Urteil
31 U 38/98
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:1998:1207.31U38.98.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Siegen vom 14. November 1997 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Beide Parteien können Sicherheit durch unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, Genossenschaftsbank oder öffentlich rechtlichen Sparkasse erbringen.
Die Beschwer des Klägers übersteigt 60.000,00 DM.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Siegen vom 14. November 1997 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten der Berufung. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Beide Parteien können Sicherheit durch unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, Genossenschaftsbank oder öffentlich rechtlichen Sparkasse erbringen. Die Beschwer des Klägers übersteigt 60.000,00 DM. T a t b e s t a n d : Im vorliegenden Verfahren begehrt der Kläger als alleiniger Gesellschafter der Fa. F GmbH von der Beklagten Ersatz eines eigenen Schadens, der ihm durch die Kündigung der Kredite für die Fa. F GmbH am 08.08.1994 und dem hierdurch ausgelösten Konkurs der Gesellschaft entstanden sei, da diese Kündigung unberechtigt gewesen sei. Die Beklagte war Hausbank der 1989 gegründeten Fa. F GmbH. Als solche gewährte sie ihr auf der Grundlage ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf vier verschiedenen Konten einen Dispositionskredit, und zwar ab 1992 in Höhe von insgesamt 1.250.000,00 DM, davon 500.000,00 DM als Barsonderkredit und 750.000,00 DM als Kontokorrentkredit. Die Beklagte erhielt hierfür im Laufe der Zeit verschiedene Sicherheiten, 1990 eine Sicherungsübereignung des gesamten Bestandes an Edelstahlrohren, 1991 eine Sicherungsübereignung eines Lkw, 1993 eine Sicherungsübereignung einer Vierkantrohrschleifanlage sowie eine Raumsicherungsübereignung des gesamten Warenlagers einschließlich aller unfertigen und fertigen Erzeugnisse anstelle der Sicherungsübereignung von 1990 sowie eine Globalzession sämtlicher Forderungen aus Warenlieferungen und Leistungen und zuletzt im April 1994 im Zusammenhang mit einer Umstellung der Kredite eine Raumsicherungsübereignung für die gesamten Maschinen und Einrichtungsgegenstände. Daneben bestand noch eine private Bürgschaft des Klägers über 300.000,00 DM. Aufgrund eines Preisverfalls im Stahlrohrbereich erlitt die Fa. F GmbH 1993 größere Verluste. Während der Umsatz von 3,9 Mio. DM im Jahre 1990 auf über 6,2 Mio. DM im Jahre 1993 stieg, zeigten die Jahresergebnisse eine gegenteilige Entwicklung mit folgenden Erträgen: 1990: 42.321,38 DM, 1991: 21.294,01 DM, 1992: 430,72 DM, 1993: - 188.047,23 DM. Infolge dieser wirtschaftlichen Entwicklung kam es bei der Fa. F zu finanziellen Liquiditätsengpässen. In einem Schreiben an die Beklagte vom 02.02.1994 teilte die Fa. F GmbH mit, daß sich ihre Liquiditätsprobleme zuspitzten und bat um eine Überbrückung der sich aus ihrem Finanzplan ergebenden Finanzierungslücke, da andernfalls ein Vergleichs- oder Konkursverfahren drohe, zumal sie seit einigen Wochen bereits ihre Zahlungen größtenteils habe einstellen müssen. In einem weiteren Schreiben vom 07.02.1994 stellt die Fa. F nochmals ihre angespannte Finanzlage dar und wandte sich gegen eine von der Beklagten angedrohte Verengung der Kreditlinie, denn ihr benötigter Gesamtkreditrahmen belaufe sich auf ca. 1,5 Mio. DM. Im Hinblick auf diese angespannte Finanzlage der Fa. F GmbH machte ihr die Beklagte ab dem 16.02.1994 zur Auflage, den Zahlungsverkehr nicht mehr per Scheck, sondern