Beschluss
15 W 404/98
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:1998:1201.15W404.98.00
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Tenor
Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben.
Auf die Erstbeschwerde der Beteiligten vom 06. Februar 1997 werden die Zwischenverfügungen des Amtsgerichts vom 06. Dezember 1996 und 21. Januar 1997 aufge-hoben, soweit sie nicht bereits durch die Entscheidung des Amtsrichters vom 05. März 1997 aufgehoben worden sind.
Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben. Auf die Erstbeschwerde der Beteiligten vom 06. Februar 1997 werden die Zwischenverfügungen des Amtsgerichts vom 06. Dezember 1996 und 21. Januar 1997 aufge-hoben, soweit sie nicht bereits durch die Entscheidung des Amtsrichters vom 05. März 1997 aufgehoben worden sind. G r ü n d e : I. Im Handelsregister des Amtsgerichts Gelsenkirchen ist unter HRA 1052 die Firma L3 GmbH & Co. KG mit Sitz in H eingetragen. Nach § 15 des notariellen Gesellschaftsvertrages vom 08.06.1970 kamen die damaligen Gesellschafter für den Fall des Todes eines Gesellschafters vertraglich wie folgt überein: Durch den Tod eines Gesellschafters ... wird die Gesellschaft nicht aufgelöst ... Stirbt ein Gesellschafter, so wird die Gesellschaft mit den Erben oder Vermächtnisnehmern des verstorbenen Gesellschafters, sofern es sich um Gesellschafter oder um leibliche Abkömmlinge von Gesellschaftern handelt und soweit sie zur Nachfolge in den Gesellschaftsanteil berechtigt sind, fortgesetzt. Sind die für die Fortsetzung der Gesellschaft mit einem Erben oder Vermächtnisnehmer geforderten Voraussetzungen nicht gegeben, so scheidet der betreffende Erbe aus der Gesellschaft aus ... Zum Zeitpunkt des Abschlusses des notariellen Gesellschaftsvertrages waren persönlich haftende Gesellschafter L2 (mit einem Anteil von 105.000,00 DM = 15 %) und die L3 GmbH (mit einem Anteil von 7.000,00 DM = 1 %), Kommanditisten waren Herr L3 mit einem Anteil von 420.000,00 DM = 60 % und Frau L mit einem Anteil von 168.000,00 DM = 24 %. Mit notariellem Vertrag vom 16.02.1984 übertrug die persönlich haftende Gesellschafterin L2 ihr Komplementärkapital unter Umwandlung in einen Kommanditistenanteil auf den Gesellschafter L3. Die Vertragsschließenden kamen überein, daß L2 nicht aus der Gesellschaft ausscheidet, sondern weiter persönlich haftende Gesellschafterin ohne Kapitalanteil bleibt. Am 01.10.1995 verstarb L2. Sie ist von ihrem Sohn, dem Gesellschafter L3, allein beerbt worden. Die Beteiligten sind der Auffassung, nach dem Tod der L2 sei nur noch die L3 GmbH persönlich haftende Gesellschafterin. Unter dem 01.04.1996 meldeten sie daher u. a. an, im Handelsregister einzutragen, daß einzige Komplementärin der Gesellschaft die L3 GmbH sei. Das Amtsgericht lehnte die Eintragung mit Zwischenverfügungen vom 06.12.1996 und 21.01.1997 ab, die hiergegen eingelegte Beschwerde wies das Landgericht - Kammer für Handelssachen - mit Beschluß vom 01.07.1998 zurück. Gegen die landgerichtliche Entscheidung richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten vom 27.06.1998. II. Die weitere Beschwerde ist nach den §§ 27, 29 FGG statthaft sowie