des Verkaufsprospektgesetzes, sodass § 13 VerkaufsprospektG nicht anwendbar ist. • Für eine deliktische Haftung (§ 823 II i.V.m. § 403 AktG oder § 826 BGB) fehlen tragfähige Anhaltspunkte für ein kollusives Zusammenwirken und eine vorsätzliche Schädigungsabsicht des Beklagten; die Klägerin hat keine substantiierten Darlegungen oder Beweisantritte vorgelegt. • Ein Freistellungsanspruch wegen des notariellen Schuldanerkenntnisses kommt nicht in Betracht, weil die Klägerin hierfür bisher keine Zahlungen geleistet hat und unklar ist, auf welchem Rechtsgrund sie das Anerkenntnis abgeben musste; zudem fehlt ein konkreter, gegen den Beklagten durchsetzbarer Schadensersatzanspruch. • Selbst wenn Pflichtverletzungen des Beklagten denkbar wären, wäre eine Haftung beschränkt auf Fälle der Unterkapitalisierung bei fehlerhafter Bewertung von Sacheinlagen; ein solcher Fall ist hier nicht nachgewiesen. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen; die Klage bleibt erfolglos. Das Landgericht hat zu Recht keinen Schadensersatzanspruch gegen den Gründungsprüfer festgestellt, weil die Klägerin weder die erforderliche rechtliche Grundlage für Zahlungsverpflichtungen Dritter dargelegt noch substantiiert ein kollusives, vorsätzlich schädigendes Verhalten des Beklagten bewiesen hat. Prospekthaftung kommt nicht in Betracht, da keine Börsenzulassung vorlag und der Gründungsprüfungsbericht kein gesetzlicher Verkaufsprospekt war. Ein Freistellungsanspruch aus dem notariellen Schuldanerkenntnis ist nicht durchsetzbar, da keine tatsächliche Zahlung und kein durchsetzbarer Ersatzanspruch gegen den Beklagten nachgewiesen sind. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.