nur noch per bei ihr einzureichender Überweisungsaufträge abzuwickeln, um so von vornherein einen Überblick über die anstehenden Kontenbelastungen zu haben, da die Fa. F ihren Gesamtkreditrahmen von 1,25 Mio. DM mit einem Gesamtsaldo von etwa 1,32 Mio. DM bereits überschritten hatte. In einem Schreiben vom 18.02.1994 beklagt sich die Fa. F GmbH über die starre Haltung der Beklagten, ihr kurzfristig keine weiteren Finanzierungsmittel zur Verfügung zu stellen, obwohl ihr gesamter Kreditbedarf bei ca. 2,0 Mio. DM liege. Am 11./19.04.1994 kam es dann zu einer Umstellung eines Teils des Gesamtkredites auf einen festen Darlehensvertrag über 500.000,00 DM mit einer Laufzeit von 1 Jahr und einem Ratenkreditvertrag über 150.000,00 DM. In diesem Zusammenhang wurden die Sicherheiten um die Sicherungsübereignung der Ausstattung und Einrichtung des Betriebes erweitert. Der Steuerberater der Fa. F GmbH legte für diese der Beklagten am 02.05.1994 eine Gewinn- und Verlustrechnung für die Monate Januar bis März 1994 vor. Danach wies das Betriebsergebnis bis März noch Verluste von 115.000,00 DM anstelle eines erwarteten Gewinns von 63.000,00 DM auf. Ende Mai 1994 teilte die H1 Versicherung mit, daß sie nicht mehr bereit sei, Lieferungen an die Fa. F GmbH gegen Zahlungsausfall zu versichern. Dies hatte zur Folge, daß die Fa. F GmbH Waren verschiedener Lieferanten nur noch gegen eine Bankbürgschaft beziehen konnte. Am 21.06.1994 gab die Beklagte der Fa. F verschiedene ihr vorgelegte Überweisungsaufträge unausgeführt zurück mit dem Hinweis, der derzeitige Kontostand lasse eine Ausführung nicht zu. Am 14.07.1994 fragte die Fa. F GmbH bei der Beklagten an, ob sie ihr mit einer Bankbürgschaft für dringend benötigte Waren von der Fa. L1 weiterhelfen könne, da es andernfalls zu einem Stillstand der Fertigung komme. Am 03.08.1994 verlangte das Finanzamt von der Fa. F nach sich länger hinziehenden Verhandlungen schließlich die Zahlung eines Umsatzsteuerrückstandes in Höhe von 148.674,53 DM ultimativ bis zum nächsten Tag unter Androhung von anschließenden sofortigen Pfändungsmaßnahmen. Eine weitere Stundung dieser Steuerschuld lehnte das Finanzamt ab, ebenso eine Verrechnung mit zuviel gezahlter Körperschaftssteuern, die nach Angaben der Fa. F GmbH etwa 35.000,00 DM betrugen. Mit Schreiben vom selben Tag unterrichtete die Fa. F die Beklagte von diesem Zahlungsultimatum des Finanzamtes und bat um die Erlaubnis, das Konto kurzfristig zur Begleichung der Steuerschuld überziehen zu dürfen, wobei sie eine Rückführung innerhalb einer Woche in Aussicht stellte. Dies jedoch wurde von der Beklagten abgelehnt, da der Gesamtsaldo der Fa. F bei ihr nach wie vor ca. 1,32 Mio. DM betrug und somit immer noch über den bewilligten Gesamtkreditrahmen von 1,25 Mio. DM lag. Vielmehr teilte die Beklagte der Fa. F GmbH am 04.08.1994 sogar mit, daß sie aufgrund der vorliegenden Liquiditätsprobleme zur Wahrung ihrer eigenen Belange einen auf einem Konto bestehenden Dispositionskredit von 250.000,00 DM auf 220.000,00 DM zurücknehme, nachdem der Saldo auf diesem Konto durch eine Scheckeinreichung von 30.000,00 DM auf diesen Betrag zurückgefahren worden war. Einen Tag später, am 05.08.1994, wurde der Beklagten dann als Drittschuldnerin der angekündigte Pfändungs- und Überweisungsbeschluß des Finanzamtes gegen die Fa. F GmbH wegen einer Steuerschuld von 149.503,53 DM zugestellt. Noch am selben Tag faxte die Fa. F GmbH der Beklagten eine "Finanzgrobplanung" für die nächsten 14 Tage zu. Danach bestand eine Finanzlücke von 