Urteil
16 U (Baul.) 10/98
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Berufung in Baulandsachen ist unzulässig, wenn sie nicht innerhalb der einmonatigen Frist beim zuständigen Oberlandesgericht eingelegt wird.
• Für Berufungen in Baulandsachen gelten die Spezialzuständigkeitsregelungen des BauGB und landesrechtliche Zuordnungen; § 229 BauGB und die darauf gestützte Landesverordnung sind maßgeblich.
• Eine beim unzuständigen Oberlandesgericht eingelegte Berufung kann nicht regelmäßig durch Verweisung nach § 281 ZPO heilbar gemacht werden, wenn sie nicht rechtzeitig in die Verfügungsgewalt des richtigen Gerichts gelangt.
• Von Anwälten darf erwartet werden, dass sie sich über einschlägige landesrechtliche Sonderregelungen informieren; bei Unterlassen kommen prozessuale Sanktionen in Betracht.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit verspäteter Berufung in Baulandsachen wegen falscher Zuständigkeit • Eine Berufung in Baulandsachen ist unzulässig, wenn sie nicht innerhalb der einmonatigen Frist beim zuständigen Oberlandesgericht eingelegt wird. • Für Berufungen in Baulandsachen gelten die Spezialzuständigkeitsregelungen des BauGB und landesrechtliche Zuordnungen; § 229 BauGB und die darauf gestützte Landesverordnung sind maßgeblich. • Eine beim unzuständigen Oberlandesgericht eingelegte Berufung kann nicht regelmäßig durch Verweisung nach § 281 ZPO heilbar gemacht werden, wenn sie nicht rechtzeitig in die Verfügungsgewalt des richtigen Gerichts gelangt. • Von Anwälten darf erwartet werden, dass sie sich über einschlägige landesrechtliche Sonderregelungen informieren; bei Unterlassen kommen prozessuale Sanktionen in Betracht. Streitparteien führten ein Verfahren in einer Baulandsache nach den §§ 217 ff. BauGB. Das Landgericht Köln erließ ein Urteil, gegen das die Beteiligten zu 2) Berufung einlegten. Die Berufung wurde innerhalb der einmonatigen Frist beim Oberlandesgericht Köln eingereicht. Nordrhein-Westfalen hatte jedoch durch Verordnung vom 21. Oktober 1994 die Berufungszuständigkeit für alle Baulandberufungen dem Oberlandesgericht Hamm zugewiesen. Das Verfahren war erst nach dem Inkrafttreten der Verordnung anhängig geworden. Die Berufung gelangte erst später, nach einem Verweisungsbeschluss des OLG Köln, an das OLG Hamm. Das OLG Hamm prüfte die Zulässigkeit der Berufung und die Frage, ob eine Verweisung die Verspätung heilen könne. • Zuständigkeit: Für Baulandsachen gelten die spezialgesetzlichen Zuständigkeitsregelungen des BauGB (§§ 217 ff., insbesondere § 229) und die darauf beruhende Landesverordnung; in Nordrhein-Westfalen ist dadurch das Oberlandesgericht Hamm für Berufungen in Baulandsachen zuständig. • Frist und Eingang: Die Berufungsfrist richtet sich mangels abweichender Regelung im BauGB nach § 516 ZPO. Eine Berufung muss innerhalb dieser Frist beim zuständigen Berufungsgericht eingehen; hier war das OLG Hamm zuständig. • Verweisungsrecht und Heilung: Die Verweisung einer beim falschen Gericht eingelegten Berufung nach § 281 ZPO heiligt eine verspätete Berufung regelmäßig nicht, wenn die Berufung nicht rechtzeitig in die Verfügungsgewalt des richtigen Gerichts gelangt ist; der spätere Verweisungsbeschluss ändert daran nichts. • Kenntnisanforderung an Prozessbevollmächtigte: Die spezialrechtliche Zuständigkeit war aus der einschlägigen Landesverordnung leicht zu erkennen; vom bevollmächtigten Rechtsanwalt ist zu verlangen, dass er die einschlägigen Landesrechtsquellen beachtet, andernfalls trifft ihn das Verschulden an der Verspätung. • Grundrechte und Verhältnismäßigkeit: Die Regelung verletzt nicht die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG, da die Zuständigkeitskonzentration klar erkennbar ist und keine unzumutbare Erschwernis des Rechtsschutzzugangs bewirkt. Die Berufung der Beteiligten zu 2) wurde als unzulässig verworfen, weil sie nicht fristgerecht beim zuständigen Oberlandesgericht Hamm eingelegt wurde. Der spätere Eingang der Berufung beim OLG Hamm nach Verweisung konnte die Verspätung nicht heilen. Die Entscheidung beruht auf den spezialgesetzlichen Zuständigkeitsregelungen des BauGB und der auf dieser Grundlage erlassenen Landesverordnung, die die Berufungszuständigkeit für Baulandsachen auf das OLG Hamm konzentriert. Der Prozessbevollmächtigte hätte die einschlägige Landesverordnung kennen und beachten müssen; sein Unterlassen begründet das Verschulden an der Verspätung. Die Berufung ist daher unzulässig und zurückzuweisen; die Nebenentscheidungen beruhen auf den angegebenen ZPO- und BauGB-Vorschriften.