formgerecht eingelegt. Als Beschwerdeführer sind die Beteiligen zu 1) bis 3) anzusehen. Da der Notar bei Einlegung des Rechtsmittels nicht ausdrücklich erklärt hat, in wessen Namen er handele, ist mangels gegenteiliger Anhaltspunkte davon auszugehen, daß er die weitere Beschwerde namens aller Beschwerdeberechtigten eingelegt hat (Keidel/Winkler, 13. Auflage, § 129 FGG Rn 6; Jansen, 2. Auflage, § 129 FGG Rn. 10). Das Beschwerderecht steht in Handelsregistersachen den Anmeldeberechtigten bzw. Anmeldeverpflichteten zu (Jansen, a. a. O. § 128 Rn. 33). Das Ausscheiden der verstorbenen Gesellschafterin ist gem. §§ 161 Abs. 2, 143 Abs. 2 HGB zum Handelsregister anzumelden. Anmeldepflichtig sind nach den §§ 161 Abs. 2, 143 Abs. 1, 108 HGB sämtliche Gesellschafter unter Einschluß der Kommanditisten. Ihre Beschwerdebefugnis folgt daraus, daß ihre Erstbeschwerde ohne Erfolg geblieben ist. In der Sache ist das Rechtsmittel begründet, weil die Entscheidung des Landgerichts auf einer Verletzung des Gesetzes beruht, § 27 Abs. 1 Satz 1 FGG. Die Vorinstanzen haben übersehen, daß die im Gesellschaftsvertrag vereinbarte Nachfolgeklausel nicht den Fall der kapitallosen Gesellschafterstellung erfaßt. 1) Das Landgericht, das mit einer zulässigen Erstbeschwerde gegen eine Zwischenverfügung befaßt war (vgl. dazu Keidel/Kahl, a. a. O. § 19 FGG Rn. 9), hat ausgeführt: Mit dem Tod der Gesellschafterin L2 sei ihr Alleinerbe, der Kommanditist L3, aufgrund der Nachfolgeklausel in dem Gesellschaftsvertrag vom 08.06.1970 in ihre gesellschaftsrechtliche Stellung eingerückt. Dem stehe nicht entgegen, daß die verstorbene Gesellschafterin ihr Komplementärkaptial unter Umwandlung in einen Kommanditistenanteil auf den Kommanditisten L3 L2 übertragen habe. Denn die Vertragsparteien seien zulässig übereingekommen, daß die Gesellschafterin weiter Komplemtärin ohne Kapitalanteil bleibe, ohne eine Regelung zu treffen, nach der die Gesellschafterstellung mit dem Tod der Erblasserin ohne weiteres ende. Auch die gesellschaftsvertragliche Nachfolgeklausel sei nicht so gestaltet worden, daß die Gesellschafterstellung eines beitraglosen Gesellschafters mit dessen Tod ende. Dem ungewollt in eine persönliche Haftung einrückenden Kommanditisten eröffne die analog anwendbare Regelung der §§ 161 Abs. 2, 139 Abs. 2 und 3 HGB die Möglichkeit, seine Haftung erneut zu beschränken, indem er hinsichtlich des ererbten Gesellschaftsanteils innerhalb der Dreimonatsfrist des § 139 Abs. 3 HGB seinen Austritt erkläre. 2) Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand, weil das Landgericht bei der Auslegung der gesellschaftsvertraglichen Nachfolgeklausel nicht der Frage nachgegangen ist, ob sich diese auch auf den beitragslosen Gesellschafter erstrecken sollte. Der Senat ist wegen dieses Rechtsfehlers nicht an die Feststellungen des Landgerichts zum Inhalt der Klausel gebunden und kann, weil weitere Ermittlungen nicht erforderlich sind, selbst in der Sache entscheiden (vgl. Keidel/Kuntze, a. a. O. § 27 Rn. 48 und 65). Im Ausgangspunkt ist nicht zweifelhaft, daß § 15 des Gesellschaftsvertrages vom 08.06.1970 eine Fortsetzungsklausel i. S. d. § 138 HGB und