52.000,00 DM, ohne Berücksichtigung der Forderung des Finanzamtes, so daß laut eigener Mitteilung der Fa. F die Ausgleichung einer fälligen Rechnung einer Fa. W in Höhe von 66.000,00 DM bis auf die darauffolgende Woche verschoben werden müsse. Die Beklagte nahm die Liquiditätsprobleme der Fa. F zum Anlaß, die dieser mit der Globalzession und den Sicherungsübereignungsverträgen noch eingeräumte Forderungseinziehungsbefugnis mit Schreiben vom 05.08.1994 zu widerrufen. Schließlich kündigte die Beklagte die gesamte Geschäftsbeziehung zur Fa. F nach Ziffer 19 Abs. 3 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit Schreiben vom 08.08.1994 fristlos. Zur Begründung verwies sie auf die Pfändung des Finanzamtes, nach der davon auszugehen sei, daß eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage eingetreten sei, die auch die Erfüllung der Kreditverbindlichkeiten gegenüber der Beklagten gefährde. Gleichzeitig forderte die Beklagte die Fa. F auf, die Kreditsalden aus den vier bei ihr bestehenden Konten in Höhe von insgesamt 1.326.304,33 DM bis zum 12.08.1994 auszugleichen. Für den Fall der Nichterfüllung kündigte sie die Verwertung der Sicherheiten an. Nach Ablauf dieser Frist legte die Beklagte die Sicherungsabtretung gegenüber den Schuldnern der Fa. F GmbH offen. Die zu diesem Zeitpunkt fälligen Forderungen sollen nominal 307.678,67 DM bei einem Gesamtforderungsumfang von 650.000,00 DM bis 900.000,00 DM betragen haben. Am 31.08.1994 beantragte der Kläger beim Amtsgericht Hagen die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Fa. F GmbH wegen Zahlungsunfähigkeit. An Verbindlichkeiten gab er dabei 800.000,00 DM aus Warenlieferungen, 340.000,00 DM gegenüber der D und 1,3 Mio. DM gegenüber der Beklagten an. Noch am selben Tag wurde die Sequestration angeordnet und Rechtsanwältin G zur Sequesterin bestellt. Die Eröffnung des Konkursverfahrens erfolgte durch Beschluß vom 31.10.1994 mit der Rechtsanwältin G als Konkursverwalterin. In ihrer Konkurseröffnungsbilanz vom 31.10.1997 wies sie eine Überschuldung der Fa. F von 3,76 Mio. DM aus. In der Konkursabschlußrechnung vom 09.07.1997 gab sie die zur Konkurstabelle angemeldeten und anerkannten bevorrechtigten Forderungen mit insgesamt 293.600,19 DM an bei einer zu verteilenden Masse von 162.000,00 DM (= 55 %). Die angemeldeten und anerkannten nicht berechtigten Forderungen betrugen danach insgesamt 3.775.324,68 DM, von denen 1.111.423,83 DM auf die Beklagte entfielen. Nach den Angaben der Beklagten habe sich nämlich aus den abgetretenen Forderungen wegen geltend gemachter verlängerter Eigentumsvorbehalte der Lieferanten nur ein Erlös von insgesamt 75.597,71 DM erzielen lassen. Die Verwertung des sicherungsübereigneten Lkw habe 14.501,50 DM erbracht. Aus den weiteren Sicherungsübereignungen ist die Beklagte nicht vorgegangen, da die Konkursverwalterin diese für unwirksam hielt und für die Masse beanspruchte. Die Konkursverwalterin erzielte hierfür durch den Verkauf an eine inzwischen gegründete Auffanggesellschaft laut ihrer Schlußrechnung 130.000,00 DM. Die Beklagte hat den Kläger aus der Bürgschaft über 300.000,00 DM in Anspruch genommen und insoweit einen Titel gegen ihn vor dem Landgericht Siegen (5 O 326/94) erwirkt. Vollstreckungsmaßnahmen hieraus blieben allerdings erfolglos. Auf Veranlassung des Finanzamtes leistete der Kläger inzwischen am 23.06.1995 die eidesstattliche Offenbarungsversicherung. Der Kläger ist der Ansicht gewesen, daß die Kreditkündigung der Beklagten vom 08.08.1994 gegenüber der Fa. F GmbH