Urteil
27 U 160/98
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Übertragung eines Geschäftsanteils kann durch konkludentes Verhalten der Gesellschaft und des Geschäftsführers wirksam werden, auch wenn ein schriftlicher Nachweis der Zustimmung nicht vorgelegt ist.
• Eine satzungsmäßige Zustimmung der übrigen Gesellschafter ist in einer Zweipersonen-GmbH nicht hinderlich, wenn der einzige übrige Gesellschafter der Erwerber ist.
• Die Pflicht zur Mitteilung der Anteilsübertragung nach § 16 GmbHG kann durch konkludentes Verhalten ersetzt werden, insbesondere wenn der Erwerber als alleiniger Gesellschafter behandelt wird.
Entscheidungsgründe
Wirksame Anteilsabtretung durch konkludentes Verhalten des Geschäftsführers in Einmann-/Zweipersonen-GmbH • Die Übertragung eines Geschäftsanteils kann durch konkludentes Verhalten der Gesellschaft und des Geschäftsführers wirksam werden, auch wenn ein schriftlicher Nachweis der Zustimmung nicht vorgelegt ist. • Eine satzungsmäßige Zustimmung der übrigen Gesellschafter ist in einer Zweipersonen-GmbH nicht hinderlich, wenn der einzige übrige Gesellschafter der Erwerber ist. • Die Pflicht zur Mitteilung der Anteilsübertragung nach § 16 GmbHG kann durch konkludentes Verhalten ersetzt werden, insbesondere wenn der Erwerber als alleiniger Gesellschafter behandelt wird. Die Klägerin war Mitgesellschafterin einer GmbH (10.000 DM von 50.000 DM). Durch notariellen Kauf- und Abtretungsvertrag vom 01.10.1984 trat sie ihren Anteil an ihren Ehemann ab. Die Satzung verlangte die Zustimmung der Geschäftsführung nach Zustimmung der übrigen Gesellschafter; im Kaufvertrag verpflichtete sich die Klägerin, den schriftlichen Nachweis der Zustimmung bis 20.10.1984 zu erbringen. Einen solchen Nachweis hat sie nicht vorgelegt. Der Ehemann führte sich jedoch ab 1985 im Handelsregister und steuerlich als Alleingesellschafter; es fanden lange keine Gesellschafterversammlungen statt. Nach der Trennung rief der Ehemann 1996 eine Gesellschafterversammlung ein, die seine Zustimmung zur Abtretung protokollierte; die Klägerin focht das an und begehrte zudem Auskunfts- und Bucheinsichtsrechte. Das Landgericht wies die Klage ab und stellte fest, dass die Klägerin nicht mehr Gesellschafterin sei; die Berufung blieb erfolglos. • Abgrenzung: Die satzungsmäßige Genehmigungspflicht (§ 5 Satzung) ist von der vertraglichen Nachweispflicht über den Zustimmungsbeleg im Kaufvertrag zu unterscheiden. • Wirksamkeit der Übertragung: In einer Zweipersonen-GmbH ist die satzungsgemäße Zustimmung gegenstandslos oder erfüllt, wenn der einzige übrige Gesellschafter der Erwerber ist; eine gesonderte formelle Erklärung war hier entbehrlich. • Konkludentes Verhalten: Die konkludente Anerkennung des Ehemanns als Alleingesellschafter, insbesondere die Mitteilung an das Handelsregister und die steuerliche Behandlung, waren als Genehmigung bzw. Anzeige im Sinne von § 16 GmbHG ausreichend. • Vertragsauslegung: § 5 des Kaufvertrags regelt nur den Nachweis der Zustimmung, nicht eine eigenständige aufschiebende Bedingung der Wirksamkeit; die notarielle Belehrung ändert dies nicht zugunsten einer zusätzlichen Wirksamkeitsvoraussetzung. • Zahlung des Kaufpreises: Das Nichtzahlen des Kaufpreises begründet kein Wirksamkeitshindernis, da vermögensrechtliche Vermischungen in der Ehe die Erklärung beeinflussen können. • Anfechtungsbefugnis: Die Klägerin war nicht anfechtungsbefugt, weil sie bereits zuvor ihre Gesellschafterstellung verloren hatte. • Auskunftsrecht: Mit Wegfall der Gesellschafterstellung entfällt auch das auskunfts- und bucheinsichtsrecht; ein Feststellungsbegehren allgemeinen Inhalts ist im ordentlichen Verfahren zu entscheiden, nicht nach § 51b GmbHG. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen; die Klägerin war bereits seit der Übertragung vom 01.10.1984 nicht mehr Gesellschafterin, weil die Genehmigung der Anteilsübertragung durch konkludentes Verhalten erteilt und der Erwerber als Alleingesellschafter von der Gesellschaft behandelt wurde. Damit war sie nicht befugt, den Gesellschafterbeschluss vom 19.04.1996 anzufechten, und ihr Anspruch auf Auskunft und Bucheinsicht entfiel. Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Klägerin; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.