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Beschluss

11 UF 12/98

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:1998:1120.11UF12.98.00
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Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Amtsgerichts Hamm vom 20. November 1997 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Amtsgerichts Hamm vom 20. November 1997 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. G r ü n d e : I. Sachverhalt: Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Sie streiten um das Umgangsrecht des Antragstellers mit seinen beiden Töchtern C(künftig:C), geb. am xxx, und T, geb. am xxx. Folgendes liegt zugrunde: Die Parteien stammen aus der Republik N, wo sie im September 1985 geheiratet haben. Die beiden Kinder wurden dort geboren. Im August 1989 kam die Familie nach Deutschland, um hier Asyl zu beantragen. Ihnen wurde eine Wohnung in D zugewiesen. Hier wurden die Kinder auch eingeschult. Die Asylanträge der E´s wurden letztlich abgelehnt. Die Ablehnung wurde Anfang 1995 rechtskräftig. Die Abschiebung drohte. In diesem Zusammenhang brachen eheliche Konflikte auf. Am 14.03.1995 ließ sich die Antragsgegnerin wegen angeblicher Mißhandlung durch den Antragsteller in einem Krankenhaus behandeln und anschließend mit beiden Töchtern im Frauenhaus in D aufnehmen. In der Folgezeit stritten die Parteien in verschiedenen Verfahren um die Betreuung der Kinder. Nach einem kurzfristigen Versöhnungsversuch Mitte Mai, der scheiterte, übertrug das Amtsgericht Castrop-Rauxel die elterliche Sorge für beide Kinder auf die Antragsgegnerin (Aktenzeichen 8 F 295/95 AG Castrop-Rauxel). Dagegen legte der Antragsteller Beschwerde ein und versuchte gleichzeitig, die Antragsgegnerin zur Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft zu bewegen. Sie kehrte aber bereits nach 4 Tagen ins Frauenhaus zurück. C folgte der Mutter. Sabina blieb beim Vater. Der Antragsteller führte daraufhin die Beschwerde gegen die Sorgerechtsentscheidung durch, die jedoch zurückgewiesen wurde. Gleichwohl ist T weiter beim Vater geblieben. Am 13.09.1995 kam er mit ihr zu einer vereinbarten Besprechung beim Jugendamt. Als die Antragsgegnerin seiner Absicht widersprach, mit T nach N zurückzukehren, und die Herausgabe des Kindes verlangte, floh er mit diesem. Am 14.09.1995 erließ das Amtsgericht einen Herausgabebeschluß, aufgrund dessen T am 16.09.1995 unter Polizeischutz beim Antragsteller abgeholt wurde. Weil die Antragsgegnerin fortan Besuchskontakte verweigerte, hat der Antragsteller am 08.11.1995 (Aktenzeichen 8 F 556/95 AG Castrop-Rauxel) eine einstweilige Anordnung zur Regelung seines Umgangsrechts beantragt. Das Jugendamt hat sich dazu mit Bericht vom 08.12.1995 geäußert: C soll Besuchskontakte entschieden abgelehnt und T auf die Frage danach deutliche Angstreaktionen gezeigt haben. Zu einer Entscheidung über den Antrag kam es nicht mehr, weil der Antragsteller wegen drohender Abschiebung im Januar 1996 untertauchte. Die Ehe der Parteien wurde durch Urteil des Amtsgerichts Castrop-Rauxel vom 06.03.1996 geschieden, die elterliche Sorge für beide Töchter endgültig der Antragsgegnerin übertragen (Bl. 49 ff. in 8 F 465/95 AG Castrop-Rauxel). Anfang 1997 endete die Gefahr der Abschiebung für den Antragsteller. Er hat inzwischen durch die Heirat mit der Deutschen Q X ein dauerndes Aufenthaltsrecht. Im vorliegenden Verfahren hat er am 04.04.1997 einen Antrag auf Regelung des Umgangs mit seinen beiden Kindern gestellt. Die Antragsgegnerin hat demgegenüber einen Ausschluß des Umgangsrechts beantragt und zur Begründung ausgeführt, wegen der Ereignisse im Zusammenhang mit ihrer Trennung vom Antragsteller lehnten die Kinder den Umgang mit dem Vater entschieden ab. Es bestehe auch nach wie vor die Gefahr, daß der Antragsteller die Besuchskontakte mißbrauche, um mit den Kindern unterzutauchen. Herr T vom Jugendamt I hat die Kinder angehört und den Eindruck gewonnen, sie hätten aufgrund früher beobachteter Gewalttätigkeiten des Vaters Angst vor Kontakten. Auch eine Kontaktanbahnung im Beisein des Jugendamtes hätten sie abgelehnt. Bei dieser Ablehnung sind die Kinder auch bei ihrer gerichtlichen Anhörung geblieben (Bl. 161 GA). Das Amtsgericht