unberechtigt gewesen sei. Ein wichtiger Grund für die Kündigung habe nicht bestanden. Zum Kündigungszeitpunkt sei die Fa. F GmbH weder zahlungsunfähig noch überschuldet gewesen. Dabei müsse berücksichtigt werden, daß nach Stabilisierung des Preisniveaus im Stahlbereich noch 1994 mit einer wesentlichen Verbesserung der Ertragslage der Fa. F GmbH zu rechnen gewesen sei. Diese Prognose bestätige der Umstand, daß die neu gegründete Auffangesellschaft nur positive Vertriebsergebnisse erwirtschaftet habe. Im übrigen könne auch nicht unbeachtet bleiben, daß zum Kündigungszeitpunkt die fälligen Forderungen der Fa. F GmbH, die an die Beklagte im Rahmen der Globalzession abgetreten gewesen seien, insgesamt über 300.000,00 DM betragen hätten. Ferner habe die Beklagte bei ihrer Abwägung auch nicht außer Betracht lassen dürfen, daß die Forderung des Finanzamtes nicht in voller Höhe berechtigt gewesen sei, da ihr ein Rückerstattungsanspruch von etwa 35.000,00 DM gegenüber gestanden habe. Schließlich hätten auch noch bei der D der Fa. F GmbH Kreditmittel von etwa 50.000,00 DM zur Verfügung gestanden, da ein von dieser eingeräumter Kreditrahmen von 400.000,00 DM nur bis zu einem Betrag von 350.000,00 DM ausgeschöpft gewesen sei. Die Kündigung der Beklagten stelle sich damit als eine Überreaktion dar, die nur aufgrund der erheblichen Schwierigkeiten bei einem anderen Stahlunternehmen, das ebenfalls in geschäftlicher Beziehung zu der Beklagten gestanden habe, zu erklären sei. Durch die Kündigung gegenüber der Fa. F GmbH seien ihm, dem Kläger, folgende Schäden entstanden: 1. Ohne die Kündigung hätte die Fa. F GmbH vom 1. November 1994 bis 31. August 1997 einen Gewinn von 3.706.800,00 DM erzielen können, der ihr durch die Kündigung entgangen sei. Durch die Kündigung sei der Wert des Unternehmens, der für den Kündigungszeitpunkt auf 2 Mio. DM zu schätzen sei, praktisch völlig zerstört worden. Gleiches gelte für den Geschäftsanteil des Klägers und die von ihm eingezahlte Stammeinlage von 300.000,00 DM. Außerdem sei er, der Kläger, unmittelbar insofern betroffen, als er durch die der Kündigung folgende Eröffnung des Konkursverfahrens seine als Geschäftsführer der Fa. F GmbH zu beanspruchenden Gehaltszahlung in Höhe von 765.626,00 DM für die Zeit von August 1994 bis August 1997 verlustig gegangen sei. Auch seien ihm für 1993 und 1994 Reisekosten in Höhe von 14.089,05 DM bzw. 38.688,50 DM nicht mehr erstattet worden. Als Schaden seien außerdem anzusehen Rückstellungen für Pension in Höhe von 31.131,00 DM, Rückstellungen für Tantiemen in Höhe von 19.598,00 DM, nicht geleistete Zahlung auf eine Lebens- und Rentenversicherung des Klägers in Höhe von 22.310,68 DM für die Zeit vom 1. Mai 1995 bis 31. August 1997, ein nicht zurückgezahltes Gesellschafterdarlehen in Höhe von 14.973,45 DM, die Inanspruchnahme aus einer persönlichen Bürgschaft in Höhe von 12.000,00 DM, geleistete Zinszahlung für gelieferte Maschinen in Höhe von 10.500,00 DM, Kosten für die Verteidigung in einem Strafverfahren wegen des Verdachts der Konkursverschleppung in Höhe von 1.725,00 DM, leerlaufende Kosten im Zusammenhang mit geleasten Anlagen in Höhe von 63.224,00 DM, 10.864,00 DM und 11.304,00 DM sowie leerlaufende Kosten für Nebenkosten für den ruhenden Betrieb der F GmbH in H in Höhe von 28.964,35 DM. 2. Infolge der Eröffnung des Konkursverfahrens sei er, der Kläger, persönlich belastet worden mit der Rückzahlung zweier von der Deutschen Ausgleichsbank gekündigter Eigenkapitalhilfedarlehen in Höhe von insgesamt 106.000,00 DM mit