eine - qualifizierte - Nachfolgeklausel i. S. d. § 139 Abs. 1 HGB enthält. Zweifelhaft ist vorliegend der Inhalt der Nachfolgeklausel, weil diese keine ausdrückliche Bestimmung dazu enthält, ob sie auch dann gelten sollte, wenn der verstorbene Gesellschafter ohne Kapitaleinlage an der Gesellschaft beteiligt war, sich dessen Funktion also in der Rolle des unbeschränkt haftenden Gesellschafters (Organbefugnisse, Haftung; vgl. hierzu Schlegelberger/Schmidt, 5. Auflage, § 139 Rn. 63) erschöpfte. Die Klausel ist daher auslegungsbedürftig. Nach Auffassung des Senats ist die Nachfolgeklausel einschränkend dahin auszulegen, daß durch sie nur der Gesellschaftsanteil vererblich gemacht werden sollte, der mit einer kapitalmäßigen Beteiligung verbunden war. Hierfür spricht zunächst, dass, was sich aus dem notariellen Gesellschaftsvertrag ergibt, im Zeitpunkt seines Abschlusses die Gesellschaft nur Gesellschafter hatte, die Kapitalanteile innehatten. Den Fall eines Gesellschafters ohne Kapitaleinlage hatten die Vertragsparteien daher offensichtlich nicht in ihre Überlegungen einbezogen; andernfalls hätte es nahe gelegen, dies klarzustellen. Einen Anhalt in diese Richtung findet sich auch in der Formulierung in § 15 "Nachfolge in den Gesellschafts anteil ." Auch ihre Interessenlage konnte nicht darauf gerichtet sein, die Nachfolgeklausel auch dann gelten zu lassen, wenn der verstorbene Gesellschafter nicht mehr mit einer Kapitaleinlage an der Gesellschaft beteiligt war. Der Beteiligte zu 2) war Vertragspartner des Gesellschaftsvertrages und bei dessen Abschluß Kommanditist. Es war daher bereits damals abzusehen, daß er seine Mutter, die persönlich haftende Gesellschafterin war, einmal beerben würde. Dies hätte ihm unter den damaligen Voraussetzungen die Möglichkeit eröffnet, nach § 139 Abs. 1 HGB vorzugehen; andernfalls wäre er Komplementär geworden und das Kommanditistenverhältnis entfallen, weil niemand in derselben Gesellschaft zugleich persönlich haftender Gesellschafter und Kommanditist sein kann (allgemeine Meinung; BGH BB 1963, 1076; KG JW 1936, 2933; Senat NJW 1982, 835; OLG Schleswig OLGZ 1991, 447; Baumbach/Hopt, 29. Auflage, § 139 Rn. 37 und § 124 Rn. 16; Schlegelberger/Schmidt, 5. Auflage, § 105 Rn. 25). Diese Wahlmöglichkeit hätte er aber nicht, wenn man unterstellt, daß die Nachfolgeklausel auch den Fall des beitraglosen Gesellschafters erfaßt. Denn in diesem Fall kommt § 139 Abs. 1 HGB mangels ererbter Einlage nicht in Betracht (Ulmer in Großkommentar, 3. Auflage, § 139 HGB Anm. 101). Dies zeigt, daß bei verständiger Würdigung die Nachfolgeklausel nur dann dahin ausgelegt werden könnte, sie erfasse auch den Fall des Todes eines Gesellschafters ohne Kapitaleinlage, wenn hierfür besondere Anhaltspunkte gegeben sind. Solche liegen hier nicht vor. Die Beteiligten weigern sich daher zu Recht, das Ausscheiden des Beteiligten zu 2) als Kommanditist und dessen Eintritt als Komplementär zur Eintragung anzumelden. Denn aufgrund der Fortsetzungsklausel wird die Gesellschaft nur mit der Beteiligten zu 1) als alleinige Komplementärin und den Beteiligten zu 2) und 3) als Kommanditisten fortgeführt (§ 138 Abs. 1 HGB).