hat den Antrag auf Einräumung eines Umgangsrechts mit Beschluß vom 20.11.1997 zurückgewiesen und eine erneute Antragstellung bis zum 30.04.1999 ausgeschlossen. Zur Begründung hat es ausgeführt, zwar habe früher eine enge Bindung der Kinder zum Vater bestanden. Grundsätzlich entspreche es daher dem Wohl der Kinder, die Kontakte zum Vater zu erneuern. Zur Zeit könne das aber nicht angeordnet werden, weil die Kinder aus einer verfestigten inneren Einstellung heraus Kontakte zum Vater ablehnten. Zwar liege nahe, daß die Kinder diese Einstellung zumindest teilweise von der Mutter übernommen hätten, dennoch sei diese Einstellung angesichts von Alters- und Entwicklungsstand der Kinder zu respektieren; eine zwangsweise Durchsetzung von Kontakten würde dem Kindeswohl schaden. Gegen diesen Beschluß wendet sich der Antragsteller mit der Beschwerde. Er meint, durch ein psychologisches Gutachten hätte geklärt werden müssen, warum die Töchter Kontakte zu ihm ablehnten. Es sei auffällig, daß die Äußerungen bei der Anhörung im jetzigen Verfahren entscheidend von den Erklärungen der Kinder bei früheren Anhörungen abwichen. Offenbar liege eine massive Beeinflussung der Kinder durch die Mutter vor. Entscheidend sei aber der wahre Wille der Kinder. Daß die Kinder ihn nach wie vor liebten und frei mit ihm umgehen könnten, habe er feststellen können, als ihm die Antragsgegnerin im Februar 1998 einen Kontakt mit beiden Töchtern ermöglicht habe. Der Antragsteller beantragt, den angefochtenen Beschluß abzuändern und ihm zu gestatten, seine Töchter C und T alle zwei Wochen in der Zeit von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr zu sich zu nehmen. Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie trägt vor: Hier sei die Weigerung der Kinder zum Umgang mit dem Vater nachhaltig und auch durch Gespräche mit Dritten nicht beeinflußbar. Der vom Vater als positiv dargestellte Kontakt am 13.02.1998 sei nur durch dessen Druck erzwungen worden. Die Kinder hätten danach mit Weinen und Hilflosigkeit reagiert. Bei Kindern, die schon so alt und verständig seien wie Bella und Sabina, müsse jeder gegen den ernsthaften Widerstand der Kinder erzwungene Kontakt ausscheiden. Es müsse deshalb bei der Entscheidung des Amtsgerichts bleiben. Der Senat hat gemäß dem Beschluß Bl. 263 d.A. ein psychologisches Sachverständigengutachten eingeholt. Auf das schriftliche Gutachten wird Bezug genommen (Bl. 312 ff. GA). II. Die gem. § 621 e Abs. 1 ZPO zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Amtsgericht hat zu Recht entschieden, daß zur Zeit ein Umgangsrecht wegen des starken Widerstandes der Kinder C und T nicht durchführbar ist. Der zeitlich begrenzte Ausschluß von Kontakten bis zum Ablauf des 30.04.1999 war deshalb zu bestätigen. Zwar ist für die gedeihliche seelische Entwicklung von Kindern und die psychische Verarbeitung einer Familienauflösung in aller Regel bedeutsam, die Beziehung zu dem nichtsorgeberechtigten Elternteil aufrechtzuerhalten. Dennoch kann das in § 1684 BGB geregelte Umgangsrecht des nichtsorgeberechtigten Elternteils gem. Abs. 4 dieser Vorschrift dann ausgeschlossen werden, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Hier steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Senats fest, daß die Durchführung der vom Antragsteller gewünschten Besuchskontakte zu einer konkreten Gefährdung des Kindeswohl führen müßte. Der Ausschluß des Umgangsrechts ist deshalb berechtigt. 1. Ein Ausschluß des Umgangsrechts ist dann geboten, wenn ein Kind Kontakte mit dem nichtsorgeberechtigten Elternteil ablehnt und aufgrund seiner derzeitigen Verfassung und Einstellung nicht in der Lage ist, die Konfliktsituation, der es durch Besuchskontakte ausgesetzt wäre, zu bewältigen. Die Ablehnung von Kontakten muß dabei auf einer inneren Ablehnung beruhen, der tatsächliche oder auch eingebildete, nicht sachgerecht verarbeitete Ereignisse zugrunde liegen. In einem derartigen Fall würde eine gewaltsame Durchsetzung des Umgangsrechts mit seinem Zweck im allgemeinen ebenso unvereinbar sein wie mit dem Persönlichkeitsrecht des Kindes (so OLG Celle, FamRZ 98, S. 1459; Johannsen/Henrich, Eherecht, 3. Auflage, § 1684 Rdnr. 41). Nach den getroffenen Feststellungen haben C und T