einer durch Vollstreckungsbescheid titulierten Darlehensforderung der Deutschen Ausgleichsbank in Höhe von 12.135,00 DM, mit der noch zu zahlenden Restsumme von 88.000,00 DM aus einer gegenüber der D übernommenen Bürgschaft sowie einer weiteren Bürgschaftsschuld gegenüber der Fa. Avesta und mit Ansprüchen der AOK wegen nicht abgeführter Sozialversicherungsbeiträge der Fa. F in Höhe von insgesamt 10.522,34 DM. Der Kläger hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1,8 Mio. DM nebst 9 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen, hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, den vorbezeichneten Betrag nebst 9 % Zinsen seit Rechtshängigkeit an die Rechtsanwältin G, L, als Konkursverwalterin im Konkursverfahren über das Vermögen der Fa. F GmbH Edelstahlrohrgesellschaft für Rohrformtechnik, zu zahlen, 2. die Beklagte zu verurteilen, ihn von folgenden Verbindlichkeiten gegenüber den nachstehend im einzelnen aufgeführten Gläubigern durch Zahlung der jeweiligen, im einzelnen angegebenen Schuldbeträge an die entsprechenden Gläubiger zu befreien: a) Rückzahlungsverbindlichkeit des Klägers aus Eigenkapitalhilfedarlehen in Höhe von 106.000,00 DM an die Deutsche Ausgleichsbank in C, b) Verbindlichkeiten des Klägers aus dem Vollstreckungsbescheid zugunsten der Deutschen Ausgleichsbank in C vom 26.10.1995 - AG C, Aktenzeichen 95-3024305-0-7 - wegen Darlehensrückzahlung in Höhe von 12.135,00 DM, c) Zahlungsverbindlichkeit des Klägers bezüglich der an die D AG Siegen noch zu zahlenden Restsumme aus der Bürgschaft gegenüber dieser Bank in Höhe von 88.000,00 DM, fällig ab sofort in monatlichen Raten á 1.000,00 DM, d) Zahlungsverbindlichkeit des Klägers aus dessen persönlicher Bürgschaft gegenüber der Fa. B vom 29.04.1994 in Höhe von 100.000,00 DM, e) Verbindlichkeiten des Klägers wegen nicht überwiesener Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung an die AOK T in Höhe von 6.631,06 DM (AOK T) sowie nicht überwiesener Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 1.513,52 DM (AOK S) und weiterer nicht überwiesener Sozialversicherungsbeiträge an die BEK - Hauptverwaltung X - in Höhe von 2.377,76 DM, 3. festzustellen, daß der Kläger nicht aufgrund einer von der Beklagten am 04.10.1994 gegenüber ihn persönlich ausgesprochenen Kündigung verpflichtet ist, die im Kündigungsschreiben der Beklagten von diesem Tage im einzelnen genannten Kreditbeträge nämlich 11.419,61 DM, 47.600,00 DM, 35.000,00 DM, 15.050,00 DM, 36.570,00 DM und 42.500,00 DM, zusammen 188.139,61 DM, sofort an die Beklagte zurückzuzahlen, hilfsweise festzustellen, daß die vorbezeichnete Kündigung der Beklagten vom 04.10.1994 unwirksam ist, 4. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von der ihm gemäß Haftungsbescheid des Finanzamtes T vom 14.10.1994 - Aktenzeichen 342/#####/#### - auferlegten Haftung wegen Umsatzsteuer und Säumniszuschläge im Gesamtbetrag von 138.906,95 DM freizustellen, 5. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen künftigen Schaden zu ersetzen, soweit dieser auf die unberechtigte Kündigung der Beklagten vom 08.08.1994 zurückzuführen ist. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht gewesen, der Kläger könne aus der Kündigung ihrer Geschäftsbeziehung zu der Fa. F GmbH keine eigenen Ersatzansprüche herleiten. Im übrigen sei die fristlose Kündigung vom 8. August 1994 berechtigt gewesen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, daß die von der Beklagten ausgesprochene fristlose Kündigung bereits allein aufgrund der Pfändung des Finanzamtes berechtigt gewesen sei, da hierin eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage der Fa. F zum Ausdruck gekommen sei, denn damit habe sich die Zahlungsunfähigkeit der Fa. F GmbH offenbart. