Beschluss
15 W 339/98
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei der Auswahl eines Vormunds sind Verwandte grundsätzlich vorrangig zu berücksichtigen, sofern keine Interessenkollision oder Gefährdung des Kindeswohls vorliegt (§ 1779 Abs. 2 BGB).
• Die Eignung nach § 1779 Abs. 2 BGB ist ein unbestimmter Rechtsbegriff; das Rechtsbeschwerdegericht prüft die Subsumtion nach einer rechtlich einwandfreien Tatsachenfeststellung nach § 12 FGG voll.
• Bei Zweifeln an der Qualität der Bindungen eines Kindes zu Pflegeeltern ist vor einer Entscheidung über die Herausnahme ein fachpsychologisches Gutachten einzuholen.
• Ein Feststellungsantrag, der beanstandet, ein Gericht habe das Verfahren verzögert, ist unzulässig, weil das Verfahrensrecht eine solche Feststellung nicht kennt.
Entscheidungsgründe
Vorrang von Verwandten bei Vormundschaft; notwendige psychologische Sachaufklärung • Bei der Auswahl eines Vormunds sind Verwandte grundsätzlich vorrangig zu berücksichtigen, sofern keine Interessenkollision oder Gefährdung des Kindeswohls vorliegt (§ 1779 Abs. 2 BGB). • Die Eignung nach § 1779 Abs. 2 BGB ist ein unbestimmter Rechtsbegriff; das Rechtsbeschwerdegericht prüft die Subsumtion nach einer rechtlich einwandfreien Tatsachenfeststellung nach § 12 FGG voll. • Bei Zweifeln an der Qualität der Bindungen eines Kindes zu Pflegeeltern ist vor einer Entscheidung über die Herausnahme ein fachpsychologisches Gutachten einzuholen. • Ein Feststellungsantrag, der beanstandet, ein Gericht habe das Verfahren verzögert, ist unzulässig, weil das Verfahrensrecht eine solche Feststellung nicht kennt. Die Großeltern väterlicherseits (Beteiligte zu 3) beantragten, als Vormünder ihrer Enkelkinder bestellt zu werden. Die Eltern sind heroinabhängig; die Kinder wurden wechselnd betreut. Das Amtsgericht entzog den Eltern die elterliche Sorge und übertrug die Vormundschaft dem Jugendamt. Das Landgericht setzte den Großvater als Vormund für den Sohn E ein, wies jedoch die Beschwerde der Großeltern bezüglich der Auswahl des Vormunds für die Tochter J zurück. Die Großeltern führten aus, sie seien geeignete Pflegepersonen für J; die Pflegeeltern und das Jugendamt standen dem entgegen. Das Landgericht begründete die Zurückweisung mit der Annahme, eine Herausnahme J aus der Pflegefamilie könne ihre bereits begonnene positive Entwicklung gefährden. Das Oberlandesgericht überprüfte die Entscheidung der Auswahl des Vormunds für J. • Statthafte weitere Beschwerde nach §§ 27, 29 FGG; Beschwerdebefugnis der Großeltern wegen Zurückweisung der Erstbeschwerde. • Rechtliche Vorgaben: Bei Anordnung einer Vormundschaft ist nach § 1779 BGB eine geeignete Person auszuwählen; Verwandte sind bei gleicher Eignung vorrangig zu berücksichtigen; § 1776 und § 1777 BGB regeln besondere Berufungsfälle. • Eignung ist unbestimmter Rechtsbegriff; das Rechtsbeschwerdegericht ist an tatrichterliche Feststellungen gebunden, prüft aber die rechtliche Subsumtion vollständig. • Das Landgericht hat ohne ausreichende Sachaufklärung (§ 12 FGG) angenommen, die Großeltern seien ungeeignet, weil die Herausnahme J aus der Pflegefamilie ihre Entwicklung erheblich gefährde. • Zur Beurteilung der Bindungen und der Gefährdung des Kindeswohls ist ein fachpsychologisches Gutachten erforderlich; die bloße Anhörung durch die Berichterstatterin reicht nicht aus. • Weil im Rechtsbeschwerdeverfahren keine neue Tatsachenermittlung stattfinden kann, war die Entscheidung aufzuheben und an das Landgericht zurückzuverweisen; das Landgericht hat bei erneuter Entscheidung einen Verfahrenspfleger nach § 50 FGG zu bestellen und die Pflegeeltern nach § 50c FGG anzuhören. • Der Feststellungsantrag der Großeltern, das Landgericht habe Verfahrensrechte verletzt durch Verzögerung, ist unzulässig; prozessrechtlich kennt das Recht eine solche Feststellung nicht. Der angefochtene Beschluss wurde aufgehoben, soweit die Zurückweisung der Beschwerde der Großeltern bezüglich des Kindes J betroffen war; die Sache wurde zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Soweit beantragt, festzustellen, das Landgericht habe Verfahrensrechte verletzt, wurde der Antrag als unzulässig abgewiesen. Das Oberlandesgericht fordert für die erneute Entscheidung die Einholung eines psychologischen Gutachtens zur Feststellung der Bindungen und möglichen Entwicklungsrisiken bei Herausnahme aus der Pflegefamilie sowie die Bestellung eines Verfahrenspflegers und Anhörung der Pflegeeltern. Sollte die weitere Ermittlung ergeben, dass bei Übersiedlung zu den Großeltern keine ernsthaften, nachhaltigen Entwicklungsstörungen zu erwarten sind, ist ihrer Bestellung zum Vormund für J stattzugeben; andernfalls bleibt die Vormundschaft entsprechend dem Kindeswohl zu regeln.