eine derartige innere Abneigung gegen den Antragsteller, daß die gewaltsame Durchsetzung eines Umgangsrechts das Kindeswohl akut gefährden würde. a) Die Sachverständige Knaack hat nach ihrer sorgfältigen Exploration festgestellt, die Kinder hätten aufgrund eigener Bewertung eine ablehnende Einstellung gegenüber ihrem Vater, die durch Angst, Hilflosigkeit, Wut und Abneigung gekennzeichnet sei. Auf die gestellten Fragen, auch schwierigere Querfragen, hätten sie überlegt und differenziert geantwortet und dabei das eigene Denken und Fühlen erkennen lassen. Stereotype Formulierungen, typisch für stark beeinflußte Kinder, seien nicht aufgetaucht. Diese innere Abneigung hat auch der Senat bei der persönlichen Anhörung der Kinder bestätigt gefunden. C und T waren trotz der ungewohnten Situation relativ unbefangen und haben klar zum Ausdruck gebracht, sie wollten den Vater nicht sehen, obwohl die Mutter das gestatten würde. Wenn sie ihn träfen, kämen alte Erinnerungen auf, die nicht schön seien. b) Daß die bekundete Abneigung nicht echt, sondern nur auf Drängen der Antragsgegnerin vorgeschoben sei, ist nicht ersichtlich. Die Kinder führen, wie die Exploration der Sachverständigen ergeben hat, ihre Wut und Abneigung auf die Konflikte zwischen Vater und Mutter zurück. Zwar sind die Berichte über gewalttätiges Handeln des Vaters ganz überwiegend nicht nachprüfbar, zumindest aber in einem Kern real. Als sich die Parteien am 31.07.1995 zufällig vor dem Rathaus in D trafen, kam es in Gegenwart der Kinder zu einer Auseinandersetzung, nach der die bei der Antragsgegnerin behandlungsbedürftige und ärztlich bestätigte Verletzungen hatte. Zur Entstehung der dokumentierten Verletzungen hat der Antragsteller keine nachvollziehbaren Erklärungen gegeben. C und T haben damals zeitnah bestätigt, der Antragsteller habe die Antragsgegnerin in den Nacken gefaßt bzw. ihr am Kopf weh getan (vgl. Bl. 78 der Beiakten 8 F 295/95 AG Castrop-Rauxel). Damit steht ein realer Hintergrund für die Ängste der Kinder fest. Ihre protokollierten Aussagen zeigen, daß sie die Spannungen, die sich im Zuge der Trennung zwischen den Eltern aufbauten, als vom Vater bestimmt erlebt haben. Ein deutlicher Hinweis auf die Realität der Angst ergibt sich auch aus Bellas Reaktion auf die Aufforderung der Sachverständigen, sie zum Gespräch mit dem Antragsteller zu begleiten. Obwohl C vorher erklärt hatte, sie sei grundsätzlich zu Besuchskontakten bereit, wurde sie auf die konkrete Aufforderung, den Vater zu sehen, blaß und machte einen Rückzieher. c) Inwieweit die festgestellte Angst auch darauf beruht, daß die Antragsgegnerin die Kinder mit Erzählungen über angebliche Gewalttätigkeiten des Vaters beeinflußt hat, ist unerheblich. Auch wenn sich die ablehnende Haltung der Kinder in ihrer heutigen Form durch Identifizierung mit den Erzählungen der sorgeberechtigten Mutter oder auch durch deren gezielte Beeinflussung gebildet hat, ist das ein hinzunehmendes Faktum, will man nicht die Kinder für die Erziehungsfehler des Sorgeberechtigten bestrafen. Angst bleibt Angst, auch wenn sie nur auf Einbildung beruht. 2. Dem Einwand des Antragstellers, bei einer systematischen Entfremdung der Kinder vom nichtsorgeberechtigten Elternteil könne und müsse ein gerichtlich angeordneter und durchgesetzter Umgang die Entfremdung durchbrechen, folgt der Senat nicht. Es mag sein, daß eine solche Maßnahme in Einzelfällen dazu führen kann, die Grundlage für einen wieder unbelasteten Umgang zu schaffen. Es ist aber nicht ersichtlich, wie prognostiziert werden soll, ob die gerichtliche Anordnung eines Umgangs dem Kind hilft, seine Ängste zu überwinden, oder ob eine solche Anordnung die Ängste unter Gefährdung des Kindeswohl verstärkt. Es geht nicht an, auszuprobieren, wie das Kind reagiert. Vielmehr ist geboten, daß der nicht sorgeberechtigte Elternteil, dem gegenüber die Ablehnung besteht, den Kindern hilft, ihre Ängste abzubauen, indem er ihre Ablehnung zunächst akzeptiert. Nur so kann eine neue Vertrauensbasis geschaffen werden, auf der zu einem späteren Zeitpunkt erneut geprüft werden kann, ob das bestehende Umgangsrecht ohne Gefährdung des Kindeswohls wieder ausgeübt werden kann. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.