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Berufung. Er wiederholt und vertieft sein bisheriges Vorbringen. Insbesondere macht er geltend, daß die Finanzamtsforderung aufgrund der ausstehenden fälligen Zahlungseingänge bis zum 12.08.1998 hätte beglichen werden können. Im Hinblick auf diese allenfalls notwendig werdende kurzfristige Kontoinanspruchnahme sei die Kündigung der Beklagten mit Rücksicht auf die wesentlich verbesserten Ertragsaussichten der Fa. F GmbH zur Unzeit erfolgt. Es spreche deshalb alles dafür, daß die Beklagte hiermit ein Konkurrenzunternehmen der Fa. F GmbH, die Fa. F1, habe begünstigen wollen. Der Kläger ist weiter der Ansicht, daß ihm eigene Ersatzansprüche aufgrund dieser unberechtigten Kündigung zuständen und zwar aus dem Gesichtspunkt des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter, da er als alleiniger Gesellschafter der Fa. F in unmittelbarer Berührung zu der Geschäftsbeziehung mit der Beklagten gestanden habe und aus § 823 Abs. 1 BGB, da mit der Kündigung in den Gesellschaftsanteil des Klägers an der Fa. F GmbH, der ein sonstiges Recht im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB darstelle, eingegriffen worden sei sowie aus § 826 BGB, denn die Kündigung könne unter Würdigung aller Umstände nur als eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung des Klägers durch die Beklagte angesehen werden. Im übrigen dürfe auch nicht übersehen werden, daß der Beklagten zur Zeit der Kündigung sämtliche zur Verfügung stehenden Sicherheiten der Fa. F GmbH übertragen gewesen seien, so daß sie erheblich übersichert war, ohne aber bereit zu sein, die Kreditlinie zu erweitern oder Sicherheiten zur Beschaffung von Krediten bei anderen Banken freizugeben. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und seinen erstinstanzlichen Anträgen stattzugeben. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Auch sie wiederholt und vertieft dazu ihr bisheriges Vorbringen. Insbesondere verweist sie auf die auch nach der Schlußrechnung des Konkursverfahrens erlittenen Ausfälle von über 1,1 Mio. DM durch die die Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung der Fa. F hinreichend belegt werde, so daß ihre Kündigung berechtigt gewesen sei. Von einer Übersicherung könne daher keine Rede sein. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im einzelnen wird Bezug genommen auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den Inhalt der Sitzungsniederschriften. Entscheidungsgründe: Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber unbegründet. Denn zum einen steht ihm kein eigener Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte aufgrund der Kündigung der Geschäftsbeziehung zu der Fa. F GmbH zu und zum anderen war diese Kündigung gerechtfertigt. Ein eigener Schadensersatzanspruch des Klägers ergibt sich weder aus einem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter noch aus § 823 Abs. 1 oder 2 BGB und auch nicht aus § 826 BGB. Das Darlehensverhältnis der Beklagten zu der Fa. F GmbH war kein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten des Klägers, auch wenn dieser alleiniger Gesellschafter der F GmbH war. An die Einbeziehung eines Dritten in den Schutzkreis eines mit einer anderen Person geschlossenen Vertrages sind strenge Anforderungen zu stellen. Voraussetzung für