Urteil
4 U 128/98
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein in den Niederlanden gefertigte, einem deutschen Kunden zur Vorlage beim deutschen Finanzamt übergebene Bilanz ist als Inlandstätigkeit anzusehen, wenn der Dienstleister in Deutschland ansässig ist.
• Die Erstellung von Bilanzen zählt zur Hilfeleistung in Steuersachen und ist nach § 5 Abs. 1 StBerG nur Personen mit den in §§ 3, 4 StBerG geregelten Qualifikationen erlaubt.
• Die Dienstleistungsfreiheit nach Art. 59 ff. EGV schützt nicht vor nationalen Beschränkungen, wenn der Dienstleister nicht die inländisch geforderten Qualifikationen besitzt oder eine Scheinniederlassung zur Umgehung nationaler Vorschriften vorliegt.
• Eine berufsständische Körperschaft ist nach § 13 Abs. 2 Ziff. 2 UWG klagebefugt, Unterlassungsansprüche wegen Verstößen gegen das Steuerberatungsgesetz geltend zu machen.
• Verjährung nach § 21 UWG tritt drei Jahre nach Kenntnis ein; Kenntnis von Mitgliedern kann der Klägerin nicht ohne Auftrag zugerechnet werden.
Entscheidungsgründe
Verbot ungerechtfertigter Bilanzierungstätigkeit eines in Deutschland ansässigen Belasting Adviseur • Ein in den Niederlanden gefertigte, einem deutschen Kunden zur Vorlage beim deutschen Finanzamt übergebene Bilanz ist als Inlandstätigkeit anzusehen, wenn der Dienstleister in Deutschland ansässig ist. • Die Erstellung von Bilanzen zählt zur Hilfeleistung in Steuersachen und ist nach § 5 Abs. 1 StBerG nur Personen mit den in §§ 3, 4 StBerG geregelten Qualifikationen erlaubt. • Die Dienstleistungsfreiheit nach Art. 59 ff. EGV schützt nicht vor nationalen Beschränkungen, wenn der Dienstleister nicht die inländisch geforderten Qualifikationen besitzt oder eine Scheinniederlassung zur Umgehung nationaler Vorschriften vorliegt. • Eine berufsständische Körperschaft ist nach § 13 Abs. 2 Ziff. 2 UWG klagebefugt, Unterlassungsansprüche wegen Verstößen gegen das Steuerberatungsgesetz geltend zu machen. • Verjährung nach § 21 UWG tritt drei Jahre nach Kenntnis ein; Kenntnis von Mitgliedern kann der Klägerin nicht ohne Auftrag zugerechnet werden. Die Klägerin ist eine berufsständische Körperschaft öffentlicher Rechtsvertretung der Steuerberater. Der Beklagte, deutscher Staatsangehöriger mit niederländischer Qualifikation als Belasting Adviseur, betreibt in Deutschland ein Büro und ist Mitglied eines niederländischen Verbandes mit Büro in L. Die Klägerin beanstandet, der Beklagte habe für eine deutsche GmbH eine Bilanz erstellt und mit dem Titel "Steuerberater" unterschrieben, ohne die nach deutschem Recht erforderliche Qualifikation zu besitzen. Sie begehrt ein Unterlassungsurteil, das dem Beklagten verbietet, Steuerrechtshilfe durch das Erstellen von Bilanzen zu leisten, sowie ein Werbeverbot; das Landgericht gab nur das Unterlassungsverbot wegen Bilanzerstellung. Der Beklagte rügt Verjährung, beruft sich auf die Tätigkeit in den Niederlanden und auf die Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit nach EG-Recht sowie auf Anerkennung seiner niederländischen Berechtigung. • Klagebefugnis: Die Klägerin ist nach § 13 Abs. 2 Ziff. 2 UWG klagebefugt, da berufsständische Kammern regelmäßig als berechtigt angesehen werden. • Tatbestandliche Zuordnung: Der Beklagte hat unstreitig Bilanzen erstellt und diese seinem deutschen Kunden zur Vorlage beim deutschen Finanzamt übergeben; er unterhält in Deutschland einen Geschäftssitz. Damit liegt nach tatsächlicher Ausgestaltung eine Inlandstätigkeit vor. • Anwendungsbereich StBerG: Nach § 5 Abs. 1 StBerG sind Hilfeleistungen in Steuersachen, wozu die Erstellung von Bilanzen gehört, nur von den in §§ 3, 4 StBerG genannten Personen zulässig; der Beklagte gehört nicht dazu. • Unbehelflichkeit des Berufungsrechtsgrundes EG-Dienstleistungsfreiheit: Die Berufungsfreiheit nach Art. 59 ff. EGV greift nicht, weil es sich de facto um Inlandstätigkeit handelt und/oder weil der Beklagte nicht die in Deutschland geforderten Qualifikationen besitzt; zudem kommt eine Scheinniederlassung in den Niederlanden in Betracht, die auf Umgehung abzielt. • Prüfung der Verjährung: Der Verjährungsbeginn richtet sich nach § 21 UWG; die Klägerin musste Kenntnis selbst erlangen, Erkenntnis ihrer Mitglieder ist ihr nicht ohne Auftrag zuzurechnen; daher ist der Anspruch nicht verjährt. Zudem besteht Erstbegehungsgefahr, weil der Beklagte die Tätigkeit weiterhin für zulässig hält. • Reichweite des Verbots: Das Verbot erstreckt sich nur auf Deutschland; diese Begrenzung entspricht den Grenzen der deutschen Gerichtsbarkeit und wird durch § 1 UWG in Verbindung mit dem StBerG gedeckt. Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen; das Landgericht hat zu Recht dem Beklagten untersagt, in Deutschland Steuerrechtshilfe durch das Erstellen von Bilanzen zu leisten. Begründend hat das Gericht festgestellt, dass die konkrete Tätigkeit als Inlandstätigkeit zu qualifizieren ist, die Erstellung von Bilanzen der Hilfeleistung in Steuersachen nach § 5 Abs. 1 StBerG unterfällt und der Beklagte nicht die erforderliche deutsche Qualifikation besitzt. Ein Berufungsangriff mit Verweis auf die EG-Dienstleistungsfreiheit greift nicht, weil entweder keine grenzüberschreitende Dienstleistung vorliegt oder die fehlende Gleichwertigkeit der Qualifikation und ein möglicher Umgehungscharakter eine Beschränkung rechtfertigen. Die Kosten des Berufungsverfahrens und die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils werden dem Beklagten auferlegt.