einen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter ist deshalb, daß der Dritte bestimmungsgemäß mit der Leistung in Berührung kommt und den Gefahren von Schutzpflichtverletzung ebenso ausgesetzt ist wie der Gläubiger selbst. Es muß sich deshalb um ein Leistungsverhältnis handeln, das inhaltlich drittbezogen ist (vgl. Palandt, BGB, 57. Auflage, § 328, Rdnr. 16, 17 m.w.N.). Das aber ist bei einem Darlehen nicht der Fall, auch nicht bei einem Darlehen an eine GmbH in Bezug auf den Gesellschafter. Dieser ist ebenso wie ein Gläubiger der Gesellschaft nur mittelbar von der Darlehensgewährung und deren Fortbestand betroffen (vgl. Schimanski/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, § 79, Rdnr. 70). In eine unmittelbare, direkte Berührung zu der Darlehensleistung wie die GmbH als Darlehensnehmerin selbst tritt der Gesellschafter nämlich nicht. Insoweit besteht auch kein eigenes Schutzbedürfnis des Gesellschafters, das dessen Einbeziehung in den Schutzkreis rechtfertigen könnte, da die GmbH selbst Ansprüche geltend machen kann, was dann wiederum mittelbar auch Auswirkungen auf den Wert des Gesellschaftsanteils und damit den Gesellschafter hat. Ein zusätzlicher Drittschutz zugunsten des Gesellschafters ist insoweit nicht erforderlich. Die Rechtsposition, in denen sich der Kläger durch die Kündigung verletzt fühlt, werden auch weder von § 823 Abs. 1 unter der Alternative "sonstiges Recht" noch von § 823 Abs. 2 BGB unter dem Begriff eines Schutzgesetzes erfaßt. Abs. 1 schützt nur absolute Rechte und nicht das Vermögen als solches, um das es aber bei den vom Kläger geltend gemachten Ansprüchen geht, nämlich um die Entwertung seiner verschiedenen Vermögenspositionen. Insoweit ist ebenfalls kein Schutzgesetz im Sinne von Abs. 2 betroffen. Darüber hinaus war die Kündigung der Geschäftsbeziehung zu der Fa. F GmbH durch die Beklagte mit Schreiben vom 08.08.1994 auch rechtmäßig, so daß ein Anspruch nach § 826 BGB wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung ebenfalls ausscheidet, wobei schon die Zielrichtung der Kündigung nicht gegen den Beklagten persönlich, sondern gegen die Gesellschaft gerichtet war. Nach Nr. 19 Abs. 3 der allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten, die Gegenstand der Geschäftsbeziehung zu der Fa. F GmbH waren, ist eine fristlose Kündigung der Geschäftsbeziehung zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der der Bank auch unter angemessener Berücksichtigung der berechtigten Belange des Kunden die Fortsetzung der Geschäftsbeziehung unzumutbar werden läßt. Ein solcher Grund ist insbesondere dann gegeben wenn eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage eintritt. Das ist nach der Rechtsprechung im Beispiel bei unmittelbar drohender Gefahr eines Konkurses wegen Zahlungsunfähigkeit der Fall (BGH, NJW-RR 90, 110). Diese Situation war hier nach dem unstreitigen Sachverhalt mit der Pfändung durch das Finanzamt angesichts der übrigen Vermögenslage der Fa. F GmbH gegeben. Deutlich wird dies an der eigenen groben Finanzplanung der Fa. F GmbH vom 05.08.1998, die ohne die Forderung des Finanzamtes bereits eine Finanzlücke von über 50.000,00 DM für die nächsten 2 Wochen aufwies. Selbst wenn dabei noch eine Finanzierungsreserve von ca. 50.000,00 DM bei der D bestand, die der Kläger der Beklagten aber nicht mitgeteilt hatte, so reichten die Mittel der Fa. F nicht aus, um allein die nach diesem Finanzplan fälligen Forderungen zu begleichen. Hinzu kam, daß mit der vom Finanzamt vollzogenen Pfändungsmaßnahme, die fruchtlos bleiben mußte angesichts des bereits überzogenen Kreditrahmens bei der Beklagten, weitere Vollstreckungsmaßnahmen gegen die Fa. F bis hin zu einem Konkursantrag vorgezeichnet waren. Denn durch eine solche Zwangsmaßnahme und der dabei sich offenbarenden Zahlungsunfähigkeit nimmt das Ansehen der Schuldnergesellschaft im Wirtschaftsverkehr stark ab, was zu Umsatzrückgängen und damit zu einer weiteren Vermögensverschlechterung führt. Der Beklagten war unter diesen Umständen eine Fortführung der Geschäftsbeziehung zu der Fa. F GmbH nicht mehr zumutbar (vgl. BGH, WM 83, 1038), zumal diese bereits das ganze Jahr erhebliche Liquiditätsprobleme hatte, wie die im Tatbestand dargestellte Entwicklung ihrer Finanzlage zeigt, die nunmehr mit der fruchtlosen Pfändung durch das Finanzamt ihren Höhepunkt fanden. Denn auch ohne Kündigung der Geschäftsbeziehung hätte die Fa. F die Forderung des Finanzamts nicht bedienen können. Dabei ist entgegen der Ansicht des Klägers allein auf die tatsächlich geltend gemachte Forderung von 148.674,53 DM abzustellen, weil das Finanzamt eine Verrechnung mit Rückerstattungsansprüchen abgelehnt hatte. Der Gesamtkreditrahmen bei der Beklagten war mehr als ausgeschöpft. Soweit der Kläger nunmehr in seinem letzten Schriftsatz vom 30.11.1998 meint, daß insoweit noch eine Kreditreserve von 100.000,00 DM bestanden habe, fehlen dazu jegliche konkrete Anhaltspunkte. Die behauptete freie Kreditreserve von 50.000,00 DM bei der D aber reichte für sich zur Abdeckung dieses Finanzbedarfs nicht aus. Im übrigen hat sie der Kläger als Geschäftsführer der Fa. F GmbH auch nicht einmal teilweise zur Ausgleichung der Finanzamtsforderung verwandt, so daß auch die Beklagte, selbst wenn sie ihr bekannt gewesen sein sollte, sie bei einer Gesamtfinanzierung der Steuerforderung hätte miteinplanen können. Zu einer weiteren Kreditgewährung aber war die Beklagte nicht verpflichtet, weder aufgrund der erhaltenen Sicherheiten, noch aufgrund eines besonderen Vertrauenstatbestandes. Bei einem Forderungsausfall der Beklagten im Konkursverfahren von über 1 Mio. DM, wie er durch die Aufnahme in die Konkurstabelle festgestellt worden ist, kann keine Rede von einer Übersicherung sein, wie sie von dem Kläger auch nur pauschal behauptet wird, selbst dann nicht, wenn man auch die letzten Sicherungsübereignungen von April 1994 berücksichtigt. Denn der Erlös, den die Konkursverwalterin hieraus erzielte, betrug maximal 130.000,00 DM und das nur unter Mitveräußerung eines Gartenhauses, das nicht Gegenstand der Sicherungsübereignung war. Einen besonderen Vertrauenstatbestand zur Finanzierungsausweitung hatte die Beklagte ebenfalls nicht gesetzt. Dagegen spricht schon, daß sie die Fa. F GmbH Anfang des Jahres bereits aufgefordert hatte, ihren Zahlungsverkehr nicht mehr per Scheck, sondern nur noch per vorzulegender Überweisungen abzuwickeln und daß sie dann bei unzureichender Kontodeckung die Überweisungen unausgeführt zurückgab, wie es am 21.06.1994 geschehen ist. Vor diesem Hintergrund kann auch das weitere pauschale Vorbringen des Klägers, daß angebliche Verbindungen der Beklagten zu einem Konkurrenzunternehmen Motiv für die Kündigung der Geschäftsbeziehung gewesen sei, zu keinem anderen Ergebnis führen. Denn die obigen Ausführungen machen deutlich, daß die Entscheidung der Beklagten, die Geschäftsbeziehung zu der Fa. F zu kündigen, allein auf nachvollziehbaren Gründen aus dem Verhältnis zu der Fa. F GmbH beruhten. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713, 546 Abs. 2 ZPO.